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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1871-05-16 · Heft 20 (16.5.1871) · p. Seite 306

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
35 (1871)
Issue
Heft 20 (16.5.1871)
Date
1871-05-16
Page
Seite 306 (sequence 18)
Language
German
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306 derselben sich Umstände ergeben, die das Verbleiben des Zöglings in der? Anstalt als nicht thunlich erscheinen lasten, so ist derselbe aus dem Institute zu entfernen; die Aeltern oder Vormünder oder die Heimathßgemeinde haben die bezüglichen Kosten zu tragen und den Entlastenen sofort in ihre Obhut zu übernehmen. §. 7. In gleicher Weise haben sich bei der definitiven Aufnahme eines Pfleglings in die Anstalt die Aeltern, Vormünder oder die Heimathsgemeinde durch einen Revers zu verpflichten, daß sie den herangebildeten Zögling naw vollendeter Lehrzeit, oder über Aufforderung des Curatoriums auch früher zurückzunehmen. §. 8. Die Lehrzeit soll nicht unter 6 und nicht über 8 Jahre dauern; der gewissenhaften Erwägung des Curatorimns jedoch bleibt es überlasten, ein Kind, besten Verbleiben in der Anstalt für die eigene Entwickelung und Bildung ohne Vortheil, oder für die anderen Zöglinge der Anstalt nachtheilig werden könnte, auch vor der festgesetzten Zeit aus der Anstalt zu entfernen, gleichwie die Versetzung eines Zöglings aus der Bildungsin die Befchäftigungsanstalt vem Ermesten des Curatoriums anheimgegeben ist. §. .9. Der Unterricht umfaßt die Gegenstände der Volks- und Mittelschule, insoweit selbe Blinden faßbar gemacht werden können, ferner Musik, Handwerke und Leibesübungen. Bestimmungen über den öffentlichen Schulbesuch bleiben dem Curatorium. Vorbehalten. tz. 10. Die für die Erziehung und Verpflegung eines Zöglings zu entrichtende Jahresgebühr wird von dem Curatorium nach gewistenhafter Erwägung sämmtlicher, die Anstalt betreffenden Verhältnisse bestimmt und ist dieselbe vierteljährig vornhinein zu bezahlen. §. 11. Angehörige der österreichisch-ungarischen Monarchie können, falls ihre Vermögensverhältnisse die Zahlung der vorstehend erwähnten Iahresgebühr nicht zulasten, auch zu ermäßigten Bedingungen, bei erwiesener gänzlicher Armuth aber auch unentgeltlich, ausgenommen werden. Kinder aus dem Auslande jedoch können nur gegen eine mit dem Curatorium zu vereinbarende Iahresgebühr in die Anstalt ausgenommen werden. §. 14. Stifter der Anstalt ist Jener, welcher ihr durch Widmung eines Capitales eine Jahresrente von 300 Fl. ö. W. sicherstellt; Mitglied Derjenige, welcher dem Institute einen jährlichen Unterstützungsbeitrag von mindestens 5 fl. zuwendet, oder einen Baarbetrag von 100 fl. aus einmal zu Gebote stellt, §. 15. Wer durch besondere Leistungen seine Theilnahme fürdas Institut in hervorragender Weise bewiesen hat, oder für das BlindenerziehungS- oder Beschastigungswesen im Allgemeinen verdienstlich gewirkt hat, kann vom Curatorium zum Ehrenmitgliede ernannt werden. §.16. Jedem Stifter steht das Recht zu, zu fordern, daß, insoweit dieß nach der festgesetzten Maximalzahl und den Statuten der Anzahl möglich ist, ein von ihm empfohlenes blindes Kind ohne Entgeld in die Anstalt ausgenommen und gleich den übrigen zahlenden Zöglingen behandelt werde; die Besetzung deS Stiftungs- Platzes bleibt bei jeweiliger Erledigung dem bezüglichen Stifter und seinen Rechtsnachfolgern für alle Zeiten Vorbehalten. Jedem Mitgliede steht das Recht zu, das Curatorium zu wählen und gewählt zu werden. §. 17. Die Plenarversammlung der Stifter und Mitglieder findet alle drei Jahre oder über Beschluß des Curatoriums auch öfters statt. Der ordentlichen Plenarversammlung hat das Curatorium einen erschöpfenden Bericht über die Leistungen der Anstalt, ihre Verwaltung und Vermögensgebahrung vorzulegen. §. 18. Die Plenarversammlung wählt das Curatorium, ebenso aus ihrer Mitte drei Mitglieder, welche die Rechnungen zu prüfen haben, und ertheilt das Absolutorium auf Grund des Berichtes der Letzteren. Die bei der Plenarversammlung anwesenden Stifter und Mitglieder sind beschlußfähig. Zur Beschlußfasiung ist, mit Ausnahme des in §. 25 vorgesehenen Falles der Auflösung der Anstalt die absolute Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlich. Das erste Curatorium wird von der nach Genehmigung des Statutes einzuberufenden Plenarversammlung gewählt. §. 19. Das Blinden-Jnstitut wird von einem aus 7 Männern und 3 Frauen bestehenden Curatorium geleitet, welches von der Plenarversammlung (§. 18) für die Dauer von 3 Jahren gewählt wird. §. 25. Die Auflösung der Anstalt kann nur von einer Plenarversammlung beschlofien werden, in welcher r/z sämmtlicher Mitglieder anwesend sind und in welcher :$?4 der Anwesenden für die Auflösung stimmen. §. 26. Wenn die Auslösung der Anstalt beschlossen ist, so fällt das HauS fammt Garten und Einrichtung der Wiener israelitischen Cultus-Gemeinde zu, deren Vorstand über die weitere Verwendung zu einem wohlthätigen Zwecke zu beschließen hat; über das sonstige Vermögen der Anstalt jedoch hat die letzte Plenarversammlung im Einvernehmen und unter Zustimmung des Vorstandes der Wiener israel. Cultus-Gemeinde zu verfügen. §. 27. Differenzen zwischen den Mitgliedern und dem Curatorium werden von dem Vorstande der israel. Cultus- Gemeinde in Wien in schiedsgerichtlicher Eigenschaft definitiv entschieden.

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