Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 35 (1871)
- Issue
- Heft 12 (21.3.1871)
- Date
- 1871-03-21
- Page
- Seite 232 (sequence 4)
- Language
- German
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282 Ende kirchlichen Zerrüttungen und deren Folgen nur einen partiellen Spielraum gewährt und ihnen immer wieder das Rechtsgefühl, den Trieb nach gegenseitiger Duldung, die persönliche Freiheit und die freie Entfaltung deS Individuums entgegenstellt. Er wird jene Engherzigkeit der protestantischen Reaction in ihre Grenzen zurückweifen, und dem Kampfe in der katholischen Welt theoretisch die Wissenschaft, factisch die materiellen Interessen gegen überstellen, nnd hierdurch ihn in Schranken halten. Bedenken wir stets, daß innerhalb der Menschheit alle Momente ausgelebt, alle Streitobjecte durchgekämpft werden müssen, und daß die göttliche Vorsehung dem Menschengeschlechte diese Freiheit gegeben hat. Wir dürfen daher nicht klagen, sondern müssen unermüdlich weiter ringen. Referate über die der ersten israelitischen Synode zu Leipzig überreichten Anträge. Sowohl weil die vorliegenden gedruckten Referate als Ergebnisse der ersten israelitischen Synode anzusehen und deshalb zur Geschichte derselben gehören, als auch da sie der etwaigen zweiten Gegenstand der Verhandlungen fein würden, und endlich weil die Gegenstände an sich Bedeutung haben, halten wir es für unsre Pflicht, über dieselben, soweit es der Raum der Zeitung gestattet, einen Bericht zu geben. Den ersten Gegenstand bildet der Wertheimer'sche Antrag über das Fahren am Sabbath, nämlich: „1) Ist es zulässig, wenn größere Entfernungen vom Wohnorte zum Bethause oder Alter und Kränklichkeit die Theilnahme am Gottesdienst, insbesondere an einem würdigen und erhebenden, verhindern, dieses Hemmniß dadurch zu beseitigen, daß inan sich an Sabbath und Festtagen, sei es auf der Eisenbahn, sei es zu Wagen, nach dem Orte der gemeinsamen Andacht begiebt? 2) Ist in gleichen Verhinderungsfällen diese Zulässigkeit auch auf die Hebung von wohlthätigen Werken auszudehnen, bei welchen die Unterlasiung oder ein Aufschub ein Nachtheil wäre? 3) Ist sie in den gleichen Fällen auch auf die Zwecke der Belehrung und deö Vergnügens außzudehnen? 4) Ist sie auf die Benutzung der Eisenbahnen und Miethswagen zu beschränken, oder aus die Verwendung der eigenen Pferde zu erstrecken?" Ueber diesen Antrag werden nun zuvörderst zwei sehr ausführliche und mit vielen Anmerkungen versehene Referate von Löw lS. 1—3(>) und Wiener (S. 37—70) mitgetheilt. Wir gestehen offen, daß beide Arbeiten als Referate für eine größere Versammlung der hierzu erforderlichen Eigenschaft, der gedrängten, übersichtlichen Darstellung mit Vermeidung alles Nebensächlichen und jeder. Abschweifung, entbehren; dahingegen als Abhandlungen über den betreffenden Gegenstand und besonders als Beiträge zur Geschichte und zur Charakterisirung der Halacha und ihrer Fortentwickelung bedeutenden Werth haben, so daß man den Verfassern aufrichtig Dank und Anerkennung zu zollen hat. Beide Referenten behandeln ihr Object in verschiedener Methode und ergänzen sich daher gegenseitig. Löw giebt mit einer außergewöhnlichen Gelehrsamkeit die Geschichte des Verbotes, das Fahren am Sabbath betreffend, und so ein getreues Bild von der Controverfe hierüber. Er zeigt, wie schwach das Verbot halachisch begründet ist, wie deshalb zu verschiedenen Zeiten das Reiten wie das Fahren am Sabbath gebräuchlich war, wie sehr bedeutende Autoritäten es gestatteten, worunter am unbedingtesten R. S. b. Meir Rothenburg hervorleuchtet, der erst später die Erlaubniß auf den Thechum einschränkte, und wie die Unentschiedenheit dieser Controverse sich darin abspiegelr, daß im Schulchan Aruch Karo das Verbot mit Stillschweigen überging und erst Jfferles es hinzufügte. Seitdem erst wurde das unbedingte Verbot zur allgemeinen Volksmeinung und Sitte. Er führt die Geschichte aber auch bis zur neuesten Zeit fort, und zeigt, wie R. Jacob Liffa für das Fahren am Sabbath plaidirte, und R. Salomo Kluger ihm bedingungsweise zustimmte. Wiener hingegen bespricht den Gegenstand vielmehr vom casuistischen Standpuncte und erörtert eingehend die Motive, aus welchen das Verbot ersloffen, nämlich die Gefahr, daß der Fahrende einen Zweig zur Antreibung der den Wagen ziehenden Thiere abschneide, das Gebot der Ruhe für die Juden gehörigen Thiere und das Verbot, sich vom Orte des Verweilend zu entfernen. Kommen nun beide Autoren zu bem Schluffe, daß selbst auf streng orthodoxem und casuistischem Boden das Reiten und Fahren am Sabbath nicht geradezu verboten fei, so stimmen sie doch nicht darin überein, daß der Zweck, also dem Anträge gemäß der Besuch des Gottesdienstes, eine wvhlthätige Handlung u. s. w. eine Einwirkung auf die Zulassung habe, indem Löw dies verneint und Beispiele anführt, daß gottesdienstliche Zwecke dem Sabbathgesetz nachstehen, Wiener dagegen es bejaht und an-