Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 35 (1871)
- Issue
- Heft 13 (28.3.1871)
- Date
- 1871-03-28
- Page
- Seite 260 (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
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260 Italien. Aus Meritalien, 13. März. lPrivatmitth.) Ihr werthvoller Leitartikel von Nr. 10 Ihres gesch. Blattes, worin Sie die Frage: Was haben die Juden vom. Staate zu fordern? in Bezug auf den italienischen Staat behandeln, enthält eine Aufforderung an Ihre Correspondenten falls in Loraussetzung der Tatsachen sich ein Jrrthum vorfinde, solchen zu berichtigen. Ich fühle mich deshalb veranlaßt, über das in erloähntem Artikel Ausgesprochene ein paar Bemerkungen zu machen. Vor Allem freut cs mich, Sie versichern zu können, daß Ihre gründlichen und sachgemäßen Ausführungen allerseits behcrzigenswerth und würdig sind, unseren Gemeindcführern zur Richtschnur zu dienen. Was nun Italien insbesondere betrifft, so ist es kaum zweifelhaft, daß unsere Regierung einem ungefähr in Ihrem Sinne verfaßten Memorandum von sämmtlichen Gemeinden oder der Mehrzahl derselben, an gehörigem Orte eingereicht, ein williges Ohr leihen würde. Der Freisinn unserer Regierungs- und Gesetzgebungsorgane und die milde Gesittung unserer Mitbürger sind zuverlässige Bürgen hierfür. Einen Beweis liefert die Thatsache, daß die provisorische Regierung Toscanas unter Ricasoli's Vorsitz im Jahre 1859 10,000 Francs als Beisteuer der Regierung zur Bestreitung der isr. Gemeindeausgaben ansetzte; ein Betrag, der jährlich auch von der italienischen Regierung nach der Annexion den Gemeinden durch viele Jahre entrichtet wurde, bis vor zwei Jahren wegen der hervortretenden Ansprüche anderer Gemeinden, ein Gleiches zu erlangen, diese Beiträge sistirt wurden. Wäre die Regierung um die Unterstützung des Rabbinercollegiums angegangen worden, gewiß, das Ansuchen würde gestattet worden sein. Mit der durchgängigen Durchführung des Princips der Trennung der Kirche vom Staate ist es noch nicht so weit gediehen, als Sie vorauszusetzen scheinen, selbst nicht bei „der jüdischen Commune." Unsere Gemeindeverfassung von 1857 ist noch nicht aufgehoben; nur wurde es den lombardisch-venetianischen Gemeinden anheimgestellt, ob sie solche annehmen wollten. Das Princip der gänzlichen Trennung der Kirche vom Staate wird erst im zweiten Theile des sogenannten Garantiegesetzes verhandelt werden; und die Wahrheit zu gestehen, sehen unsere Gemeinden der Annahme jenes Princips mit Bangigkeit entgegen, da solche die Auflösung mehr als einer Gemeine in Aussicht stellt, und in den ersten Jahren wenigstens in alle Gemeinden Verwirrung und chaotisches Gebahren zu bringen droht.*) Hoffen wir das Beste. Schweiz. Bern, 25. Januar. (Privatmitth.) Folgendes Schreiben des Herrn Professor Dr. Valentin über den Tod und das Bcgräbniß des Professor Dr. Munt möge hier eine Stelle finden. Der gestrige Abend zeigte von Neuem, wie man in der Schweiz das wahre Verdienst ohne Unterschied der Confessio« zu schätzen weiß. Herr Philipp Munk, aus Posen gebürtig und nach Vollendung seiner medicinischen Studien langjähriger Assistent von Herrn Prof. Traube in Berlin, war vor sechs Jahren als Professor der Pathologie und Director der inneren Klinik an die hiesige Hochschule berufen worden. Seine wissenschaftliche Tüchtigkeit und sein humanes Wesen bewirkten schon nach kurzer Zeit, daß er eben so sehr von seinen zahlreichen Schülern geliebt, als von dem Publicum, dem er mit seinem tiefen Wissen in aufopferndster Weise diente, in höchstem Grade geachtet wurde. Die katholische Stadt Solothurn, der Sitz des Bischofs von Basel, schenkte ihm als Juden das Bürgerrecht, weil er sich um die leidende Menschheit nicht blos im Canton Bern, sondern auch in den benachbarten Cantonen verdient gemacht hatte. Seine äußerst schwache Brust ließ leider! schon seit Jahren voraussehen, daß Munk kein hohes Alter erreichen werde. Nachdem der zarte Körper durch alle Mittel der ärztlichen Kunst wie eine in jeder Hinsicht kostbare Treibhauspflanze erhalten worden, machten Blutstürze, die sich zuerst am Neujahrstage zeigten und am folgenden Tage in stärkerem Maße wiederholten, den Zustand so gefährlich, daß kein Kenner an der baldigen Auflösung zweifeln konnte. Ein sanfter Tod erlöste den verdienten Mann am Abende des 22. Obgleich die traurige Katastrophe längst vorausgesehen worden, so traf sie doch die Bevölkerung der Bundesstadt der Schweiz so tief und regte sie in solchem *) Es verhält sich also hier gerade wie in Preußen mit der jüdischen Gemeindeverfassung von 1847. Redact.