Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 35 (1871)
- Issue
- Heft 10 (7.3.1871)
- Date
- 1871-03-07
- Page
- Seite 190 (sequence 2)
- Language
- German
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190 jüdischen Gemeinden keine Äusvrderung än den Staat rechtlich begründen, weil eben der Werth jener Kirchengüter für den gcsammten Staat verwendet worden und wird, also die jüdischen Bürger als solche gleichen Genug davon haben, also auch einen gleichen Antheil an den daraus entsprungenen Lasten tragen müssen. Sollten wir uns hierin aus etwaiger mangelhafter Kenntnis; der Verhältnisse geirrt haben, so bitten wir einen unserer Herren Correspondenlen des besprochenen Landes um gefällige Berichtigung. Allein in diesem Augenblicke ist ein Umstand erngetreten, der die Sachlage doch etwas verändert. Tie Teputirtenkammer, als sie vor Kurzem das sg. Garantiegesetz für den Papst discutirte, hat nach dem Vorschläge der Negierung dem Papste aus Staatsmitteln ein jährliches Einkommen von 3,200,000 Lire ootirt. Bei der Diöcussion trug ein Deputirter darauf an, dag, da dieser Elatsposten lediglich zu Gunsten der katholischen Kirche diene, er auch nur von den Katholiken getragen werden dürfe, und man ihn deshalb durch eine besondere Auflage auf die Katholiken erheben müsse. Dieser Antrag wurde verworfen, im», dieser Posten als eine allgemeine Staatslast angenommen. Wir kennen die Verhandlungen im Specieüen nicht und vermögen daher über die Gründe, welche gegen jenen Antrag geltend gemacht wurden, nicht zu referiren. Indes; liegt die Sache doch klar zu Tage. Man hat dem Papste sein bisheriges Land genonimen, und besten Einkünfte, soweit sie einen Ueberschuß über die für diesen Landstrich erforderlichen Ausgaben ergeben, fließen in die allgemeine Staatscaste. Was Italien als Staat politisch durch die Einfügung des bisherigen Kirchenstaates in den Gesammtvciband des Königreiches, was es insonders durch Rom als Hauptstadt gewonnen hat, kommt dem gesammten Staate zu Nutzen, und die daraus entspringende Verpflichtung liegt allen Bürgern des Staates gleicher Weife ob. Dieses Argument scheint beim ersten Blicke vollständig genügend. Jndeß lassen sich dennoch Einwendungen erheben. Man wird fragen: wie verfährt man mit den übrigen dcpossedirten Fürsten Italiens? Erhält der König beider Sicilien, der Großherzog von Toscana, der Herzog von Parma, der Herzog von Modena auch Jahreögehälter aus den Staatsmitteln Italiens? So viel wir wissen, erhalten sie nichts. Auch der Papst ist nur als Fürst depostedirt, und erhält den ihm bestimmten Iabresgehalt nicht als depostedirter Fürst, sondern als Papst, als fungircndes Oberhaupt der katholischen Kirche, als welches er bedeutende Repräsentationskosten, Kirchenwürden zu dotiren und kirchliche Behörden zu erhalten hat. Genau genommen wären daher diese Sustentationskosten von den gesammten Katholiken aller Länder zu tragen. Tas einzige Recht zur Besitznahme des Kirchenstaates fließt für Italien nur aus dem Rechte der italienischen Nation. Sie kann sagen: der bisherige Kirchenstaat ist ein italienisches Land, und die italienische Nation verlangt, daß alle ihr zugehörigen Länder zu einem einheitlichen Staate vereinigt werden. Tie außeritalienischen Katholiken haben nicht das Recht, von der italienischen Ration ein in der Mitte Italiens gelegenes, und von Italienern bewohntes Land als ein Eigenthum der über die ganze Erde vcrtheilten Kirche zu beanspruchen, und wenn den sg. römischen Kaisern die Schenkung des hauptsächlichsten Theiles des Kirchenstaates an den römischen Stuhl zugeschrieben wird, so hatten diese ausländischen Kaiser kein Recht, auf ewige Zeiten über einen italienischen Stamm und ein italienisches Land zu verfügen. So das Raisonnement von italienischer Seite, und aus diesem geht sonnenklar hervor, daß eben jenes Jahreseinkommen dein Papste, wenn auch billiger Weise, doch nur als Oberhaupt der katholischen Kirche gewährt ist. Tie italienischen Juden haben also ihrerseits zur Erhaltung des katholischen Oberhirten zu steuern, denn die Einziehung der Kirchengüter in Italien kann hierbei nicht geltend gemacht werden, da diese Kirchengüter immer nur zum Vortheil der örtlichen katholischen Geistlichkeit dienten, und diese Geistlichkeit sich nur ausnahmsweise in besonderen Bedrängniss.n des römischen Stuhls für diesen selbst besteuerte. Ob diese Steuer der italienischen Juden für den Papst finanziell bedeutend sei oder nicht, kommt hierbei nicht in Betracht, da es sich um ein Princip handelt. Ihr Antheil beläuft sich, nach den oben gegebenen Zahlen bemessen, auf jährlich 137 0 Lire, das ist auf den Kopf 15V-2 E. Daß hieraus die Israeliten Italiens einen Rechtsanspruch an den Staat erheben tonnen, ist offenbar. Auch sie haben ein allgemeines confessionelles Institut, welches für die Gesammtheit der italienischen Juden als solcher von höchster Wichtigkeit ist, ein Institut, das nach Beseitigung der österreichischen Herrschaft in der Lombardei und Benetien nur von freiwilligen Gaben existirt, deshalb in Dürftigkeit und ohne Sicherung der Existenz. Es ist dies kein jüdischer Papst und keine jüdische Curie, sondern — das Ra b binerinstitut zu Padua, eine jüdisch-theologische Facnltät neben der Universität Padua.