Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 35 (1871)
- Issue
- Heft 30 (25.7.1871)
- Date
- 1871-07-25
- Page
- Seite 592 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/3224737-3226798-3226829--29689-3252539- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
592 Außer diesem Berichte unseres Herrn Correspondenren sind uns heute lden 17.) über die weiteren Sitzungen folgende zugegangen: Mittwoch, Nachmittags 4 Uhr wurde die dritte öffentliche Sitzung eröffnet, das Protokoll der zweiten Sitzung verlesen und genehmigt. Es wurde hierauf eine Zuschrift des Rabbiners Herrn I)r. Kahn aus Trier bekannt gegeben, nach welcher derselbe bedauere, an der Synode nicht Theil nehmen zu können, aber wünsche, daß er als Mitglied der Synode betrachtet werde, welcher Wunsch erfüllt wird. Es wurde hierauf die Berathung über die Formen der Eheschließung fortgesetzt. Bisher wurden Männer, welche sich gegen rituale Gesetzte verfehlten, als Zeugen bei Trauungen nicht zugelasien. Es wurden verschiedene Unteranträge gestellt, welche aber durch Uebergang zur Tagesordnung abgelehnt wurden. Nachdem noch Herr I)r. Löw aus Szegedin Thatsachen erzählte, wie engherzig einzelne Rabbiner verfahren seien, wies derselbe nach, daß diese Vorschrift in unserer aufgeklärten Zeit nicht mehr haltbar sei, und sagte: - Fürchten Sie den Widerstand der Orthodoxie nicht, schließen Sie intelligente Männer, welche im Leben Achtung genießen und in Ansehen stehen, als Zeugen nicht mehr aus, wenn sie nicht so leben, wie wir gern sehen würden. Es wurde hierauf einstimmig beschloffen, wegen ritualer Uebertretungen Niemand mehr als Zeugen bei Trauungen auszuschließen. Sodann folgte Berathung über einen Antrag betreffend die Beschränkung, daß zwischen Ostern und Pfingsten (Peßach und Schabuoth) eine Hochzeit nicht gehalten werden dürfe. Auch diese Beschränkung wurde fast einstimmig aufgehoben, ebenso die Beschränkung, daß eine Wittwe erst nach zwei Zähren wieder eine Ehe schließen dürfe, und beschloffen, daß jede Wittwe nach zurückgelegtem einjährigen Wittwenstande sich wieder verehelichen dürfe. Vierte Sitzung. Der Referent über eherechtliche Sachen stellte zunächst den Antrag, mehrere bei der ersten Synode der Commission zur Vorberathnng überwiesene Anträge, insbesondere jenen über Scheidungen jüdischer Ehen zurückzustellen, da die Vorberathungen noch nicht vollendet seien. Dieser Antrag wurde mit großer Majorität angenommen. Hierauf wurde über den Antrag des Herrn Or. Aub berathen, welcher lautete: „Sobald ein ordentliches Gericht bei einem Todesfälle die Identität der Person anerkannt, ausgesprochen oder Jemanden für verschollen erklärt hat, soll auch auf Ritualfälle dieser gesetzliche Ausspruch Sanction haben." — Der Antrag kam in zwei Abtheilungen zur Berathung und wurde nach langer Debatte mit der Modifikation, beziehungsweise Redactionßänderung angenommen, daß statt des Wortes „verschollen" das Wort „Todeserklärung" gesetzt werde. Hierauf wurde über den Antrag von Herrn Dr. Aub in Berathung getreten, welcher lautete: „Die Form der Chaliza erregt in unserer Zeit gerechten Anstoß, weshalb sie eine wesentliche Umgestaltung erheischt." Es wird von einem Redner dieser Zustand geradezu eine Sünde, Blutschande und ein Gaukelspiel genannt, und dürfte derselbe in unserer vorgerückten und geistig aufgeklärten Zeit nicht mehr geduldet werden. Ob es beim Alten belasten, oder ob das ganze Gesetz in diesem Betreffe aufgehoben, oder ob Aenderungen und Erleichterungen einzutreten haben, hierüber verbreiteten sich die Herren Redner je nach ihrer Ansicht und Ueberzengung. Herr vr. Wechsler begründet seinen bei der ersten Synode gestellten Antrag, dahin gehend: „Die Vorschrift der Thora wegen der Chaliza hat, da bei uns die Leviratsehe nicht mehr statthaft ist, und da auch der Gedanke, welcher der ganzen Vorschrift zu Grunde liegt, unserem religiösen wie socialen Bewußtsein entfremdet ist, ihre Bedeutung verloren, eventuell: die Unterlaffung der Chaliza ist kein Ehehinderniß für die Wiederverehelichung einer Wittwe." Nachdem mehrere Redner theils für theils gegen diese Sache gesprochen und eine ganze Nedaction des Antrages von Or. Wechsler und Aub) vorgenommen worden war, wurde zur Abstimmung geschritten und derselbe fast einstimmig angenommen. Ohne Discussion wird folgender von l)r. Zellinek an die Synode gebrachte Antrag einstimmig angenommen: „In Anbetracht, daß die Satzungen der christlichen Confessionen und die Gesetze der modernen Staaten das Verbot der Verwandtschaftsgrade fast noch strenger als das jüdische Eherecht geltend machen, die Ehe als eine sittliche Lebensgemeinschaft betrachten und demzufolge bei der Schließung derselben Alles verbieten, was die Sittlichkeit verletzt, erklärt die Synode in Augsburg, daß das talmudische Eherecht in Beziehung auf Proselyten, welche aus der Mitte deS Heidenthums stammen, keine Anwendung auf solche Personen findet, welche aus einer der christlichen Kirchen zum Zudenthume übertreten." Nach der Abstimmung hierüber sagte der Präsident: Es kommt in einer solchen Versammlung Vielerlei vor, was selbstverständlich ist; es gibt aber auch viel Selbstverständliches, best welchem es sehr gut ist, daß man es weiß. Seien wir froh, daß der Inhalt dieses Antrages selbst- 3.