Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 35 (1871)
- Issue
- Heft 8 (21.2.1871)
- Date
- 1871-02-21
- Page
- Seite 157 (sequence 9)
- Language
- German
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157 ist und stets im Auge behalten werden muß. Ja, daß eine Natur wie die Gambetta's, eine so wüste Leidenschaftlichkeit, ein so verblendeter und verblendender Fanatismus, der Hunderttausende um seines Zweckes willen in den Tod senden und die ganze Station eher in die Luft sprengen kann, als den Bedingungen des Siegers sich unterziehen, ist für unsere Tage ein Phänomen. Unsere Leser wissen, daß wir seit dem 4. September v. I. aufmerksam den Schritten des auch von uns verehrten Crsmieux gefolgt sind. Neben einen Mann gestellt wie Gambetta, der rücksichtslos, trenn es darauf ankommt, seine Eollcgen ignorirt, konnte Eromieux, der von Anfang an immer als gemäßigt und als Freund des Friedens bezeichnet wurde, als Justizminister, während Gambetta Minister des Innern und des Krieges war, nichts ausrichten, und man tvird ihm aus dem, was unter Gambetta's Dietatur vorging, keinen Vorwurf machen können. Nur das Eine wird er schwer rechtfertigen können, daß er nach dem Abschluß des Waffenstillstandes das Decret Gambetta's mitunterzeichnete, durch welches die Wahlfreiheit der Nation beschränkt und eine nicht unbedeutende Zahl hochstehender Franzosen von der Wählbarkeit ausgeschlossen werden sollte. Eine solche Proscription, ein solches Parteimanoeuvre, den Grundsatz der Wahlfreiheit tief verletzend, hätte der greise Verfechter derselben Wahlfreiheit nicht unterzeichnen und durch seine Unterschrift sanctioniren sollen. Samoczyn, im Februar. (Privatmitth.) Unsere Gemeinde, 462 Seelen zählend, hat 10 Personen zmn deutschen Heere gestellt. Leider haben wir bereits geben müssen. Der Einjährig-Freiwillige Sally Cohn, durch bewiesene Tapferkeit vor Straßburg zum Secondelieutenant ernannt, ist vor Belfort dem Typhus erlegen. „Derselbe," schreibt der Hauptmann und Bataillonsführer, Herr v. Manstein, an den Vater, den Fabrikbesitzer Herrn Mannheim Cohn hier, „als Mensch wie als Soldat gleich ausgezeichnet, dessen Diensteifer es trotz seiner Unpäßlichkeit nicht duldete, sich krank zu melden, zog mit uns auf Vorposten, wo er nach 20stündigem Aufenthalte unter freiem Himmel zusammenbrach." Nicht nur die Aeltern,. sondern die ganze Gemeinde mußte bei der Nachricht von dem plötzlichen Tode dieses besonders fürs Judenthum sich so warm intercssirenden jungen ManneS ausrufen N2122 •'nbrnn wn. Minden, 20. Januar. (Privatmitth.) Es dürfte von Wichtigkeit sein, die Rabbiner, Lehrer und Eantore n ans den $ 337 des Strafgesetzbuches für den Norddeutschen Bund, welches seit dem I. d. M. in Kraft getreten ist, aufmerksam zu machen. Dasselbe bestimmt: Ein Geistlicher oder anderer Religionsdiener, welcher zu den religiösen Feierlichkeiten einer Eheschließung schreitet, bevor ihm nachgcwiesen worden ist, daß eine Heirathsurkunde von dem Personenstandesbeamten ausgenommen sei, wird, wenn zur bürgerlichen Gültigkeit der Ehe die Aufnahme einer Heirathsurkunde erforderlich ist, mit Geldstrafe bis zu Einhundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft. In den alten Provinzen deö preußischen Staates bestand eine solche Strafbestimmung bisher nur für diejenigen Laudestheile, in welchen das' rheinische (französische) Recht galt, also für die Rheinprovinz mit Ausnahme des rechtrheinischen Theiles des Regierungsbezirks Eoblenz und der drei Kreise Essen, Duisburg und Rees, indem für diesen Bezirk, wo überhaupt die allgemeine obligatorische Civilehe eingeführt ist, eine ähnliche Bestimmung in dem Einführungsgesetze zum Strafgesetzbuche vom 14. April 1851 Art. XII, § 5 gegeben war. In den übrigeil Theilen des preußischen Staates, in welchen das Gesetz vom 23. Juli 1847 Gesetzeskraft hat, lvar cs bisher nicht untersagt, jüdische Brautpaare rituell zu trauen, wenn auch die Eiviltrauüng lioch nicht erfolgt lvar. Dies ist seit dem Anfänge dieses Jahres anders, und würde jeder jüdische Religionsdiener, lvclcher ein Brautpaar früher traut, als er sich von der Vornahme der Civiltranung überzeugt hat, sich einer Bestrafung aussetzen. Das Gesetz vom 23. Juli 1847 schreibt nämlich ausdrücklich für jüd. Ehepaare die gerichtliche Eiviltrauung vor. Der-Paragraph des Gesetzes bestimmt wörtlich: Die bürgerliche Gültigkeit einer solchen Ehe beginnt mit dem Zeitpuncte der Eintragung der Ehe in das Register. Diese Eintragung der Ehe in das von dem Gerichte, als der für die Juden zuständigen Eivilstandes- 8