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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1871-08-15 · Heft 33 (15.8.1871) · p. [Seite]

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
35 (1871)
Issue
Heft 33 (15.8.1871)
Date
1871-08-15
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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. 35, Jahrgang, Allgemeine JW 33. Zeiturig des Zudenthums. Ein unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse. Herausgegeben von Rabbiner vr. Ludwig Philippson in Bonn. Leipzig, den 15. August 1871. Inhalt. . Leitende Artikel: Die Revision dcö Gesetzes vom 23. Juli 1847. Zeitungsnachrichten: Deutschland: Berlin, Sonnenburg, Stuttgart.— Oesterreichisch-ungarische Monarchie: Aus Mähren. — Algerien: Paris. — Großbritannien: Belfast (Irland). — Persien: London. — Donaufürsienthümer: Bucarest - Rußland: St. Petersburg. Feuilleton-Beilage: Vr. Gottfried Schmelkcs, Arzt zu Teplitz. (Schluß). — Eine satyrische Vision. Vermischtes. Leitende Artikel. Bonn, 6. August. Die Revision -es Gesetzes vom 23. Juli 1847. Die „Nordd. Allg. Zeit." vernimmt, daß die Regierung beabsichtigt, die Gesetzgebung in Betreff der Verhältnisse der Juden, namentlich in Bezug auf die Regelung der Corporationen der Synagogengemeinden, einer Revision zu unterziehen. Da die N. A. Z. ein ofsiciöfes Organ unsrer Staatsregierung ist, so kann man dieser ihrer Mitcheilung den Glauben nicht versagen. Jndeß liegt die Nothwendigkeit einer solchen Revision auch auf der Hand, und wahrscheinlich würde sie bereits Gestalt gewonnen haben, wären die letzten Jahre nicht für den preußischen Staat so' überaus bewegt und Jo viele drängende Momente, welche die gesetzgeberische Thätigkeit in Anspruch nahmen, vorhanden gewesen. Denn ein Gesetz, das in seinen meisten Theilen als durch die preußische Verfassung und dann durch das Vundesgesetz aufgehoben betrachtet werden muß und selbst von den Ressortministern, welche eS am längsten aufrecht zu erhalten strebten, schließlich für nicht mehr zu Recht bestehend erklärt worden ist, muß einer Revision unterzogen werden, wenn nicht selbst die noch gültigen Theile einer beständigen Fraglichkeit unterliegen sollen. Hierzu kommen aber noch zwei Umstände. Der eine ist, daß selbst die noch zu Recht bestehenden Theile dieses Gesetzes der Verbesserung bedürfen und sogar Bestimmungen enthalten, die niemals zur Ausführung gelangt sind (z. B. § 53—57). Endlich daß dieses Gesetz nur für die alten Provinzen des preußischen Staates erlassen ist, demnach in den annectirten Landern, in Hannover, Nassau, Hessen, Frankfurt am Main, Homburg die in denselben auö der früheren Zeit giltigen Gesetze bestehen blieben. Es ist also annähernd derselbe Zustand wieder eingetreten, welcher vor dem Erlasse des Gesetzes vom 23. Juli 1847 in Preußen stattfand, wo 22 verschiedene Judengesetze in Geltung waren. ES kommt also abermals daraus an, durch die Revision dieses Gesetzes ein gleiches Normativ für alle Theile deS Staates über den bezüglichen Gegenstand zu schaffen. Um Mißverständniß zu vermeiden, bemerken wir, daß Elsaß und Lothringen hiermit nichts zu schaffen haben, da diese beiden Provinzen Reichsland sind und nicht zum preußischen Staate gehören. Hierbei wollen wir nicht unterlassen, hervorzuheben, daß allerdings von verschiedenen Seiten schon mehrere

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