Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 35 (1871)
- Issue
- Heft 31 (1.8.1871)
- Date
- 1871-08-01
- Page
- Seite 619 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/3224737-3226798-3226830--29717-3252568- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
m in der Linie. — Bei den jetzt stattgesundenen Ersatzwahlen für die Nationalversammlung sind abermals zwei Israeliten gewählt worden: Millaud (in Lyon) und Naquet. Levy Bing erhielt in Paris die ehrenvolle Minderheit von 22,926 Stimmen. Cremieux war in Algier aufgestellt, erhielt aber keine Mehrheit der Stimmen. Rußland. Aus Litthauen, im Juli. Die „Ostseezeitung" läßt sich Folgendes schreiben: „Den eifrigen Bemühungen der litthauischen Behörden ist es gelungen, in einer Anzahl von jüdischen Gemeinden die Einführung der russischen Sprache beim Gottesdienst durchzusetzen. Die Russificirung dieser Gemeinden hat aber überall zur Folge gehabt, daß der orthodoxe Theil derselben sich von den dem religiösen Liberalismus huldigenden Russenfreunden trennte und einen eigenen, in jüdischer Sprache abzuhaltenden Gottesdienst einrichtete. Eine in die socialen Verhältnisse tief eingreifende Wirkung dieser religiösen Spaltung ist, daß beide Parteien einander mit fanatischem Hasse verfolgen." — So weit unsre Information geht, ist diese Nachricht wiederum eine falsche. Wahr ist, daß gegenwärtig von Ungarn her über Galizien eine fanatische Entzündung der orthodoxen Partei, genau genommen der chassidischen, rege geworden, und daß sich ein desfallsiger Verein, gebildet hat, dessen Ziel es ist, aller Cultur entgegenzutreten und jede Veranstaltung zu unterdrücken oder erfolglos zu machen, welche die Beförderung der Eivilisation in der jüdischen Masse zum Zwecke hat. Von der Verwandlung der hebräischen Liturgie ins Russische ist durchaus nicht die Rede. Gegen den sicherlich sich noch weiter ausdchnenden Fanatismus könnte nur der obligatorische Schulbesuch in guten jüdischen Elementarschulen helfen. Allein auf diese beiden nothwcndigen Dingen werden wir wohl ebenso vergeblich zu hoffen haben, wie auf die Freizügigkeit. Petersburg, im Juli. Die „Nat.-Ztg." berichtet: Der Israelit Katzmann ist im elften Jahre unter Umständen getauft worden, welche das Factum eines psychologischen Zwanges constatire». Der Gewalt bivö passiven Widerstand entgegensetzend, hat Katzmann sich sorgfältig von jedem religiösen Act des ihm octroyirten Glaubens ferngehalten, und macht nun darauf hin An-N'üche, unbelästigt zu seinem früheren mosaischen Glauben zurückkehren zu dürfen, da er factisch nie und nimmer einem andern angehört habe. Die russische Gesetzgebung enthält aber zu Gunsten der Staatskirche eine bedenkliche Bestimmung, nach welcher der Abfall von derselben zu einem andern Glauben als Criminalverbrechen betrachtet und behandelt wird. Das Bezirksgericht in Moskau sprach den Katzmann trotzdem frei, was ein bemerkenSwerrheS Zugeständniß zu Gunsten der Gewissensfreiheit enthält. Es wurde dem Argument, Katzmann habe thatsä chlich eigentlich nie zur orthodox-griechischen Kirche gehört, völlige Anerkennung gezollt, und so sehr dieses ein durch die Umstände zufällig an die Hand gegebenes Zugeständniß war, so enthielt es dennoch die Bürgschaft einer freisinnigeren Anschauung auch in Betreff der Staatskirche. Das Obergericht in Moskau jedoch schloß sich nicht der Anschauung des Bezirksgerichts an, sondern verurtheilte Katzmann, weil er zur griechischen Kirche (wenn auch zwangsweise und wider Willen) gezählt wurde, als „Abtrünnigen" und überantwortete ihn der geistlichen Behörde zur Ermahnung, wobei er bis zur Rückkehr zum Christenthum sämmtlicher Standesrechte verlustig gehen und sein Vermögen unter Curatel gestellt werden sollte. Der Senat hat kürzlich seinerseits auf die Eaffationsklage des VertheidigerS des Soldaten Katzmann verfügt, daß das Urtheil des moskauer Gerichtshofes aufzuhcben und die ganze Angelegenheit einem anderen Departement desselben Gerichtshofes zu erneuter Verhandlung zu übergeben fei. Dieser Bescheid des Senats beweist eine aufgeklärtere Anschauung, als sie das betreffende Collegium, welches das verurtheilende Verbiet ausgesprochen,, bethätigt hat. Dabei darf mau aber das lebhafte Bedauern nicht unterdrücken, daß solcherlei Processe überhaupt möglich sind, daß die Gesetze Verurtheilung in Gewissens- und Glaubensansichten überhaupt zulassen. Wenn die Staatskirche ihre Angehörigen wie Gefangene behandelt, die sie unter Umständen mit Gewalt festhält, so ist es ihre Würde gerade am wenigsten, die bei einer so harten Anschauung gewinnt, und zugleich beeinträchtigt das den Werth der Anhänglichkeit von solchen Gliedern, welche ihr mit Eifer und aufrichtiger Hingebung angehören. 31 *