Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 35 (1871)
- Issue
- Heft 12 (21.3.1871)
- Date
- 1871-03-21
- Page
- Seite 233 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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berc Beispiele anführt, nach welchen dergleichen Zwecke einen Einfluß üben. Wiener hebt nachdrücklich hervor, daß diese Erlaubniß des Fahrens am Sabbath zu keinem geschäftlichen und gewerblichen Zwecke mißbraucht werden dürfe. Wenn dies Löw übergeht, so glauben wir, daß er es darum unterließ, weil jeder geschäftliche und gewerbliche Zweck überhaupt am Sabbath untersagt ist und sich mit demselben nicht verträgt, also hinsichtlich des Fahrens wisiensa)aftlich nicht erst betont zu werden braucht; wobei wir jedoch Wieners Bemühung, dieses Moment nachdrücklich e'nzuschärfen, dem großen Publicum gegenüber für gerechtfertigt halten. Er fügt hinzu, daß ein stundenlanges Gehen in großen Städten für Greise, Genesende und Schwache zumal bei ungünstigem Wetter eine wahrhafte, mit Anstrengung und Erschöpfung verbundene Arbeit sei, die der Sabbathruhe mehr entgegensteht , als der passive Zustand beim Fahren. Er kommt daher zu dem Schluffe, daß „das Fahren auf einem Gespann, dessen Besitzer und Wagenlenker ein Nichtisraelit, ober auf der Eisenbahn dem Israeliten an Sabbath und Feiertagen, wenn die Reise nur einige Stunden dauert und der Sabbathweihe sonst in keiner Hinsicht irgendwie Abbruch geschieht, gesetzlich an und für sich zur Erholung gestattet ist." Es folgen nun Erklärungen der übrigen Commissionsmitglieder. Dr. Adler formulirt folgenden Antrag: „1) In einer Droschke zum Gottesdienste zu fahren ist an Sabbath - und Festtagen unbedingt erlaubt. 2) In dem eigenen Gespann nur an den Festtagen. 3) Auf der Eisenbahn, mit Postwagen oder sonstigem Fuhrwerke nur dann, wenn die Erfüllung einer religiösen Psticht es erfordert oder die Ausübung eines guten Werkes das einzige Motiv ist. 4) Zur Erholung für Kranke, zur Abwehr einer Gefahr ist das Fahren ebenfalls erlaubt, dagegen 5) zum bloßen Vergnügen, oder gar in geschäftlichen Angelegenheiten kann es nicht gestattet werden." Dr. Landau will den Thechum strengstens aufrecht erhalten wissen; er betont es, wie leicht die Erlaubniß mißbraucht werde, und läßt sich schließlich folgenderinaßen aus: „Rach diesen Erfahrungen gebe ich mein Votum dahin, daß im Allgemeinen das Verbot des Fahrens an Sabbath und Feiertagen aufrecht zu erhalten ist; daß jedoch ausnahmsweise das Fahren im gewöhnlichen Wagen an Sabbath- und Feiertagen wenn das Gespann einem Nichljuden gehört und von einein solchen geleitet wird, innerhalb der Stadt resp. innerhalb deS Thechum zu gestatten: 1) wenn der Besucb des öffentlichen Gottesdienstes — sei es wegen der Ferne deS OrteS oder hohen Alters, Kränklichkeit, Schwäche der betreffenden Person das Fahren unumgänglich nöthig macht; 2) wenn die Erfüllung einer unaufschiebbaren Pflicht es erheischt; oder 3) einem schweren Verluste nur dadurch vorgebeugt werden kann. In diesen Fällen ist auch daS Fahren in dem Dampfwagen innerhalb der V, also etwa 2 Meilen, und in sehr wichtigen Fällen auch darüber hinaus, gestattet, dann aber unter der Bedingung gestattet, daß daS Absteigen unterweges vermieden werde." Wir haben hier nur zu referiren, nicht zu kritisiren, und fügen daher nur die Bemerkung hinzu, die wir früher in den Rabbinerversammlungen wiederholt ausgesprochen : wie mißlich es ist, in unserer Zeit einen neuen oder veränderten Schulchan Aruch aufzustellen, weil dann sofort die alte Controverse zwischen Erleichterung und Erschwerung wieder eintritt, daß es gegenwärtig vielmehr angemessen sei, sich auf Feststellung von Grundsätzen zu beschränken, so daß es als Folgerung obiger Referate genügen würde, ungefähr zu sagen: „Das Fahren am Sabbath ist nicht verboten, sobald es keinen der Sabbathweihe widersprechenden Zweck hat." «Fortsetzung folgt-. Die Loldaten jüdischer Religion in den deutschen Heeren. Wir erhielten ferner Mittheilung aus den Gemeinden: Osnabrück, Görlitz, Thorn, Vilsen, Bunzlau, Esens, Kätscher, Vlotho, Dt. Crone, Myslowitz. Zeitungsnachrichten. Deutschland. Berlin, 1. März. tPrivatmitth.j Neben den seit einigen Jahrzehnten entwickelten religiösen Kämpfen bei den westrussischen Juden gestalteten sich die materielleu Zustände derselben sehr traurig; Elend und