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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1871-02-21 · Heft 8 (21.2.1871) · p. Seite 154

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
35 (1871)
Issue
Heft 8 (21.2.1871)
Date
1871-02-21
Page
Seite 154 (sequence 6)
Language
German
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154 sein ganzes Leben aufpragt, so daß es bei den besten Vorsätzen ihm selten gelingt, eine ehrliche Beschäftigung zu erlangen. Dadurch gehen Individuen in einer großen Zahl verloren. Endlich ist wohl zu berücksichtigen, vaß der Verbrecher nach dem mosaischen Rechte niemals einen Nutzen aus seiner That, wenigstens sobald sie entdeckt worden, ziehen konnte, sondern aus jede mögliche Weise den Beschädigten entschädigen mußte, wohingegen es nach dem profanen Rechte dem Diebe bisweilen, dem Betrüger nicht selten gelingt, den Gegenstand seines Vergehens bei Seite zu schaffen, den Seinigen oder seinen Complicen ihn zuzuwenden und nach verbüßter Strafe daraus Nutzen zu ziehen. Wir glauben daher, daß es eine verdienstliche Aufgabe für Rechtsgelehrte und Gesetzgeber wäre, hier das Princip des mosaischen Rechts geltend zu machen und es nach seiner Anwendbarkeit auf unsere Zustände zu prüfen. Eine Propaganda gegen die Freiheitsstrafen für Eigenthumsverletzung wäre sicherlich von großem Verdienste. — Allerdings muß bei jenen Bestimmungen des mosaischen Rechts doch auf noch mancherlei Umstände hingewiesen werden. Jenes hatte dafür gesorgt, daß Hilfsbedürftige durch die Agrargesetzgebung, umnentlich durch den Antheil der Armen an dem Ertrage der Felder und Gärten u. s. w. nicht so leicht zu großer Entbehrung und Hunger kamen, daß sich die Besitzverhältnisse durch das Erlaß- und Jobeljahr leichter immer wieder ausglichen, und zu großer Reichthum, sowie übermäßige Armuth vermieden wurden, daß Credit- und Schuldenwesen z. B. durch das Zinsverbot nicht über Hand nahm. Ueberhaupt war doch die Anschauung vom Eigenthum etwas anders gefärbt, und hatte einen allgemeineren Charakter als anderswo und in unserer Zeit, wo das Persönliche im Eigenthum zur extremen Consequenz geworden. Die dem Volke immer wiederholte Anschauung, daß der Besitz des Landes eine unmittelbare Gabe Gottes sei, daß dafür die Erstlinge von allem Ertrage darzubringen seien, die gleiche Vertheilung des Bodens und die möglichste Erhaltung des ursprünglichen Familienbesitzes, endlich das Erbrecht, das dem Individuum keine Verfügung über seine Hinterlassenschaft gewährte, bezeugen, daß das Eigenthum weit entfern: von aller soeialistischer und communistischer Tendenz, doch in einem allgemeineren Lichte erschien, als wo man mit Hegel sagen müßte: Eigenthum ist, wo das Individuum seine Persönlichkeit hineingelegt hat. Wir können hier den Gegenstand von seiner Bedeutung für unsere Zeit nickt weiter verfolgen, empfehlen ihn aber gewiffenhafter Prüfung. »Fortsetzung folgt). Sammtirng für die durch den Krieg verunglückten Israeliten in Straßburg, Kleh und den Landgemeinden des Elsaß und Lothringens. W. W. W. Hamburg 2 Thlr. Gesammtsumme: 809 Thlr. 2 Cgr. und 290 Frcs. — Wir haben jüngst wieder 50 Thlr. nach Straßburg, 20 Thlr. nach Weißenburg und 30 Thlr. nach Pfalzburg gesandt. Den Rest unserer Casie, 01 Thlr. 7:Vi Sgr., behalten wir vorläufig für Belfort zurück, sobald diese Festung sich ergeben haben wird. In einem Schreiben des Herrn Großrabbinen A. Aron in Straßburg vom 12. d. an uns bemerkt derselbe: „Das Elend unserer bedrängten Glaubensgenossen ist noch immer sehr groß und jeden Tag gelangen an uns Unterstützungsgesuche von meinen Gemeinden. — Psalzburg wird in den nächsten Tagen vermuthlich eine Leidensgefährtin in der unglücklichen Stadt Belfort finden. Der Herr erbarme sich aller Nothleidenden und gebiete dem Frieden, bei uns einzukehren'." Wir bitten daher um fernere Einsendung von Spenden, nach denen das Bedürfniß so unzweideutig ist. Literarischer Wochenbericht. Gr. Becskerek, 25. Januar. Etymologische Studien zur Kunve der rabbinischen Sprache und Alterthümer. Von llr. Josef Perl es. Breslau, 1871. Schletter'sche Buchhandlung. XIV u. 138 S. 8. Das wissenschaftliche Studium der schwierigen, wahrhaft buntscheckigen ialnmdischen und rabbinischen Sprache wurde erst vor 2—3 Jahrzehenden ausgenommen. Rapoport und Luzzatto waren hier zumeist die ersten Anreger, denen sich dann I)r. M. Sachs mit seinen Beiträgen, Josef Schönhak mit seinem Maschbir und endlich Dr. Levy mit seinem chaldäischen Wörterbuche würdig anreihten. Seitdem wurden in Zeitschriften und Sammelwerken (Frankels Monatschrift; Geigers jüd.

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