Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 35 (1871)
- Issue
- Heft 24 (13.6.1871)
- Date
- 1871-06-13
- Page
- Seite 472 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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472 noch allzuviele, welche den entgegengesetzten Weg emschlagen, deshalb in sietem Streite mit ihren Lehrern liegen, allzu oft wechseln, und zu diesem Zwecke sich sogar mancherlei Kniffe bedienen. Es ist vorgekonnnen, daß eine Gemeinde einen Contract ans drei Jahre mit dem Lehrer schloß, mit der Clausel, daß jeder Seite eine sechsmonatliche Kündigung „frei stehe." Der Lehrer bezieht dies auf das Semester vor Ablauf der drei Jahre, bis er sich eines schönen Tages enttäuscht sindet. Bei der Gleichgültigkeit, welche in Preußen die Staatsregierung für die jüdische Schule stets bewiesen hat, und da weder die städtische Behörde das Verlangen hegt, Geld für die jüdische Schule zu zahlen, andrerseits aber die Vorstände der meisten jüdischen Gemeinden auf ihre Machtsülle über die jüdischen Lehrer nicht verzichten wollen, ist eine Besserung dieser Verhältnisse noch lange nicht abzusehen. Diese unleidliche Stellung des jüdischen Lehrers, verglichen mit der seines christlichen Collegen, macht sich denn aber auch bereits als eine Gefahr für das Ganze fühlbar. Die Zahl der Jünglinge, welche sich dem Lehrfache widmen, wird immer geringer, die Zahl der Lehrer, welche ihren Stand verlaßen, um einen anderen zu ergreifen, immer größer. Mit der Zeit könnte auf diesem Umwege durch die Bedürsnißfrage die Sicherstellung des Lehrers erreicht werden, wenn nicht ein neuer Zufluß von Lehrern aus den östlichen Ländern etwa bevorstände, aus welchen früher ein Hauptbezug derselben stattfaud. Was ein solcher hinsichtlich Charakter und Sitte zu bedeuten hätte, wollen wir ein ander Mal besprechen. Möge es der jüdischen Schule nicht so ergehen, wie es bereits vielfach der Synagoge ergangen ist, daß nämlich unter dem Scheine des Lichts die Dunkelheit, die Verfinsterung wieder hereingebracht wird! Wenn es Länder giebt, irr. welchen diese, die jüdische Schule betreffenden Bemerkungen nicht anwendbar sind, so ist dies auch mit den folgenden auf die Frage: wie steht es um die Gemeinde? der Fall. Es handelt sich hierbei wesentlich um das Gesetz vom 23. Juli 1 b 17, soweit c8 die Verfassung der ungeheuren Mehrzahl der preußischen Gemeinden betrifft und somit noch in Geltung ist; es handelt sich ferner noch um gewisse Immunitäten, welche die christlichen Kirchengemeinden besitzen, und die den jüdischen noch vorenthalten sind. Genau genommen wird die von jenem Gesetze angcoronete innere Organisation der Gemeinde: Wahlrecht aller Mitglieder, Repräsentanten, Vorstand, sowie die diesen Instanzen ertheilten Functionen nicht angegriffen; vielmehr . hat sie ihre wohlthätige Wirkung in den Gemeinden fast durchgängig erwiesen. Man wünscht theilweife die, durch die Regierung in die Statuten meist hineingekommene Trennung in drei Wählerclassen hinweg, und sicherlich ist das Zusammenlegen von mehreren Dörfern zu einer und der anderen Stadt, wobei cs sogar vorkommt, wie z. B. in Bonn, daß die Landgemeinden im Vorstände und in der Repräsentantenversammlung gegen die Stadtgemeinde die Mehrheit besitzen, keine glückliche Einrichtung. Was das Aufsichtsrecht der Regierung betrifft, so kommt es meist auf die Vertretung der Gemeinde selbst an, ob sie männlich und vernünftig genug ist, um sich selbst zu regieren, oder sich selbst abhängig macht, indem sie bei jeder Gelegenheit an die Negierung appellirt. Die Aufhebung dieses Gesetzes wird daher wesentlich nur wegen des Paragraphen verlangt, der jeden Israeliten nöthigt, der Gemeinde seines Wohnortes auzugehören und zu den Kosten beizusteuern. Von wem wird aber dieses Verlangen gestellt? Von den Extremen beider Seiten, nämlich von den Orthodoxen in Berlin, um eine Separatgemeinde zu bilden, und von den Radicalen, unter welchen die Einen mit dem Standpunct ihrer Gemeinde unzufrieden sind, und eine Verbesserung ihrer Einrichtung wollen, die Anderen, und diese weroen die Mehrzahl sein, überhaupt keine Steuern für die jüdische Gemeinde zahlen mögen. Wir wollen dies hier nicht weiter verfolgen, da in d. Bl. bereits wiederholt darüber gehandelt worden ist. Auch die versammelte Lehrerconferenz sprach sich entschieden gegen diese Aushebung des angezogeneu Gesetzes aus, obgleich wahrlich die Lehrer keinen Vortheil aus ihm gezogen. Sie sahen in dieser Aufhebung nicht den Untergang der Gemeinden — die jüdische Gemeinde geht nicht unter — aber den Ruin ihrer Einrichtungen durch völlige Abschwächung der benöthigteu Mittel. So z. B. würden sich in den Gemeinden viele Familien, die keine schulpflichtigen Kinder haben, von der Gemeinde trennen, um nicht „für anderer Leute Kinder" mitzahlen zu müssen. Die verletzte Gewissensfreiheit sei hier, meinte man, nur ein mißbrauchter Vorwand, denn es werde in der Gemeinde Niemand zu irgend einer Handlung gezwungen, die ihm widerspreche. — Was aber den zweiten Punct betrifft, daß nämlich z. B. die jüdischen Gemeinden, wenn sie ein Grundstück zu kirchlichen Zwecken erwerben, dennoch den Stempel, sowie fortlaufend Grundsteuer bezahlen müssen — so wird wohl ein Appell an die