Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 35 (1871)
- Issue
- Heft 27 (4.7.1871)
- Date
- 1871-07-04
- Page
- Seite 535 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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535 erkennt, wie er ein ungefähres Bild von der Ausführung, welche die betreffenden Mifchnajoth im Talmud erfahren, klar vor Augen habe; der Candidat muß sich aber auch mit den Hauptbestimmungen derjenigen Mifchnajoth, zu welchen kein Talmud vorhanden ist, vertraut erweisen, insbesondere soll er eine Uebersicht über diejenigen Mischnaordnungen geben können, zu welchen eine solche von Maimonides vorhanden ist. Zur Documentirung, daß der Candidat den Talmud beherrscht, soll derselbe über ein Talmudisches Thema (Schitta) nach entsprechender Vorbereitung einen Vortrag halten, in welchem er dasielbe nach allen Seiten der Ausführung und Erweiterung, welche dasielbe sowohl in den talmudischen Quellen als den Rischonim erfährt, darstellcn und und allenfalls mit eigenen Erwägungen und Urtheilen an den Tag legen soll. c) Rituelle Praxis. Zn Betreff dieses Gegenstandes sollen Colloquien stattstnden über Orach-Chajim §§ 242- 259, 282—284, 308—311, 328—331, ferner 429—494, über Jore Deah §§ 1—111, 183— 203, 270—284; Eben-Haeser 119—154; 169. Der Candidat muß sich nicht bloß mit den factischen Bestimmungen der Codices vertraut zeigen, sondern sie auch auf die Quellen zurürkzuführen wissen. Zugleich hat er auch über einzelne Fragen eine in rabbinischem Hebräisch unter Clausur anzufertigende Ausarbeitung zu liefern. d) Geschichte, Literatur und Religionsphilosophie. Der Candidat muß im Stande sein, eine pragmatische Darstellung von den wesentlichen Vorgängen aus der Geschichte der Juden und des Judenthums zu geben. Es müssen ihm ferner die Hauptmomcnte aus der Geschichte der jüdischen Liturgie, aus der Literatur und Religionsphilosophie bekannt sein. Ferner hat er eine schriftliche Ausarbeitung in deutscher Sprache über ein aus diesem Gebiete auszumählendes Thema zu liefern, in welchem er seine Fähigkeit zur wissenschaftlichen Forschung und Darstellung nachweist. cj Die Ausarbeitung und Abhaltung eines gottesdienstlichen Vortrages (Predigt). § 20. Diesen Prüfungen haben außer dem Präsidenten deS Curatoriums zwei im Amte befindliche Rabbiner, welche das Professorencollegium im Einverständnisse mit dem Cnratorium bestimmt, beizuwohnen. §21. Der letzten entscheidenden AbgangSprüfnng gehen zwei Colloquien voraus, welche am Schluffe des 4. und des 8. Semesters stattfinden. Diesen Colloquien müssen sich insbesondere Jene unterziehen, welche im Genüsse eines Stipendiums sich befinden oder um dasselbe concurriren, oder der durch das allgemeine Wehrgesetz den an theologischen Anstalten Studirenden, beziehungsweise deren zeitlicher Befreiung eingeräumten Concessionen theilhaftig werden wollen.') § 22. Das Zeugniß der Reife oder der Befähigung thattarat haraah) wird von sämmtlichen Mitgliedern deS Collegiums und dem Präsidenten des Curatoriums unterzeichnet. § 23. Der Facultät respective dem Professorencollegium steht es außerdem zu, für ausgezeichnete Leistungen im Bereiche jüdisch-theologischen Wissens den Grad eines Doctors der jüdischen Theologie Ironoris causa zu verleihen. II. Das Curatormm der jüdisch-theologischen Facultät in Wien. § 1. Die jüdisch-theologische Facultät in Wien steht unter Leitung und Verwaltung eines Curatoriums, welches aus 12 Mitgliedern gebildet werden soll. § 2. Uebereinstimmend mit den Staatsgrundgesetzen und wie es die Natur der jüdisch-theologischen Facultät und deren Aufgabe erfordert, haben die Mitglieder des Curatoriums ausschließlich der israelitischen Confession anzugehören und müssen das österreichische Staatsbürgerrecht besitzen. § 3. Zur Wahl und Ernennung der 12 Mitglieder des Curatoriums sind in Vorschlag zu bringen: für Wien 5, für Böhmen 2, für Mähren und Schlesien 2, für Westgalizien 1, für Ostgalizien 1, für Bukowina 1^)__ 7) Zwischen § 21 und 22 wird folgender Paragraph zur Einschaltung empfohlen: „Personen, welche das 24. Lebensjahr zurückgelegt, die Maturitätsprüfung mit gutem Erfolge bestanden und das Frequentationszeugniß über die im § 17 aufgezählten Disciplinen von einer österreichischen Universität erlangt haben, sind auch dann, wenn sie den Cursus an der jüdisch-theologiscken Universität nicht oder nur theilweise oder nur als Hospitanten durchgemacht haben, zu der in § 19 erwähnten Prüfung und zu einem Colloquium zuzulassen. „Wird die Prüfung nicht bestanden, so findet nach einer von der Prüfungscommission bestimmten Frist eine neuerliche Prüfung statt, welche jedoch für den Fall der Reprobirung nicht wiederholt werden darf." *) 3u $ 3: Die Pr. G.-R. trägt auf Streichung der $§ 6 und 12 dieses Abschnittes und auf die folgende Fassung des § 3 an: „Zur Ernennung der 14 Mit-