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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1871-05-16 · Heft 20 (16.5.1871) · p. Seite 395

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
35 (1871)
Issue
Heft 20 (16.5.1871)
Date
1871-05-16
Page
Seite 395 (sequence 7)
Language
German
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395 len, in die man die Kinder schicken könne. Nun ist aber dabei übersehen, daß Knaben, welche schon 4—5 Jahre die Schule besucht haben, darin sind und daß für diese die ganze Schulzeit in gewisser Beziehung verloren ist, wenn sie solche Qualificationszeugnissc erlangen wollen. Uebrigens genießen die Schüler auch nicht weniger Schulzeit als andere, da nach dem Schulplan die Kinder sogar einen halben Tag mehr Unterricht per Woche genießen, als in den anderen Schulen. Daß trotz dem qu. Verbot die Anstatt, welche früher von 70 christlichen Zöglingen besucht war, deren noch 46 hat, nachdem die Sache schon 2—3 Jahre läuft, ist ein Beweis, wie sehr die Aeltern die Tüchtigkeit der Schule zu schätzen wissen. Ich habe nun Anlaß genommen, den Präsidenten des Bundeskanzleramts über die Sache zu intcrpelliren. Es ist durch die betreffende Verfügung des Eultusministers offenbar eine Verordnung des Bundeskanzleramts verletzt. Die Berechtigung zur Anfertigung solcher Qualificationsscheine ist im Allgemeinen ertheilt worden, ohne an irgend eine Confession gebunden zu sein. Die christlichen Angehörigen der Schule werden durch die Verordnung des Cultusministers in ihren Rechten beeinträchtigt. Um hier die geeignete Remedur zu veranlassen , habe ich mir erlaubt, diese Interpellation cinzubringen und ich hoffe, daß die Annoort des Hrn. Präsidenten des Bundeskanzleramts eine befriedigende sein wird und daß diesem Mißstande durch das Bundeskanzleramt abgeholfen wird. Präsident des Bundeskanzleramts, Staatsminister Delbrück: M. H.! Die erste in der Interpellation gestellte Frage ist dahin gerichtet: ob dem Bundeskanzlcramte von der Verfügung des königlichen Provinzialschulcollegiums zu Kassel vom 18. Febr. 1871 Mittheilung gemacht worden sei. Diese Frage habe ich zu verneinen. Es ist bisher beim Bundeskanzleramte weder von dem Vorstand der Schule noch von Vetheiligten noch endlich von den städtischen Behörden über den Gegenstand eine Mittheilung gemacht oder Beschwerde geführt worden. Was die zweite Frage anlangt: ob das Bundeskanzleramt beabsichtige anzuordnen, daß die der israelitischen Realschule zu Frankfurt a. M. gewährte Berechtigung zur vollen Durchführung gelange, so habe ich darauf zu erwidern, daß das Bundeskanzleramt cs als seine Aufgabe anerkennen mtiß, die auf Grund der Gesetze getroffenen Anordnungen zur Durchführung zu bringen. (Bravo!) In diesem Falle wird nach einem Benehmen über die Lhatsächliche Lage der Sache, die ich, wie sie der Herr Interpellant vorgetragen hat, nicht bezweifle, die aber dennoch erst endgültig festzustellcn sein wird, eine endgültige Verfügung erfolgen. (Beifall!) Strelitz in Mecklenburg, 5. Mai. (Eingesandt.» Das Judenthum repräsentirt sich durch seine Vertreter, und wo dasselbe Anerkennung gefunden, hat es diesen dieselbe zu verdanken, sticht die Lehre allein, sondern auch ihre würdige Lehrer, die Vereinigung beider ist der Boden für die nach außen hin;u erkämpfende gleiche Beachtung unserer Religion mit derjenigen anderer Eonfessionen! Die Wahrheit dieser Sätze 'hat sich bei uns in erfreulicher Weise erwiesen. Von nur wenigen Regierungen in Deutschland war die Aufforderung zur Abhaltung einer kirchlichen Feier für den endlich erzielten Frieden an die jüdischen Geistlichen ergangen. Wenigstens hörten wir von dergleichen Klagen aus den Ländern Bayerns, Sachsens und Preußens. Dagegen werden Sie staunen, wenn ich Ihnen von unserm Mecklenburg berichte, daß die Regierung daselbst, tvic an die christlichen Geistlicheir auch an unfern allgemein geachteten Landrabbiner l)r. I. Hamburger eine Aufforderung zur Abhaltung einer' Friedensfeier in den Synagogen des Landes ergehen ließ. Mit welcher Würde und in welcher ergreifender Weise dieser Friedensgottesoicust abgehalten tourde, davon zeugt der günstige Eindruck, den er auch auf die nichtjüdischen Besucher machte, die sich in bedeutender Anzahl zu demselben in unserer Synagoge eingcfnnden hatten. Unvergeßlich bleibt uns die gut gelmtgene und mit vieler Warnte vorgetragene Predigt unseres Landrabbincrs bei derselben, die eine weitere Verbreitung durch den Druck verdient. Seine segensreiche Wirksamkeit erfreut sich daher der Anerkennung nicht blos bei den Gemeinden, sondern auch bei unserer hohen Landesregierung. Hiervon ein Beweis. Bekanntlich hat unsere Gemeinde seit letzter Zeit durch den Abzug mehrerer Familien nach den andern Städten sehr gelitten und wir waren zu großen Opfern für die Erhaltung unseres beliebten Seclenhirten gezwungen. Es blieb uns nichts übrig, als unsere Roth in einem Gesuche an die hohe Landesregierung zu klagen. Es dauerte nur wenige Tage und wir erhielten ein Rescript, daß Se. Königliche Hoheit der Großherzog sich bewogen fühle zum Gehalt des Land-

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