Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 35 (1871)
- Issue
- Heft 8 (21.2.1871)
- Date
- 1871-02-21
- Page
- Seite 152 (sequence 4)
- Language
- German
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152 "hat ein wiederholter Ausspruch im Pentateuch in den jüngsten Zeiten eine harte Verurtheilung sich zugezogen, nämlich das sg. jus talionis, in den Worten: „Leben um Leben, Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß, Brandmal um Brandmal, Wunde um Wunde, Strieme um Strieme" <2 Mos. 2!, 22— 25, 3 Mos. 21, 19. 20. 5 Mos. 19, 21). Man hat hierin den krassesten Ausdruck roher Wiedervergeltung gesehen, und ihm sogar, von seiner juridischen Bestimmung absehend, eine moralische Bedeutung zugeschrieben, obschon das mosaische Gesetz jeden Haß und jede Rache aus dem Herzen der Bekenner des Judenthums beseitigt haben will. Bekanntlich giebt es Derer genug, welche mit dem größten Eifer der Bibel Schlimmes nachzusagen trachten, und daß zu diesen nicht bloß die Ungläubigen, sondern auch recht viele gläubige Christen gehören, sobald diese.Borwürfe gegen das Alte Testament gerichtet sind, weiß man. An und für sich geht man aber in der Veurtheilung des oben angeführten Ausspruches zu weit, denn am Ende wäre jede Strafe verpönt, wenn man die Wiedervergeltung beseitigen wollte. Weder als Abschreckungsnoch als Berhinderungsmittel können die auch von den neuesten Strafgesetzbüchern festgestellten Strafen genügend erklärt werden. Das allgemeine Rechtsbewußtsein der Menschen erkennt die Strafe als eine Vergeltung für das Verbrechen an und spricht von „verdienter" Strafe, von Schonung und Härte und lobt jene, wie es diese beiden tadelt. Ebenso hat man auch im Besonderen jenen Satz mißverstanden und in ganz falschem Lichte dargestellt. Die Hegel'sche Schule sieht Verbrechen und Strafe als die beiden Theile eines Ganzen an; Hegel sagt: „Die Strafe ist nur die Manifestation des Verbrechens, das heißt, dieandereHälfte, welche die eine nothwendig voraussetztferner: die Vergeltung „bedeutet nur die Umkehrung der Gestalt selbst des Verbrechens gegen sich;" allerdings erkennt auch er an, daß „eine speeisische Gleichheit" bei der Vergeltung durchzuführen nicht möglich ist, ausgenommen bei dem Morde, der nach ihm nur durch den Tod bestraft werden kann. So setzt auch Gans den Bekämpfern der Todesstrafe entgegen, daß die Strafe nicht schwinden könne, bevor nicht das Verbrechen geschwunden. Wir wollen uns hier nun weder auf die Erörterung der Todesstrafe, noch des Strafrechtsprincips überhaupt einlaffen, also auch nicht weiter ventiliren, daß der Pentateuch mit dieser Hegelschen Ansicht darin zu übereinstimmen scheint, daß er durch die Strafe „das Böse aus deiner Mitte hinweggeschasst," „unschuldiges Blut, das durch den Mord vergossen worden," beseitigt sieht, wozu allerdings auch das Moment der Abschreckung hinzugesellt wird, denn die Strafe soll „die, die es hören, fürchten machen, daß sie das Böse nicht wiederholen." Vielmehr kommt es uns hier lediglich auf das Strafprincip an, welches nämlich die Art und das Maß der Strafe bestimmt. Aus der Theorie Hegels folgert sich nämlich, daß zwischen Verbrechen und Strafe „eine Gleichheit" stattfinden müsie, so daß also die Wesenheit und der Charakter des Verbrechens auch die Wesenheit und den Charakter der Strafe bestimmen müsie. Dies ist es nun, was der citirteBibelspruch „Leben um Leben, Auge um Auge, Zahn um Zahn" u. s. w. als Princip aussprechen will. Das mosaische Recht will, daß die Strafe dem Verbrechen gleich oder analog sei, daß die Wesenheit und der Charakter der Strafe aus der Wesenheit und dem Charakter des Verbrechens entspringe. "Allerdings kann auch das mosaische Recht specifisch dieses Princip nicht überall als durchführbar anerkennen, und muß daher nach den Berhältnisien an Äquivalente denken. Aber wenn Hegel die Todesstrafe auf den Mord als das einzige Moment, wo diese Gleichheit anwendbar, ansieht, so ist er damit nur inconsequent geworden, und wir werden sehen, daß das mosaische Recht das Princip viel mehr durchführt, und Dadurch in einem Capitel des Strafrechts allen anderen, auch den neuesten Gesetzgebungen, an Gerechtigkeit und Humanität weit voransieht. Stellen wir dieses Capitel sofort voran, und gehen wir erst dann zum Mord und der Körperverletzung über, weil wir dadurch jenen Ausspruch der specisischen Wiedervergeltung richtiger verstehen werden. Dieses Capitel betrifft —die Vergehen gegen das Eigenthum. Wir brauchen nicht zu bemerken, daß das mosaische Gesetz die Unverletzlichkeit des Eigenthums im vollen Umfange anerkennt, und „du sollst nicht stehlen" unter die Grundgesetze (die zehn Worte) ausgenommen, ja schon die Begierde nach fremdem Gute als das letzte jener aufftellt. Demungeachtet sinden wir die Verletzung des Eigenthums, gegen alle anderen Gesetzgebungen gehalten, mit einer ausfallenden Milde bestraft. Diebstahl, Veruntreuung, Zurückhalten des Gefundenen werden gemeinsam aufgefaßt. Sobald der Schuldige reumüthig seiner Schuld sich zu entledigen sucht, so braucht er nur ein Sündopfer zu bringen, dem Beschädigten Ersatz zu