Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 35 (1871)
- Issue
- Heft 14 (4.4.1871)
- Date
- 1871-04-04
- Page
- Seite 277 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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277 gewährt. Art. 12. Alle Privilegien, Ausnahmen und Monopole der Classen sind auf immer im rumänischen Staate abgeschafft. Art. 13. Die persönliche Freiheit ist garautirt. Niemand kann außer durch gerichtliches Mandat verhaftet werden. Art. 15. Das Domicil ist unverletzlich. Art. 21. Die Gewissensfreiheit ist absolut. Die Freiheit aller Culte ist garautirt. Man braucht in der That diese Artikel nur zu lesen, um zu erkennen, in welchem schreienden Eontrast die Bestimmungen des berüchtigten Gesetzentwurfes mit oer garantirten und beschworenen Verfassung stehen. Hoffen wir daher, daß der Widerstand gegen denselben ein wirksamer sein wird. Wenn übrigens die rumänischen Tyrannen die Umstände für günstig hielten, weil die Aufmerksamkeit Europas auf die großen Ereigniffe des Tages gerichtet sei, so haben sie sich in den letzten Tagen das Spiel selbst verdorben. In Bukarest wandelten sich die beliebten Judenhetzen in Deutschenhetzen — abermals ein Beweis, wie, wo man den Pöbel einen Theil verfolgen - läßt, er auch bald andere Menschenclassen verfolgen wird. Hoffentlich wird man dadurch endlich auch von deutscher Seite begreifen, daß den Herren Rumänen ernstlich auf die Finger gesehen und, wie sie verdienen, geklopft werde. Rußland. - Petersburg, im März. Nr. 42 der hies. „Polizei-Zeitung" bringt ein Nescript über die Kleidung der polnischen Juden beiderlei Geschlechts, welches bis aus ein Geringes eine Wiederholung des darüber unter dem Kaiser Nicolaus I. erflossenen Ukas ist und so lautet: A. In Betreff der Männer: Kl. Den Juden des Königreichs Polen ist das Tragen jüdischer Kleidung untersagt. § 2. Ausgeschlossen sind Rabbiner und andere jüdische Geistliche, so lange sie ihr geistliches Amt pflegen. § 3. Als verbotene jüdische Kleidungsstücke sind anzusehen: seidene und halbseiden Eapots (lange Jupons), Gürtel, Pelzmützen und andere Kopfbedeckungen jüdischen Zuschnitts, sowie kurze Beinkleider und Schuhe. Ebenso ist den Juden untersagt, Bärte und verlängertes Haar über den Schläfen zu tragen, selbst wenn solches lockensörmig eingelegt ist. § 4. Anstatt der alten Kleidung müssen die Juden gleiche Kleider mit den anderen Einwohnern des Königreichs Polen tragen; und dürfen auch solche Kleider nicht von Seide oder Halbseide sein. § 5. Auch ist es den Juden gestattet, Kleider nach russischem Zuschnitt zu gebrauchen, und ausschließlich in diesem Falle ist ihnen der Bart, jedoch ohne Locken an den Schläfen, gestattet. Diejenigen Juden, welche sich modern (das Rescript nennt es „deutsch") tragen, als wie z. B. in Frack, Leibrock oder Paletot, dürfen unter keinem Vorwände den Bart behalten. § 6. Als russische Kleidung wird angesehen ein Obcrrock bis über die Kniee oder bis an die Knöchel nach dem bei russischen Kaufleuten üblichen Schnitt. Die Beinkleider können dabei ober- oder innerhalb der Stiefel sich verlaufen. Dazu gehört ein Halstuch, eine gewöhnliche Mütze oder ein Hut. Die russischen Ueberröcke dürfen nicht von Seite oder Halbseide verfertigt werden, sondern von Tuch und anderen leichteren Stoffen aus Wolle, Leinen und Baumwolle. Solche Oberröcke können zu jeder Zeit getragen werden, im Sommer sowohl, wie im Winter. § 7. Es ist nicht geboten, daß die Juden, welche russische Tracht anlegen, gezwungen werden, auch das Kopfhaar rund a la russe zu schneiden. Dieses ist ihrem Willen überlassen. $ 8. Es wird den Juden nicht untersagt sein, selbst beim russischen Anzuge, Mäntel mit oder ohne lange Kragen, Algirkas, Pelze :c. zu gebrauchen, je nach ihrem Vermögen und Gesundheitszustände, tz 9. Anzüge, wie die russischen Kutscher tragen, Armiaks genannt, sollen den Juden nicht aufgedrungen werden. Die Armiaka ist ausschließlich Kutscheruniform imb gilt keineswegs als Nationaltracht. $ 10. Wegen Kleidungsstücke, welche die Juden beim Beten in ihren Gotteshäusern tragen, in so weit sie nicht überhaupt äußere Kleidungsstücke sind, darf die Polizei den Juden keine Schwierigkeiten machen. Die Polizeibeamten dürfen nicht in die Gotteshäuser dringen, um diese Kleidungsstücke zu verhindern. tz 11. Die Polizei muß jedoch wachen, daß unter dem Vorwand religiöser Kleidungsstücke nicht solche Hüllen wieder eingeschmuggelt werden, wie sie früher die Juden (noch früher auch die voruehnlen Polen) getragen haben, als z. B. die Oponcze. $ 12. Bei hartnäckigem Festhalten an jüdischer Tracht oder am Barte erfolgt Strafe bis zu Gefängniß. (Ist aber nicht gesagt, wie lange.) — B. In Bezug auf Jüdinnen: § 12. Die Jüdinnen müssen unbedingt die alte Tracht ablegen. § 14. Diese Tracht besteht in der alten Fa^on der Kleider sowie in verschiedenen 14