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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1871-04-25 · Heft 17 (25.4.1871) · p. Seite 334

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
35 (1871)
Issue
Heft 17 (25.4.1871)
Date
1871-04-25
Page
Seite 334 (sequence 6)
Language
German
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334 nicht, so Ijal'eti fie sich des Eintragens des blindes in ras Gemeindebuch zu enthalten, und zwar aus dem Grunde, weil nach Talm. Kiddnschin 29a., Maim. Mila I, 2 und -3ore Dea 204, 1 in diesem Falle dw Pflicht der Beschncidung ihnen obliegt und sie durch eine freiwillige Betheiligung mit sich in Widerspruch gerielhen, vielmehr haben sie die Geburt zu ignoriren. Dringt indes; die Behörde darauf, die ihrerseits im Rechte ist, in so fern das Kind ja Jude ist, so mag dieser höhere Auftrag nebst der unterbliebeueu Leschneidung ausdrücklich angemerkt werden. 2) Soll einem solchen Kinde später ein Geburtsschein ausgestellt werden, so ist es Pflicht, darin die Unterlassung der Beschneidung zu verzeichnen. Tenn da, wie. sich weiter ergeben wird, ein solches Individuum in ritueller Hinsicht manche Beschränkungen erleiden muß, auch Aelrern bei Berheirathung ihrer Tochter an dem Mangel der Beschneidung gerechten Anstand nehmen und die Vollziehung der Beschneidung gleichwohl, bei Vorzeigung eines Geburtszeugnisies von einer jüdischen Behörde, stillschweigend vorausgesetzt wird; so würde die Unterlassung eines solchen Vermerks den Ausstellern eine Täuschung zur £aft legen. Rabbiner und Vorstand haben die Pflicht, sobald das Kind schulpflichtig wird, für best möglichen Religionsun-terrichl zu sorgen; jedoch nicht in einer Geiueindeanstalt, sondern auf Privatwegen. Ta nämlich das Kind, obgleich Israelit, nicht in den Bund getreten, so hat die Gemeinde das Recht, es nicht zur Gemeinde zu zählen und die Pflicht von diesem Rechte dann, aber auch nur daun, Gebrauch zu machen, wenn der Schutz der Religion es erfordert. Ta nun im» böse Beispiel, namentlich wenn, wie es in solchen Fällen gewöhnlich ist, die Eltern mit ihrer Renitenz renommiren, sehr verderblich, jedenfalls störend auf andere Kinder wirten muß und zu Unzuträglichkeiten Anlaß giebt, die der Lehrer nicht ausgleichen kann, so ist es zum Vvriheile beider Theile gerathen, diese Mischung, bei welcher das eine Kind gekränkt, die andern in ihrer 'Religiosität alterirt werden, zu verhüten. 4»Kurz bevor Vas Kind sein dreizehntes Lebensjahr zurückgelegt, hat der Rabbiner es eindringlich an die Pflicht der Beschneidung zu erinnern, auch den Later zu ermahnen. Bleibt dies wirkungslos, so dars die Synagoge in keinerlei Weise von den; Kinde als Bar- Mizwah 'Notiz nehmen. Denn es wäre der schärfste Hohn, in der Synagoge den Tag feierlich zu begehen , mit welchem die Bundesbrüchigkeit und die Karethstrase ihn zu treffen beginnt, und vor der heiligen Torah seinen Bundesbruch zur Schau zu tragen. ö) Hat ein solches Individuum das zwanzigste Lebensjahr erreicht, so liegt es dem Rabbiner wieder ob, ihn als selbstständigen Israeliten an seine Pflicht zu mahnen. :r) Erklärt der junge Mann, daß er grundsätzlich die Beschneidung verwerfe und sie nicht für nöthig erachte, so ist er als Murnar lehachis wie ein aus dem Iudenthmn getretener Israelit anzusehen, der zum Gesetze wohl verpflichtet bleibt, den man nicht zu einer Handlung gegen den Ritus veranlassen dars, und der eherechtlich als Israelit gilt, jedoch nicht „ das geringste religiöse Bertrauen genießt und dessen rituelle Handlung in Bezug auf Andere wie die eines 'Nichtjuden betrachtet werden VdV ’i;:. d) Wendet der junge Mann aber Scheu vor Schmer; oder Gefahr ein, so heißt er abtrünnig in Betreff der Beschneidung und ist sonst wie ein anderer Jude anzusehen. 1) Als solcher ist er nach den Grundsätzen des Talmuds und der Rabbiner berechtigt ein jüdisches Mädchen und selbst die Tochter eines Kohen zu heirathen. Freilich werden fromme Israeliten ihre Tochter nicht mit einem Buudesbrüchigen, mit Kareth behafteten Manne verbinden, dem die Rabbiner die Seligkeit abgesprochen, und mit welchem voraussichtlich der Bund der Beschneidung bei ihren Nachkommen aufhört. Ebenso wenig wird ein frommer Israelit sich zur Trauung einer solchen Verbindung verstehen; es sei denn, daß der Bräutigam verspricht, bei seinen Kindern nachzuholen, was er über sich als Erwachsener nicht gewinnen kann, und daß seine Lebensweise für den Ernst dieses Versprechens bürgt. Er ist überhaupt in Bezug aus Eherecht gleich jedem andern Israeliten. 2-Er genießt in Bezug auf rituelle Zuverlässigkeit volles Bertrauen, insoweit er dies nicht durch unreligiöses Leben selbst erschüttert. 3) Er ist aber nach talmudischeu Grundsätzen nicht fähig vor einem jüdischen Gerichte einen Eid oder ein Zeugniß abzulegen; weil hierzu religiöse Gesetzestreue bedingt wird. Auch kann er nicht bei einem jüdischen Gerichte Richter sein. Choschen Mischp. C. 8, 9 und 92, 3. ~ )/

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