Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1871-05-16 · Heft 20 (16.5.1871) · p. Seite 394

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
35 (1871)
Issue
Heft 20 (16.5.1871)
Date
1871-05-16
Page
Seite 394 (sequence 6)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
94% known words query
IRI
…/3224737-3226798-3226819--29479-3252319
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

394 Vorstand lehnte dieses Anerbieten ab. Als nun der Schule jenes Recht durch das Bundeskanzleramt verliehen worden, beschränkte der Unterrichtsminister dieses Recht auf die jüdischen Schüler, während ihr versagt ward, ein solcbes Zeugniß ihren christlichen Zöglingen auSzustellcn. Es sollte hierdurch indirect der Besuch der Anstalt durcl, christliche Schüler verhindert werden. Da cs sich hier schließlich um eine militärische Angelegenheit handelte, so hätte der Vorstand bei dem Bundeskanzler Beschwerde führen sollen, was allerdings, wenn es blos eine Unterrichtssachc gewesen wäre, nicht zu dessen Eompetcnz gehört hätte. Jedenfalls uw hierdurch eine Beschwerde bei dem deutschen Reichstage möglich, und diese wurde in Form einer Interpellation von dem Frankfurter Abgeordneten Sonuemauu in der gestrigen Sitzung des Reichstages erhoben. Vor Eintritt in die Tagesordnung wird folgende, von Sonnemann tind Genossen eingebrachte Interpellation verlesen: In der Bekanntmachung des Herrn Bundeskanzlers vom 2. September 1868 ist die Realschule der israelitischen Gemeinde zu Frankfurt a. M. unter denjenigen höheren Lehranstalten aufgeführt, welche nach Vorschrift des § 154 der Militärersatzinslrncrion für den Norddeutschen Bund vom 20. März 1868 zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qnalifieation zum einjährig freiwilligen Militärdienst berechtigt sind. Das hierdurch der israelitischen Realschule zu Frankfurt a. M. eingcränmte Recht ist ihr thatsächlich wieder theilweise entzogen tvordeu durch eine Verfügung des königlichen Provinzialschulcollegiums zu Kassel, welches verbietet, den die Schule besuchenden christlichen Zöglingen Berechtigungszengnisse zum einjährigen Freiwilligendicnste auszustellen. Auf eine Remonstration des Magistrats und der Stadtverordneten vom 26. Januar 1869 hat das Provinzialschuleollcgium mittels Rescripts vom 18. Februar 1871 bei seiner früheren Entschließung beharrt. Vor wenigen Jahren wurde die israelitische Realschule zu Frankfurt a. M. noch von Go bis 70 christlichen Zöglingen besucht. Seit dem Erlast des erwähnten Reseriptes ist diese Zahl auf 40 herabgegangen. Diese Schüler sind durch die Anordnung des Provinzialschnleolleginms in ihren verfassungsmäßigen Rechten beeinträchtigt, da sie nach ihrem regelmäßigen Schulbesuch die zustehcnden Qualisicationszcugnisse nicht erlangen können. Die Verfassung des deutschen Reiches kennt in Bezug auf Militärdienst keinen Unterschied des Glaubensbekenntnisses. Der Herr Bundeskanzler hat der betreffenden Lehranstalt die Berechtigung zur Ausstellung von Qualificationszeugnissen ohne jede Beschränkung ertheilt. Das Provinzialschnlcollegium war also nicht befugt, diese Berechtigung wieder theilwcise aufzuhebcn. Auf diese Darlegung gestützt, richten die Unterzeichneten an den Herrn Bundeskanzler die Anfrage: 1> Ist dein Bundeskanzlcramte von der Verfügung des königlichen Provinzialschulcollegiums zu Kassel vom 18. Februar 1871 Mittheilung gemacht worden? 2) Beabsichtigt das Bundeskanzleramt anzuordncn, daß die der israelitischen Realschule zu Frankfurt a. M. einmal gewährte Berechtigung zur vollen Durchführung gelange? Zur Begründung derselben erhält zunächst das Wort der Interpellant, S o n n c m a n n: Die Sache scheint äußerlich unbedeutend zu sein, ist es aber nicht. Es ist in den Debatten mehrfach hervorgehoben worden, daß die Frage des Glaubensbekenntnisses bei den Reichstagsangelegenheiten ganz aus dem Spiele bleiben soll. Nun liegt hier entschieden ein Eingriff in die Glaubensfreiheit vor. Es ist die in Frankfurt a. M. bestehende israelitische Realschule seit vielen Jahren von einer Anzahl christlicher Zöglinge besucht — gewiß ein Zeichen der in Frankfurt a. M. herrschenden Toleranz. Nach der Einverleibung Frankfurts in den preußischen Staat hat diese Schule nun die Berechtigung zur Ertheilung von Qualificationszeugnifsen für den Freiwilligendienst nachgcsucht und hat diese Berechtigung durch den Herrn Bundeskanzler im September 1868 erhalten. 'Nachher ist durch eine Verfügung des Hrn. Ministers v. Mühlcr diese Berechtigung dahin eingeschränkt worden, daß sie nur auf die israelitischen Zöglinge Bezug habe. Es lag darin eine indirecte Aufforderung an die christlichen Aeltern, ihre Söhne in andere Anstalten zu bringen. Gegen dieses Rescript wurde von Seiten der frankfurter Behörden reclamirt und es erfolgte eine Verfügung des Provinzialschul-' collegiums in Kassel, nach welcher es bei dem früheren Beschlüsse sein Bewenden haben müsse, und zwar wurde als Grund angegeben, daß die christlichen Schüler, welche die israelitische Schule besuchen, einen Tag per Woche — Samstag — gar keine Schule hätten; das mache in sechs Jahren ein Jahr aus. Diese Schüler hätten deshalb ein Jahr weniger Schulbesuch, als alle anderen und es gäbe ja genug andere Schn-

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.