Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1871-08-08 · Heft 32 (8.8.1871) · p. Seite 630

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
35 (1871)
Issue
Heft 32 (8.8.1871)
Date
1871-08-08
Page
Seite 630 (sequence 2)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
97% known words query
IRI
…/3224737-3226798-3226831--29729-3252581
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

630 geschlossen ist, daß im Schulhause zwei unbenutzte Schulzimmer vorhanden sind, und daß man eines dieser beiden bereits einer Nähterin zu ihrem Unterricht an junge Mädchen eingeräumt hat. Der Vorstand macht auch geltend, daß die Gemeinde ihre Beiträge zur Erbauung des Schulhauses und zu dessen Erhaltung geleistet habe und noch leiste, ein Grund, der hierbei an sich weniger stichhaltig ist, weil die jüd. Jugend ja diese Schule frequentirt. Der wesentliche Grund ist, daß die jüdische Gemeinde kein Schullocal besitzt und der Unterricht in der Stube des Lehrers selbst ertheilt werden muß, wo dieser Unterricht beständigen Störungen ausgesetzt ist und überhaupt des Charakters entbehrt, den jeder Unterricht, und besonders der Religionsunterricht zu seiner vollen Wirksamkeit besitzen muß. Der Magistrat spricht sich für die Bewilligung aus, „da die Schulclassen Raum gewähren und der übrige Schulunterricht nicht dadurch beeinträchtigt wird." In gleicher Weise stimmen auch die Stadtverordneten dafür. Jetzt kommt die Sache an den Schulvorstand. In diesem sitzt der evangelische Pfarrer des Ortes und ein Arzt. Daß der erstere sich gegen diese Bewilligung erklärt, kann nach dem, was wir so häufig in jüngster Zeit von Männern dieses Standes erfahren haben, nicht ausfallen. Aber auch der Arzt, der, wie man uns versichert, der pietistischen Richtung durchaus nicht zuneigt, donnert gegen dieses Zugeständniß, und in Folge dessen schlägt der Magistrat das Gesuch ab , und zwar in folgender Weise: „Auf den Antrag vom 2. Juni d. M., die Ueberlassung eines Schullocals zur Ertheilung des Religionsunterrichts an jüdische Kinder, eröffnen wir Ihnen, daß vorliegende Bedenken einzelner Mitglieder der Schuldeputation rc. diese Bewilligung unmöglich gemacht haben." Wir sehen hieraus, daß der Magistrat die Schuld der Verweigerung von sich und den Stadtverordneten ablenkt und den Helden dieser Schuldeputation zuschiebt. Doch lesen wir nun die Gutachten der beiden genannten Herren. Zuerst möge der Arzt sprechen, und bei Lesung seines Gutachtens vergesse man diese Eigenschaft des studirten und rite promovirten ManneS nicht. „Der Gewährung des nebenstehenden Gesuches würde nichts entgegenstehen, wenn unsere städtische Schule eine konfessionslose wäre und beliebige Lehrgegenstände als Objecte deS Wissens mit gleicher Berechtigung neben einander stellte, — dies ist hier aber keineswegs der Fall. Unsere Schule ist nicht bloß ein Institut, welches Gelegenheit giebt^ eine Summe von Kenntnissen zu erwerben, sie soll, den bestehenden Einrichtungen gemäß, ganz vorzüglich eine Bildungsstätte für das Gemüth und das religiös-christliche Leben in der Richtung des evangelischen Bekenntnisses sein, darauf zielt ihr ganzer Lehrplan ab, der den christlichen Religionsunterricht mit seinen Zweigdisciplinen in den Vordergrund vor allen übrigen Unterrichtsgegenständen stellt und sogar in alle diese mehr oder weniger hineinragt und sich in Beziehung zu ihnen setzt. Hier soll der Schulunterricht mit den Lehrsätzen der evangelisch-christlichen Kirche Hand in Hand gehen und den Kindern eine Vorbildungsstufe für ein christlich-religiöses Leben sein. Muß dieser Zweck der Schule zugegeben werden, so ist es selbstverständlich, daß ihre Raume — wenn sie auch nur vorübergehend benutzt werden — nie zum Mittel gemacht werten dürfen, um Lehren zu verbreiten, welche den Zwecken rer Schule gerade entgegengesetzt sind, nie neben derselben bestehen können, und nothwendigerweise in stetigem Kampfe mit christlichen Grundsätzen begriffen sein müssen. Die Schule ist bei uns nach bestehenden Einrichtungen ebensowohl eine Stätte des christlichen Glaubens, als die Kirche und es würde in der Sache kein wesentlicher Unterschied sein, wenn nach Analogie des vorliegenden Gesuches die Juden einmal das Petitum stellten, die Gemeinde Selow möchte ihnen einen Theil ihrer Stadtkirche für ihre mosaischen Ceremonien und Gebetsübungen überlassen. Wenn im übrigen die Judenschaft in ihrem Gesuche darauf hinweist, daß sie Beiträge für das hiesige Schulgebäude zu leisten habe, so ist selbstverständlich, daß diese ordinären Beiträge jedes Einwohners nicht das Recht zu extraordinärer Benutzung des Gebäudes für Einzelne begründen können. — Die gestattete Benutzung von Schülräumen zur Ertheilung von Unterreicht in weiblichen Handarbeiten unterliegt nicht der Veurtheilung und Schlußfolgerung der hiesigen Judenschaft. Aus den angeführten Gründen bin ich der Ansicht, daß das nebenstehende Gesuch, wie bereits früher, pure zurückzuweisen sei. S. d. 16. Juni 1876. Dr. H." Der Herr vr. H. giebt der Volksschule einen specifisch christlich-protestantischen Charakter und die Tendenz, die Jugend zu einem christlich-religiösen Leben oorzubereiten. Wir wollen, hiergegen nicht streiten, und die große Frage der konfessionellen Volksschule nicht hereinziehen. Er geht aber weiter, er setzt „die Grundsätze" dieses christlich-religiösen Lebens den jüdischen Grundsätzen geradezu entgegen und meint, daß sie beide „in stetem

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.