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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1871-07-25 · Heft 30 (25.7.1871) · p. Seite 597

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
35 (1871)
Issue
Heft 30 (25.7.1871)
Date
1871-07-25
Page
Seite 597 (sequence 9)
Language
German
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597 1870 außer bei einem Knaben gar kein Erkrankungsfall in der Anstalt vorgekommen. Von den 33 Zöglingen find jetzt wieder 2 ausgeschieden und dafür 1 Knabe und 1 Mädchen aufgenommen worden. In sinniger Weise stiftete Frl. Nathan in der Synagoge der Anstalt der heil. Lade gegenüber für alle Zeiten ein beständig brennendes Scelenlicht für die Opfer des Krieges 1870/71. Wir bemerken noch, daß die Zahl der Jahreszeiten-Stiftungen bereits auf 172 gestiegen. Die Einnahmen beliefen sich auf 6427 Thlr., worunter die 1000 Thlr. zum Fonds einbegriffen sind, die Ausgaben auf 5907 Thlr., so daß Caffenbeitand 520 Thlr. sind. Unter den Ausgaben sind 1508 Thlr., welche dem eisernen Fond zuertheilt wurden, und 322 Thlr. für ein hinzugekaustes Grundstück aufgeführt. An Effecten besitzt die Anstalt zusammen 7945 Thlr. Aus dem Herzogthum Meiningen, im Juli. iPrivatm.) Unsere Cultusgemeindeverhältnisse sind im Vergleich zu denen in anderen deutschen Staaten so eigenartig, daß es gewiß den Lesern dieses Blattes von Interesse ist, einmal Näheres darüber zu hören. Schon seit 1811 ist das cultuelle Gemeindeleben der Juden von der diesseitigen Regierung so beachtet worden, daß, wenn auch die Anordnungen, die man für die Juden traf, dem Geiste jener Zeit entsprechend, sehr, sehr viel zu wünschen übrig ließen, man die Verhältnisse im Ganzen als geordnet bezeichnen konnte. Jene Bestimmungen von 1811 betrafen nur die polit. Gemeindeangelegenheiten, nicht auch den Cultus der Juden, und haben mit den Fortschritten, welche überhaupt mit den Jahren gemacht wurden, wesentliche Veränderungen erfahren, so daß wir schon vor Erlaß des norddeutschen Bundesgesetzes betreffs der Aufhebung aller staatsbürgerlichen und bürgerlichen Rechtsbeschränkuugen durch die Confession, vollständig mit den christlichen Bewohnern des Landes gleiche Rechte und Pflichten hatten. Auch können wir nicht sagen, daß das Gesetz nur Form war, die Verwaltung aber, wie dies in anderen Staaten oft der Fall ist, cs stets zu umgehen suchte, sondern wir haben stets gefunden, daß unsere Regierung liberaler als das Volk bezüglich der Juden war. Aus den Gesetzen und Verordnungen, welche zu Anfang des Jahrhunderts für die Juden Meiningens gegeben wurden, sind nur noch einige die Gemeindevcrhältnisse betreffende Bestimmungen in Kraft und würden, wenn von Seiten der jüdischen Gemeinden um Aufhebung bez. Abänderung gebeten würde, gewiß fallen. Wir haben demnach nicht viel zu klagen, nur sind Leistungen der Ortsgemeinden zu den Cultuslastcn der Juden, welche zu den Schulen und manchen anderen christlich rituellen Einrichtungen mit zahlen müssen, nicht beansprucht worden, und drückt manche kleine jüdische Gemeinde die Erhaltung der Schule:c. aus eignen Mitteln d. h. Umlagen recht sehr. — Es müßte daher entweder den Juden ein Theil der allgemeinen Gemeindeabgaben, soweit solcher für Schule rc. verwendet wird, erlaffen werden, oder, was ich besser befinde, die politische Gemeinde einen Theil der Lehrerbesoldungen tragen. Daß von Seiten der Regierung der CultuS der Juden zu Anfang des Jahrhunderts, als man sich für das sociale und politische Dasein derselben zu interessiren begann, fast ganz außer Beachtung gelaffen wurde, mag wohl darin seinen Grund haben, daß man die jüdische Religion und den Cultus als einen Begriff ansah und beide nicht antasten wollte. Erst in den dreißiger Jahren, als unter den Juden deS Herzogthums eine etwas freiere Anschauung sich einzuschleichen begann und der Landrabbiner das Interesse für den Fortschritt in den cultuellen Einrichtungen rege machte, wurden zunächst die Gemeinden und auch die geistliche Aufsichtsbehörde, welche durch daS Gesetz von 1811 entstanden war, auf diese Regungen aufmerksam, und es entwickelte sich ein rühriges, geistiges Leben unter den Juden des Herzogthums betreffs Verbesserung des Cultus. Jenen Bestrebungen und der angestrengtesten Thätigkeit einer Commission, deren Seele der verstorbene Landrabbiner Hofsmann war, verdanken wir eine mit der Kraft einer landesherrlichen Verordnung erschienene Synagogenordnung, welche den Gottesdienst, das Leichenwesen rc. sehr gut geordnet hat. Der deutsche Gesang, das deutsche Gebet, die Predigt wurden dadurch obligatorisch, die Einrichtung eines Chors dadurch unbedingt nothwendig und ist überall erfolgt. Das erste Jahrzehnt dauerte die Freude über die Verbesserungen auch bei früheren Gegnern an, und Alle hatten lebhaften Antheil an Synagoge und Gemeinde genommen. Tic fünfziger Jahre sahen schon ein lässigeres Geschlecht und zeigten, daß manche Einrichtungen dem Fortschritt einer Anzahl der Gemeindeangehörigen bereits nicht mehr entsprachen, die Chor- 30

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