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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1871-02-21 · Heft 8 (21.2.1871) · p. Seite 153

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
35 (1871)
Issue
Heft 8 (21.2.1871)
Date
1871-02-21
Page
Seite 153 (sequence 5)
Language
German
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153 geben unv ein Fünftel des Werthes als Aufgeld, und er bleibt straflos. War dies nicht der Fall und das gestohlene oder veruntreute Gut wird bei dem THüter gefunden, so zahlt er den doppelten Werth; hat er es verkauft oder, wenn es Thiere sind, geschlachtet, so hat er den vier- resp. fünffachen Werth zu zahlen. Ist er nicht im Stande zu zahlen, so wird er auf so lange Zeit verkauft, d. h. als Knecht hingegeben, als der Preis dafür das beträgt, was er zu zahlen hat (2 Mos. 22, 1. 2. 22, 3. 22, S. 2 Mos. 21, 37). Was geht hieraus hervor? Daß die Verletzung des Eigenthums lediglich durch eine Strafe am Eigenthum bestraft wurde. Der Gesetzgeber geht dabei von der Ansicht aus, daß daß zunächst dem Neumüthigen der Weg, seiner Schuld auf sittlich religiöse Weise ledig zu werden, eröffnet unv erleichtert werden müsse; ferner daß, so lange der Thäter das Veruntreute in seiner Hand behält und nicht zu feinen Gunsten verwendet hat, das Bergehen noch nicht vollendet ist und er noch zu jenem reumüthigen Verfahren kommen könne, weshalb er nur den zwiefachen Werth des verletzten Eigenthums, also außer dem Ersatz noch den einmaligen Werth aus seinem Eigenthum zu zahlen habe; und daß erst, wenn das Vergehen durch den Verkauf des veruntreuten Gutes, oder, wenn es Vieh, durch das Schlachten desselben vollendet und zur reumüthigen Abbüßung die Möglichkeit genommen ist, außer dem Ersätze eine drei- odervierfache Werthzahluug aus seinem eigenen Eigenthum eintreten soll. Dem setze man nun gegenüber, wie lange der Diebstahl, Betrug u. s. w. mit dem Tode (in England bis vor wenigen Äahrzehendenbestraft ward und noch jetzt nach den verschiedenen Gesetzgebungen mit kürzerer oder längerer, im Wiederholungsfälle und nach dem höheren Werthe des verletzten Eigenthums, mit immer ansteigend längerer Zuchthausstrafe belegt wird! Das mosaische Recht läßt also in consequenter Durchführung des Princips der Gleichheit oder Analogie der Strafe mit der Thal die Verletzung des Eigenthums nur durch Strafe am Eigenthum des Thäters bedroht sein, sowie dem Geschädigten den Ersatz zukommen, wohingegen im neueren Staate Strafgelder dem Letzteren zustießen, wodurch denn der Bestohlene oft genug bestimmt wird, den Dieb nicht zu verfolgen, weil ihm selbst nur Mühen und Unannehmlichkeiten daraus entspringen. Der moderne Staat greift statt dieser Eigenthumsstrafen, wie früher nach der Todes-, jetzt nach Freiheitsstrafen. Daß hierin keine Consequenz liegt, daß die Freiheit etwas ganz Anderes als daS Eigenthum ist, die Strafe an etwas ganz Anderem geschieht, als woran die That geschehen, ist cinsichtlich. Es kann hier deshalb nur Abschreckung und Unschädlichmachung als Grund dieser Strafen vorhanden sein. 2st dies gerecht und wird dies erreicht? Das mosaische Recht stellt die persönliche Freiheit des Menschen sehr hoch. Es bekämpfte, so weit es dies vermochte, das Sklaventhum und schätzt mitten in diesem Kampfe die persönliche Freiheit so über Alles, daß es ausnahmsweise den Menscheudiebstahl mit dem Tode bestrafte (2 Mos. 21, IG), also die Freiheit dem Leben selbst gleichachtet. Es kennt daher auch keine Freiheitsstrafen (wenn auch eine Untersuchungshaft),*» und hütet sich wohl, die Beschädigung dieses kostbaren Gutes, das durch die Häufigkeit der Beschränkung an Achtung verliert, auf eine Eigenthumsverletzimg zu setzen, Riemiemand aber kann leugnen, daß diese Freiheitsstrafen, selbst wenn man sie principiell zugiebt, oft höchst ungerecht sind, und denjenigen, der aus Hunger, aus Leichtsinn, aus augenblicklicher Gier oder Bedrängniß einen kleinen oder großen Verstoß gegen das Eigenthumsrecht vollbringt, während diesem das mosaische Recht die reumüthige Umkehr und die Verbesserung seines Fehltritts gestattete, unerbittlich treffen und für sein ganzes Leben brandmarken. Ferner sind sie weder abschreckend, noch bessernd; dafür zeugen die vielen Diebe und Betrüger, die sich dieses Verbrechen zur Lebensgewohnheit machen, immer wieder rückfällig werden, und, kaum entlassen, sich schnell dem Verbrechen wieder in die Arme werfen. Es kann nicht bezweifelt werden, daß die Zuchthäuser die eigentlichen Lehrhäuser alles Verbrecherischen und aller Schlechtigkeiten sind. Dadurch verfehlen sie aber auch den Zweck des Unschädlichmachens, da dies immer nur auf einige Zeit sich erstreckt und manche Gegend vor dem Zeitpunct zittert, wo ein außergewöhnlicher Dieb seine Strafzeit abgebüßt hat. Hierzu kommt die Brandmarkuug, welche das Zuchthaus dem Fudividuum für *) S. 4 Mos. 1b, 34. Es ist dies um so mehr zu bemerken, als in Aegypten das Gefängnißwesen ausgebildet war (1 Mos. 33, 20. 40, 3. 4). Wenn im Buche Jeremias wiederholt Gefängniß mit Fasten und Geißelung vorkommt, so war dies eben heidnisch eiugeführt. Die Jnteruirung eines unvorsätzlicheu Totschlägers in eine Freisiadt war keine Strafe, sondern diente zum Schutze deffelben gegen die alte, noch nicht ausgerottete Blutrache.

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