Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 35 (1871)
- Issue
- Heft 33 (15.8.1871)
- Date
- 1871-08-15
- Page
- Seite 650 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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650 Male Anträge und Petitionen gegen die noch gültigen Theile des gedachten Gesetzes bei der Staatsregicrung und dem Abgeordnetenhause eingelaufen sind. Diese Anträge und Petitionen wurden stets von den Gemeinden selbst und auch von der Redaction und den Mitarbeitern dieses Blattes gemißbilligt und bekämpft. DieS ge- ' schah aber nur deßhalb, weil jene Anträge uud Petitionen die Aufhebung des ganzen Gesetzes in seinen noch zu Recht bestehenden Theilen verlangten, ohne daß eine anderweitige gesetzliche Regelung der Verhältniffe der jüdischen Gemeinden gefordert wurde, wodurch nothwendig die bestehenden Gemeinden in eine grenzenlose Verwirrung gerathen und in ihrer Existenz bedroht werden würde. Einer Revision des Gesetzes dagegen wird Jedermann gern zustimmen, und käme es dabei nur darauf an, daß die rechten Mittel und Wege eingehalten würden. Gehen wir daher hier das Gesetz durch, und zwar aus dem Gesichtspuncte der wünschenswerten Revision. Betonen wollen wir noch zuvor, daß das fragliche Gesetz auS den getrennten Berathungen der beiden Curien des Vereinigten Landtages hervorgegangen. Bekanntlich hatte dieser aber nur berathende Stimme, und die damalige Staatsregierung, bestehend auS den Ministern von Boyen, Mühler, Eichhorn, von Thiele, von Savigny, von Bodelschwingh. Uhden, von Canitz und von DüeSberg, erließ das Gesetz zumeist nach den Votis der Herrencurie und traf nur überaus wenige Bestimmungen nach den Votis der fteisinnigeren Ständecurie. Die ersten sieben Paragraphe sind durch die Verfassung und das Bundesgesetz völlig außer Kraft gesetzt, und bedürfen deshalb keiner Revision. Die Gleichberechtigung der Juden in allen bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechten und Pflichten ist so unzweideutig ausgesprochen, daß die in den genannten Paragraphen statuirten Ausnahmen, welche schon das Votum der Ständecurie verworfen hatte, in Wegfall gekommen sind, freilich in manchen Puncten bis jetzt nur noch auf dem Papiere. Die Ausnahmen in den gedachten Parapraphen, daß kein Jude zu einem Amte zugelafsen werden solle, wenn mit diesem „die Ausübung einer richterlichen, polizeilichen und executiven Gewalt verbunden ist", daß Juden nur unter großen Beschränkungen als Lehrer angestellt werden dürfen, daß sie keine ständischen- und Patronatsrechte ausüben sollen, wohl aber die damit verbundenen Lasten zu tragen haben, die Beschränkungen im Gewerbebetriebe, die Führung von Familiennamen, ferner, daß sie ihre Handelsbücher u. s. w. nur in deutscher Sprache uud mit deutschen Schriftzügen bei Geld- oder Gefängnißstrafe zu führen haben, und die besondere Zuertheilung voller Glaubwürdigkeit bei Zeugeneiden sind obsolet geworden, und bedürfen besonderer gesetzlicher Bestimmungen in keiner Weise mehr. Die §§ 8—22 enthalten die Bestimmungen über daS Civilstandsregister, betreffend die Geburts-, HeirathS- und Sterbefälle. Vor der Emanation dieses Gesetzes war die religiöse Trauung der Juden, sobald sie mit Beobachtung der staatsgesetzlichen Vorschriften geschehen war, rechtsgültig, ganz wie die kirchliche Trauung bei den übrigen Confessionen, und die Führung der Civilstandsregister lag der Ortspolizei ob, während sie für die andern Confessionen den Geistlichen derselben zustcht. Das in Frage stehende Gesetz nun übertrug das Civilstandsregister "den ordentlichen Gerichten und führte die Civilehe für die Juden ein, während dies ungefähr gleichzeitig auch für die christlichen Dissidenten, geschah. Gegenwärtig haben wir daher in Preußen die Civilehe für alle Angehörigen des Staates in der Rheinprovinz schon seit der französischen Herrschaft, in den alten Provinzen allein für die Juden und Dissidenten und in den 1866 annectirten Provinzen die Rechtsgültigkeit der religiösen Trauung bei den Juden wie bei allen Staatsangehörigen. Da vorauszusetzen ist, daß die Civilehe bald eine allgemeine Staatsinstitution werden wird, da sie in der evangelischen Kirche längst zum Bedürfniß geworden, man denke z. B. an die von vielen Geistlichen versagte Wiederverheirathung rechtlich geschiedener Eheleute, und in der katholischen durch die gegenwärtige Bewegung zum Bedürfniß wird, so sind es die §§ 8—22 des Gesetzes, welche so lange bestehen bleiben werden, bis ein Gesetz die Civilehe allgemein einführen wird, sowie sie eben in der Rheinprovinz bereits seit 75 Jahren besteht. Hier wären jedoch einige Verbesserungen vorzunehmen. Zuerst ist im vorliegenden Gesetze, um die religiöse Trauung der Juden ganz zu ignoriren, die in der Rheinprovinz sowie in Frankreich bestehende Vorschrift ausgelassen, daß keine religiöse Trauung vor dem bürgerlichen Acte geschehen dürfe. DieS ist aber um so nothwendiger, weil sonst der bürgerliche Act nicht selten unterlassen wird und die Che bürgerlich ungültig bleibt, was dann wieder von traurigen Folgen für die Kinder und für die Wittwe begleitet ist. Diese Auslassung ist in Preußen, namentlich in der Provinz Posen oft empfunden worden, so daß es die Behörden an Warnungen nicht fehlen lassen dursten. Diese Lücke muß