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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1871-07-04 · Heft 27 (4.7.1871) · p. Seite 533

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
35 (1871)
Issue
Heft 27 (4.7.1871)
Date
1871-07-04
Page
Seite 533 (sequence 5)
Language
German
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533 § 6. Die Professoren der jüdisch-theologischen Facultät müssen das österreichische StaatSbürgerthum besitzen. § 7. Die an der jüdisch-theologischen Facultät angestellten Lehrer bilden das Professorencollegium. § 8. Das Professorencollegium trifft von Semester zu Semester unter sich die Vereinbarung über die Zu haltenden Vorträge und ihre Vertheilung, und macht hierüber in einem vor Anfang des Semesters zu veröffentlichenden Index Mittheilung. Das Collegium constituirt sich nach einer von ihm zu entwerfenden und vom Curatorium festzustellenden Geschäftsordnung und wählt zur Besorgung jener Angelegenheiten, die specieü in seine Thätigkeit fallen, alljährlich einen Vorsitzenden, der die Bezeichnung: „Decan der jüdisch-theologischen Facultät" zu führen hat. § 9. Dem Decan liegt vor allem die Führung der Matrikel ob, sowie im gegebenen Falle die persönliche Vertretung des Professorencollegiums. §. 10. Außer den angestellten Professoren können zum Behufe von Vorlesungen auch andere Gelehrte als Privatdocenten zugelassen werden. Die Bewilligung'-) hierzu ertheilt unter gleichzeitiger Genehmigung des hohen t. k. Unterrichtsministeriums im Einverständnisse mit dem Curatorium das Professorencollegium, welches diese jedoch von einer vorher einzureichenden Habilitationsschrift abhängig machen kann. Den Privatdocenten steht der Bezug von Collegiengeldern zu. $ 11. Der Unterricht an der jüdisch-theologischen Facultät ist, soweit er die im Lehrplane festgesetzten Disciplinen betrifft, unentgeltlich.") Lehr- und Studienplan. § 12. Gemäß der im § 1 ausgesprochenen Bestimmung der jüdisch-theologischen Facultät als einer sowohl für die Förderung und Erhaltung der Wissenschaft des Judentums als für die Heranbildung von Rabbinern 2) Zu § 10 2ll. 2: „Die Bewilligung hierzu ertheilt das Curatorium nach Einvernehmung deö Lehrkörpers und unter Genehmigung deS hohen k. k. Unterrichtsministeriums. Die Zulassung zur Docentur kann von einer vorher einzureichenden Habilitationsschrift abhängig gemacht werden." :*) 3u § 11: „Der von den Professoren ertheckte Unterricht an der jüdisch-theologischen Facultät ist, soweit er die im Lehrplane festgesetzten DiSciplinen betrifft, unentgeltlich." und Predigern gegründeten Anstalt werden an derselben Vorträge über folgende DiScipUnen gehalten: a) Bibel, und zwar Exegese mit Berücksichtigung der Targumin und übrigen Versionen, wie der vorzüglichsten alten und neuen Commentare; ferner Einleitung in die Bibel, biblische Geographie und Alterthumskunde; Apokryphen, Massora. b) Grammatik, sowohl der hebräischen wie der aramäischen Sprachen. c) Misch na und Talmud, und zwar: a) Mansch mit eingehender Berücksichtigung der ältesten Commentare und Novellen tRischonim); b) cursorisch; zugleich sollen Mischna und Talmud nach ihrer Bedeutung für die allgemeine Wissenschaft behandelt werden, was durch Vorträge geschehen soll über die Sprache der Mischna und des Talmuds, Einleitung in dieselben, Vergleichung des babylonischen mit dem jerusalemischen Talmud, Vergleichung des mosaisch-talmudischen CriminalnndCivilrechts mit dem römischen Rechte und den modernen Gesetzgebungen und dergleichen mehr. 2 * 4) d) Rituelle Praxis, Ritualcodices (a'psis). c) Midraschliteratur, und zwar ebensowohl eine literaturgeschichtliche Uebersicht ihres Gesammtgebietes, wie die Lectüre und Erklärung von ausgewählten Midraschstücken. f) Jüdische Geschichte, und zwar Geschichte der Juden und des Judenthums, Geschichte der Liturgie, Geschichte der Literatur in Verbindung mit Lectüre und Erklärung ausgewähltcr Stücke aus der hellenistischen und neuhebräischen, besonders poetischen Literatur. g) Geschichte der jüdischen Religionsphilosophie in Verbindung mit Lectüre und Erklärung religions-philosophischer Schriften. Ii) Homiletik. Predigtübungen. i) Grundlinien des mosaisch-talmudischen Eherechts mit Rücksicht auf die österreichische Gesetzgebung. k) Hebräische Stilistik. Von den Sindirenden. § 13. Die Hörer der jüdisch-theologischen Facultät theilen sich in ordentliche und außerordentliche lHospitanten).ein. Ordentliche Hörer sind solche, welche den vollen Cursus an der Facultät durchzumachen gedenken, *) Den Schlußsatz des § 12 c. von den Worten „Vergleichung des mosaisch-talmudischen Criminaln. s. w." an beantragt die Pr. G.-R. in Wegfall zu bringen.

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