Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1871-07-04 · Heft 27 (4.7.1871) · p. Seite 536

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
35 (1871)
Issue
Heft 27 (4.7.1871)
Date
1871-07-04
Page
Seite 536 (sequence 8)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
95% known words query
IRI
…/3224737-3226798-3226826--29628-3252475
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

536 § 4. Die in Wien wohnhaften Mitglieder desCuratoriums bilden das ständige Comitö, welches alle lau> senden Geschäfte zu besorgen hat. DaS Plenum des Kuratoriums beräth und beschließt in Conferenzen, welche wenigstens Einmal im Semester stattfinden sollen. § 5. Die außerhalb Wien wohnhaften Mitglieder des Curatoriums haben die Berechtigung, bei jeder Conferenz zu erscheinen, sind jedoch verpflichtet, bei der Abfassung des Jahresberichtes gegenwärtig zu sein. Die Beziehungen des ständigen Comitos zu den außerhalb Wien wohnhaften Mitgliedern, die Verständigung über Anträge. Vorlagen und zu fassende Beschlüsse bleiben einer umfassenden Geschäftsordnung Vorbehalten. § 6. Die Wahl und Ernennung der ersten Mitglieder des Curatoriums bleibt dem Ermessen eines hohen k. k. Ministeriums, respective der Allerhöchsten Genehmigung Sr. k. k. apostolischen Majestät Vorbehalten. $ 7. Die Mitglieder des Curatoriums werden aus den Zeitraum von 6 Jahren erwählt. § 8. Nach Verlauf der ersten drei Jahre wird die Hälfte der Mitglieder nach festzustellender Modalität ausgelost. Nach den zweiten 3 Jahren tritt die andere Hälfte zurück und es beginnt der regelmäßige Turnus der Zurücktretenden alle drei Jahre. § 9. Bei der Constituirung des Curatoriums wird durch Abgabe von Stimmzetteln pör majora ein Präsident und ein Präsidentenstellvertreter ebenfalls auf drei Jahre erwählt. Beide müssen ihren Wohnsitz in Wien haben. Die Wahl bedarf der Genehmigung Sr. k. k. apostolischen Majestät. § 10. Die ausgelosten, respective zurücktretenden Mitglieder des Curatoriums können wieder in Vorschlag gebracht werden. § 11. Jede Wahl in daö Curatorium bedarf der glieder des Curatoriums und 8 Ersatzmänner sind in Vorschlag zu bringen von der Wiener israelitischen Cultusgemeinderepräsentanz 5 Mitglieder und 1 Ersatzmann, von der Prager Cultusgemeindcrepräsentanz und der böhmischen Landesjudenschaft je 2 Mitglieder und je 1 Ersatzmann, von der Brunner, Lemberger, Krakauer und Czernowitzer Cultusgemeinderepräsentanz und vom Curatorium des Mährisch-Jüdischen-Landesmassafonds je ein Mitglied und je ein Ersatzmann." Ferner hinzuzufügen: „Ausgenommen von der Wahl sind: Professoren und Docenten an der jüdisch-theologischen Facultät und in Function stehende Rabbiner und Prediger." Genehmigung der hohen k. k. Negierung, respective der Bestätigung Sr. k. k. apostolischen Majestät. § 12. Bei den alle drei Jahre stattsindenden regelmäßigen Wahlen sowie bei etwaigen Erledigungen während der Periode feiner Amtßwirkfamkeit hat das Plenum des Curatoriums die geeigneten Vorschläge an die hohe k. k. Negierung gelangen zu lasten, wozu die außerhalb Wiens wohnenden Mitglieder schriftlich ihr Vota einsenden können. $ 13. Das Amt der Curatoren der jüdisch-theologischen Facultät ist ein Ehrenamt und die Mitglieder desselben haben auf keinerlei Besoldung einen Anspruch. § 11. Die Wirksamkeit des Curatoriums der jüdischtheologischen Facultät erstreckt sich auf folgende Angelegenheiten : a) Das Curatorium repräfentirt die jüdisch-theologische Facultät nach Außen; d) das Curatorium überwacht die Einhaltung des von Sr. k. k. apostolischen Majestät genehmigten Statuts der jüdisch - theologischen Facultät, sowie des vom hohen k. k. Ministerium des Unterrichts genehmigten Lehrplanes; C' das Curatorium macht, nach Einvernehmung des Lehrkörpers, die Vorschläge zur Besetzung der Lehrcanzeln, zur Berufung und Ernennung der Professoren, für die Dotationen der Lehrer, für die Zulassung zur Docentur u. s. w. Der hohen k. k. Negierung bleibt die Entscheidung über diese Vorschläge Vorbehalten; ll) die von der jüdisch^theologischen Facultät auszufertigenden geschäftlichen Actenstücke sind vom Curatorium, respective vom Präsidium allein zu unterschreiben. Die vom Lehrkörper auszustellenden Zeugniste, Diplome rc. sind mit Gegenzeichnung des Curatoriums, respective des Präsidiums desselben und mit der anzufertigenden Stampiglie zu versehen. o) Das ständige Comitv des Curatoriums intervenirt entscheidend in streitigen Fällen innerhalb des Profestorcncollegiums oder bei Differenzen zwischen Professoren und Studirenden. 1') Das Curatorium hat entweder durch seine Mitglieder, oder durch eigens zu bestellende Organe alle, die jüdisch-theologische Facultät betreffenden ökonomischen und materiellen Angelegenheiten zu verwalten; so die Casta, die von Corporationen, Landeöfonds, Gemeinden, oder Einzelnen unter welchern Titel immer einstießenden Beträge, — die ordnungsmäßige Verwendung der Gelder, Stiftungen u. s. w.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.