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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1871-07-04 · Heft 27 (4.7.1871) · p. Seite 534

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
35 (1871)
Issue
Heft 27 (4.7.1871)
Date
1871-07-04
Page
Seite 534 (sequence 6)
Language
German
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534 um am Schlüße desselben das entsprechende Zeugniß, respective Diplom als Rabbiner zu erhalten. Außerordentliche Hörer sind diejenigen, die blos einzelne Borlesungen hören. § 14. Ueber sämmtliche, sowohl ordentliche als außerordentliche Hörer wird eine Matrikel angelegt, deren Führung dem jeweiligen Vorsitzenden des Professorencollegiums, respective Decan desselben zusteht. 8 15/') Wer in die Facultät als ordentlicher Hörer eintreten will, hat sich über den Besitz der nothwendigen Vorlenntnisse durch entsprechende Zeugnisse oder eine eigens abzulegende Prüfung auszuweisen. Als derartige Zeugnisse sind anzusehen: L) in Betreff der allgemeinen Bildung das Maturitätszeugniß; b) in Betreff der theologischen Vorbildung das von einer Vorbildungsansialt «Proseminar) ausgestellte Abgangszeuguiß. — 3nsolange Profeminarien nicht bestehen, werden die theologischen Vorkenntnisse durch nachfolgende Bestimmungen festgestellt. a) Bibel und hebräische Grammatik Der Aspirant muß im Stande sein, die historischen: Stücke der Bibel aä aperturaw libri zu übersetzen und zu erklären und Beides, die Uebersetzung wie die Erklärung, grammatisch zu begründen. Ferner müssen ihm der Pentateuch und die leichteren Stellen des „Raschicommentars" geläufig sein. b) Mischna und Talmud. Der Aspirant muß einen leichteren Abschnitt aus dem Talmud nach entsprechender Vorbereitung mit dem zugehörigen Commentar Raschi's und den leichteren Tofefot erklären können. cj Geschichte. Der Aspirant muß Nachweisen, daß er mit der biblischen Geschichte und der späteren jüdischen Geschichte bekannt ist. 8 16. Die Dauer des Besuches der jüdischtheologischen Facultät bis zur Ertheilung des Rabbiner-Beb) Zu H 15 wird für die beiden ersten Alinea folgende Fassung vorgeschlagen: „Wer in die Facultät als ordentlicher Hörer eintreten will, hat sich über die mit gutem Erfolge abgelegte Maturitätsprüfung und über den Besitz der nothwendigen Vorkenntnisse auLzuweisen. Zum Nachweise der theologischen Vorbildung genügt das an einer Vorbildungsanstalt (Proseminar) ausgestellte Abgangszeugnis. Änsoiange Profeminarien nicht bestehen, muß sich der Aspirant einer von dem Professorencollegium abzuhallenden AufnahmSprüsung unterziehen, welcher nachstehende Bestimmungen als Grundlage dienen." fähigungßzeuguisses (hattarat haraah) ist auf sechs Jahre festgesetzt. Doch steht es dem Professorencollegium frei, für den Fall, daß der Aspirant mit einem größeren Maß von Kenntnissen eintritt oder daß derselbe die wissenschaftliche und sittliche Reise rascher erlangt, eine Verminderung dieses Zeitraumes eintreten zu lassen. § 17. Obligate Disciplinen, welchen der ordentliche Hörer der Facultät außerdem an der Universität obzuliegen, und bezüglich deren er sich durch ein Frequentationszeugniß zu documentiren hat, sind: Logik, Psychologie, Moral oder praktische Philosophie, Geschichte der Philosophie, Aesthetik o) und Pädagogik. 8 l 8. Die Studrrenden, welche sich dem Rabbinats- oder Predigtamte widmen wollen, erhalten bei ihrer Aufnahme von Seite deS jeweiligen Decans eine ungefähre Richtschnur, die ihnen bezüglich der Aufeinanderfolge der Vorlesungen dienen soll. Eine derartige Norm liegt auch den nachfolgenden Bestimmungen über das Examinatorium zu Grunde. 8 19. Diejenigen Studirenden, welche den vollen, auf 6 Jahre festgesetzten Cursus an der Facultät durchgemacht haben, sind berechtigt, ihre Prüfung zu verlangen, nach deren Ausfall ihnen die entsprechenden Zeugnisse respective Diplome ausgefertigt werden. In Betreff dieser Prüfung wird folgendes festgesetzt: a.) Bibel. Der Candidat muß im Stande sein, den Pentateuch sowohl nach seinem Wortsinne als nach der traditioueven Erklärung vorzutragen, ein beliebiges Capitel aus den poetischen oder prophetischen Schriften dergestalt zu übersetzen und zu erklären, daß man erkennt, wie er nicht blos dem Studium der älteren und neueren Exegeten ernstlich obgelegen, sondern auch eine eigene exegetische Ansicht sich zu bilden und dieselbe grannnatisch, syntaktisch und historisch in einer zusammenhängenden Charakteristik des betreffenden Buches zu entwickeln vermag; zugleich muß der Candidat in allen Zweigen der Bibelkunde wie dieselben § 1. a) angegeben sind, sich wohl unterrichtet erweisen. b) Mischua und Talmud. Der Candidat muß das Sprachliche der Mischna und des Talmuds inne haben. Zugleich muß er solche Mischnajoth, von welchen anzunehinen ist, daß der dazu gehörige Talmudtractai an der Facultät vorgetragen worden ist, dergestalt ad aperturam libri zu erläutern im Stande sein, daß man *’) Statt „Aesthetik" wird „Rechtsphilosophie" vorgeschlagen.

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