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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1871-03-28 · Heft 13 (28.3.1871) · p. Seite 254

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
35 (1871)
Issue
Heft 13 (28.3.1871)
Date
1871-03-28
Page
Seite 254 (sequence 6)
Language
German
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254 Befürchtung für unsere Zeit nicht mehr zutreffend ist. Es folgt hieraus, wenn sie dies auch nicht mit ausdrücklichen Worten sagen, consequenter Weise ganz von selbst, daß auch das Mustkverbot am Sabbath geschwunden ist. Wir überzeugen uns ja auch täglich, daß der Musicirende, der nicht selbst Jnstrumentenverfertiger oder Clavierstimmer ist, bei eintretender Schadhaftigkeit des Claviers zu einem Sachverständigen seine Zuflucht nehmen muß. «Das Spielen von Streichinstrumenten dürfte allenfalls vom rabb. Standpuncte auszunehmen sein, weil in der That bisweilen der Spielende selbst eine Saite anspannt.) Die Musik nimmt in unserer Zeit eine ganz andere Stellung ein, als zur Zeit des Talmuds, sie ist eine edlere Beschäftigung geworden, sie dient nicht wie bei uncultivirten Völkern blos der materiellen, sinnlichen Belustigung, sie veredelt das Gemüth, erzeugt eine weihe- und seeleuvolle Stimmung, sie hält die Jugend „an den Tagen des Herrn" von mancher sonst nicht ganz tadelfreien Beschäftigung zurück, nimmt ernsteren Gemüthern die Sorgen und Bekümmeruisie, die sie von den Werktagen begleiten. Viele Israeliten sind lediglich an Sabbath und Festen in der günstigen Lage, dieser edlen Beschäftigung .einige Stunden zu widmen. Die Beschäftigung mit der Musik stimmt vollkommen mit der Auffassung des Propheten rasa rN-«pi Jes. 5S, „du sollst den Sabbath nennen eine «geistige) Wonne." (Doch dies ist ein privates, häusliches Verhältniß, das die Synode dem Ermessen jedes Einzelnen überläßt, anders aber) II. Für die Erlaubniß eines Israeliten, am Sabbath im Gotteshause musikalische Instrumente zu spielen, sprechen auf rabb. Standpuncte noch ganz andere, sowohl positive wie negative Gründe. Erstens, die Hebung der synagogalen Andacht durch Musik ist eine aaa, sogar eine zra-n da gilt unbedingt der Kanon p'wzi ma'w '^n. Zweitens haben wir oben (S. 3) nachgewiesen, daß selbst rir-ria der damalige Gottesdienst mit musikalischen Instrumenten begleitet wurde und nur das Auöbesiern des Jnstrmnentes selbst N72': '"Tc-ip in nn:: verboten war. Drittens haben wir oben (S. 3, erster Absatz) nach Erub. 97 a in Verbindung mit Raschi ibid. 193a nachgewiesen, daß zu Gunsten religiöser Institutionen auch Ndw cip^a eine rriavr unbeachtet bleibt. Viertens. Im Gvtteöhause, bei versammelter Gemeinde, in Gegenwart der Cultusbeamten, fallt überhaupt die N-2'3 mw weg, da gilt der schon oben hervorgehobene Kanon rniari vollends, an '■'»'tt u'rns das heißt, die andern Cultusbeamten werden erinnern, wenn sich etwa der Spielende vergäße und eine Ausbefferung vornähme. Fünftens haben wir nach Thoss. Erub 102 b nachgewiesen, daß wenn bei irgend einem Instrumente, bei der Orgel, ganz besonders das 'prp x ra mn schwinde, daß bei diesen Instrumenten das 'prr> N7:ia vollständig eine Nnb?a Nrrnia rrba ist, also ':aa na ran Na. 111. Ein befähigter israelitischer Orgelspieler verdient unbedingt vor einem nichtisraelitischen den Vorzug, weil bei ihm eher die rechte Hingebung und Begeisterung zu erwarten und wir smit Modisicationen und Schroffheit und mancherlei Uebertreibungen) die Ansicht hierüber vom Talmud und Maimonides bis auf die genannten 22 Gutachten herab, anerkennen und ihnen beipflichten." Die übrigen Eommissionsmitglieder, die HH. Wech sler, Di-. Adler, Kahn, Löw, Dr. Aub stimmen mit dem Resultat des Dr. Wiener überein, und nur Oberrabbiner Dr. Landau in Dresden ist abweichender Meinung. Er sagt: „Es wäre demnach aus den Gründen, die Herr Dr. Wiener an führt, daß 1. das Orgelspiel zur Heiligung der Andacht dient und also nach Erub. i»7 \aap~a m:c (muß genauer heißen mao n:'“»;:a qN amn -anp-: -pian), 2. speciell bei der Orgel ipm xnv unbegründet, 3. das rman *:a iT-tT, da sie öffentlich und unter den Augen der Religionsbehörde gespielt wird, einem Israeliten die Orgel an Sabbath- und Festtagen zu spielen an sich erlaubt, und doch kann ich nicht beistimmen, weil nach meiner Ueberzeugung dies beim Volke, das nicht unterscheidet, einer allgemeinen Aufhebung des Musikverbotes am Sabbath gleich käme, waS ich keineswegs veranlassen möchte re."*) *) Vgl. unser Gutachten über das Orgelspiel in der Synagoge Nr. 48 des Jahrgangs 1861. «Fortsetzung folgt).

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