Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 35 (1871)
- Issue
- Heft 8 (21.2.1871)
- Date
- 1871-02-21
- Page
- Seite 158 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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158 bchörde geführte Register, ist demnach die Urkunde, welche die Gültigkeit der Ehe bedingt. Ueber diese Eintragung werden den Betheiligten auf Erfordern Certificate crtheilt und wird sonach jeder Rabbiner, Cantor oder Lehrer, welcher Trauungen vornimmt, sich ein solches Certificat vorlegen lassen müssen, bevor er die Trauung vornehmen darf. Andernfalls läuft er Gefahr, nach § 337 des Strafgesetzbuches bestraft zu werden. Es ist nun allerdings richtig, daß nach jüdischem Rechte jeder eine Trauung vornehmen kann, daß es also hierzu nicht gerade eines Rabbiners bedarf, und daß demnach, wenn ein solcher eine Trauung vornimmt, nicht gerade gesagt werden kann, daß er eine geistliche Function ansübt. Allein auf eine hieraus entspringende Entschuldigung werden sich die Gerichte in vorkommenden Fällen schwerlich einlassen.. Dieselben werden unbedenklich einen Rabbiner als Geistlichen und einen Cantor als Religionsdiener auffassen und zwar nicht etwa, weil der Staat sie als solche anerkennt, tvas bekanntlich mehrfach angezweifelt wird, sondern weil sie thatsächlich als solche bei den jüdischen Gemeinden fungiren. Anders könnte die Sache bei einem Lehrer liegen, der meist zugleich Cantor ist, allein auch hier dürste, wenn der Lehrer nicht blos Elementarsondern auch Religionslehrcr ist, die Sache bedenklich sein, obschon allerdings nicht zu verkennen ist, daß cs immerhin fraglich erscheinen wird, ob ein Religionslehrcr als Religionsdiener anzusehen sei. Auf alle Fälle ist cs aber auch den nicht zngleich als Cantorcn fungircnden Lehrern anzurathen, sich der Gefahr, mit dem vorgedachten Strafgesetze in Conslict zu gerathen, nicht auszusetzen. Tb übrigens die Frage, ob ein nicht zugleich als Cantor fungirender Lehrer vorkonnncnden Falles der gesetzlichen Strafe verfällt, irr den: Bezirke des rheinischen Rechts schon zur gerichtlichen Entscheidung gelangt sei, ist mir nicht bekannt. Schließlich bemerke ich, daß das Gesetz erst für diejenigen Fälle Geltung hat, in welchen die rituelle Trauung nach dem 1. 2anuar 1871 erfolgt ist, früher vorgcnommcne Trauungen deshalb in allen Fällen straflos bleiben. Dagegen gilt die Unbekanntschast mit dem Gesetze in keiner Weise als ein zulässiger Entschuldigungsgrund, und würde eine desfallsige auch begründete Einrede vielleicht die Festsetzung einer milden Strafe, aber keineswegs eine Freisprechung herbeiführen. Metz, Rechtsanwalt. Hannover, 5. Februar. lPrivatmitth.) Am 2. d. M. wurde hier eine in den tveitesten Kreisen hochgeachtete Dame beerdigt, durch deren im eben angetrctenen 70. Lebensjahre erfolgten Tod unsere Gemeinde einen schwer zu ersetzenden Verlust erlitten hat. Wir haben nämlich die Geheime Finanzräthin Jacobson, die zweite Frau des vor 42 Jahren verstorbenen Präsidenten Israel Jacobson, zur Erde bestattet, eine Frau, welche bei dem innigen Anthcile, den sie an den Bestrebungen ihres Gatten genommen, der Gestaltung und Entwickelung des Judenthums in dem letzten halben Jahrhundert stets mit dem wärmsten Interesse gefolgt ist und mit welcher, wie in der ihr gewidmeten Grabrede mit Recht hcrvorgehoben wurde, nunmehr wiederum ein Stück jiidischer Geschichte eingesargt worden ist. Doch nicht zufrieden mit dem Ruhme, die Gattin eines so hervorragenden Mannes gewesen zu sein, hat sie es verstanden, während ihres langen Wittwenstandes eine Wirksamkeit zu entfalten, durch welche sie bei Juden und Christen eine gleich hohe Verehrung genoß, von welcher auch der außerordentlich große Leichenzug, der ihr die letzte Ehre erwies, Zeugniß gab. Von seltener Einfachheit und Bescheidenheit und sparsam bis zur Genauigkeit für ihre eigene Person , gab sie stets mit reicher Hand, wenn cs galt, einen Dürftigen zu unterstützen oder ein gemeinnütziges Werk zu fördern, und wird daher der durch den Tod der Verblichenen erlittene Verlust den Armen in unserer Gemeinde wie in unserer Stadt sicher noch recht lange fühlbar fein. Möge sie sanft ruhen! Vor Kurzem ist das hiesige jüdische Seminar durch die Bemühungen des Herrn Banquier Albert Cohen um eine sehr zeitgemäße Stiftung bereichert worden. Derselbe hat nämlich, nachdem er selbst eine ansehnliche Dumme gezeichnet hatte, unter den angesehenen Gcmcindemitgliedern eine Sammlung veranstaltet, welche 1000 Thaler ergeben hat, später aber noch vermehrt werden und den Fonds zu einer Stiftung bilden soll, aus welcher den Lehrern des hiesigen jüdischen Seminars in Krankheitsfällen Unterstützungen oder bei Emeritiruugen Pensionen, auch Unterstützungen für Hinterbliebene Wittwcn und andere Angehörige