Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 35 (1871)
- Issue
- Heft 10 (7.3.1871)
- Date
- 1871-03-07
- Page
- Seite 195 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/3224737-3226798-3226809--29266-3252096- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
195 Zeitilugsuachrichten. Deutschland. Berlin, 22. Febr. Auf den bereits mitgetheilten Erlaß des evangelischen Oberkirchcnraths hat der Vorstand der jüdischen (Gemeinde an den Oberkircheurath selbst unter dem 20. Februar folgenden Protest gerichtet: „Mit tiefem Schmerze lesen wir in beit öffentlichen Blättern einen Oberkircheuräthlichcn, den Uebertritt zum Judcnthume betreffenden Erlaß, welcher durch das Königliche Eonsistorium der Provinz Brandenburg den Herren Geistlichen zur Nachachtung mitgetheilt worden. Wir wollen nicht verfehlen, einem Hochwürdigen Oberkirchenrath selbst diesen Schmer; auszudrücken und zugleich gegen die irrigen Voraussetzungen und etwaigen mißliebigen Folgen des geschehenen Schrittes Protest einzulegen. Wenn wir den Erlaß bedauern, so bewegt uns dazu nicht etwa die Besorgniß, als wenn derselbe unsere bürgerliche Stellung benachtheiligcn könnte. Wir leben vielmehr der frohen Neberzeugung, daß unsere christlichen Mitbürger, weit entfernt die gehässige Gesinnung, welche der Erlaß bloslegt, zu theilen und zu billigen, im Gcgentheil dieselbe entschieden von sich weisen. Die Annäherung unter den Bekennern der verschiedenen Eonfessioncn wird trotz aller Gegenbemühungen ihren ruhigen und sicheren Fortgang nehmen. Aber bedauerlich ist cs, wenn von einer so hochgestellten geistlichen Behörde Haß und Feindschaft gegen die Inden, die Bürger desselben Staates, die mit gleicher Hingebung im Vacerlande wirken und für dasselbe Gut und Blut willig darbringen, neu geweckt wird, unter dem Borgeben, als nährten wir solche Gesinnung gegen Jesus. Für die Vergangenheit nicht minder als für die Gegenwart müssen wir auch diese Angabe als eine so irrige bezeichnen, daß cs unbegreiflich ist, wie eine so gelehrte Körperschaft sie so leichthin in die Welt hineinrufen kann. Daß die Juden au die Menschwerdung Gottes in Jesu nicht glauben, ist eine Thatfache, die wir ebensowenig wie unsere Ahnen in Abrede stellen, und an der, wie wir zuversichtlich hoffen, auch unsere späten Enkel festhalten werden. Von einem Hasse und einer Feindschaft aber gegen Jesus wissen nur uns vollkommen frei; wir hegen viclnichr die Zuversicht, daß er Diejenigen, welche gehässig in seinem Namen austrcten, als falsche Jünger verleugnen würd. Jedoch es ist uichr unseres Amtes mit dem Hochtvürd. Obcrkirchenrathe in religiöse Streitigkeiten einzngehen; wohl aber ist es unser Recht und unsere Pflicht, uns entschieden gegen ein jedes Beginnen zu verwahren, welches gegen die Bekenner des J uden - thums Haß und Mißachtung zu erregen geeignet sein könnte. Der Vorstand der jüdischen Gemeinde." Unter denifelben Datum versandte der Vorstand an die Vorstände der jüdischen Gemeinden Preußens folgendes Schreiben: „Aus den öffentlichen Blättern wird dem geehrten Vorstande die jüngst durch das Königliche Eonsistorium der Provinz Brandenburg den Geistlichen mitgetheilte Verfügung des Oberkirchenraths bekannt geworden sein, in welcher letzterer nicht sowohl das „Verlassen der christlichen Kirche" wie vielmehr den „Uebertritt zum Judenthume" als einen „verabscheuuugswerthen Schritt" bezeichnet und den Bekennen des Judenthums vorwirst, daß sie auch „heute noch in Haß und Feindschaft" gegen Jesus verharren. Es unterliegt keinem Zweifel, daß ein solcher von der obersten evangelischen Kirchenbehörde ausgehender Vorwurf nur dazu angethan ist, Haß und Feindschaft gegen unsere Glaubensgenossen bei unseren christlichen Mitbürgern anzuregen. Wir haben cs daher für unsere Pflicht gehalten, bei dem Obcrkirchenrathe selbst sofort Protest gegen das feindselige Verfahren cinznlegcn und werden zugleich versuchen, das bezügliche Actenstück durch die hiesigen Zeitungen zu veröffentlichen. Dem geehrten Vorstande aber ermangeln wir nicht durch umstehende Abschrift von unsernr Vorgehen direct Kenntniß zu geben indem wir zugleich ergebenst anheim stellen: ob wohl derselbe cs nicht für gerathen erachtet, sich durch eine geeignete Kundgebung unserem Proteste anzuschließen.