Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 35 (1871)
- Issue
- Heft 8 (21.2.1871)
- Date
- 1871-02-21
- Page
- Seite 151 (sequence 3)
- Language
- German
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151 einer solchen ganz oder theilweise, wenn sich Anspruch und Bedürfniß ergaben. Von diesem Theile eines Cultusetats muß in Preußen wie in Oesterreich abgesehen werden. Dahingegen sind es allgemeine Veranstaltungen für den jüdischen Cultus, deren Erhaltung vom Staate mit vollem Fug und Recht so gut gefordert werden können, wie dieselben für die christlichen Kirchen erhalten werden. Sehen wir hier genauer nach, so bestehen Behörden, wie der Oberkirchenrath und die Consistorien, und andrerseits die Bisthümer für den jüdischen Cultus in beiden Staaten nicht, und eö ist weder ein Bedürfniß, noch ein Wunsch nach ihnen vorhanden. Die Wirksamkeit der jüdischen Consistorialverfassung in Frankreich, wie im ehemaligen westphälischen Königreich, hat nicht eine günstige Meinung für sie erweckt, und die seitdem schroffer hervorgetretenen Parteirichtungen im Judenthume machen sie noch weniger wünschenswerlh, weil sie jetzt von vornherein ein Zankapfel der Parteien werden würde. Am ehesten würden hierher noch die Kreißrabbinate gehören, aber auch diese ist man in den österreichischen Kronländern aufzuheben im Begriff. Es bleiben also hier zunächst jüdisch-theologische Facultäten, jüdische Seminarien und Präparandenschulen und allgemeine Institute, wie Taubstununen-, Blindenanstalten u. dgl., dann aber Zuschüffe zu Synagogenbauten, jüdischen Waisenhäusern und Hospitälern. Diese geben Gegenstände der Fürsorge und der Verwendung angemeffener und verhältnißmäßiger Summen zur Genüge ab, und der Gerechtigkeitssinn und das Wohlwollen hätten hinlänglichen Raum, sich zu bethätigen. Diese Forderungen zu stellen, zu begründen und durchzusetzen , müssen wir uns vereinigen. Betrachten wir daher diese Rubriken noch mehr im Detail. (Fortsetzung folgt.) Die Soldaten jüdischer Religion in den deutschen Heeren. Die bezüglichen Mitteilungen sind uns ferner zugekommen aus den Gemeinden in Neisse, Halberstadt, Schweidnitz, Unsleben (Bayern), Proskau, Geestemünde, Schwerin a. Warthe, Kreis Rosenberg, Kreis Lublinitz, Kreis Creutzburg, Essen, Coeslin, Samoczin, Margen in, Brieg, Dülmen, Augsburg, Mendel, Rust (Baden), Alldorf, Nonnenweier, Diez, Flacht, Lineburg, Isselbach, Langenscheid, Holzappel, Limburg (Nassau), Werne, Trier, Ottweiler, Sorau, Obersitzko, Preuß. Stargardt, die Ortschaften im Kreise Halberstadt, Schmiegel, Wielichowo, Leke, Sondershausen, Adelebsen, Hammelburg, Scharmbeck. Das Ztrafprincip im mosaischen Gesetze. Zur Uebung der Gerechtigkeit genügt es nicht, daß der Schuldige für schuldig erklärt, der Unschuldige freigesprochen wird; sondern es ist auch erforderlich, 1) daß die Untersuchung in der den Angeschuldigten am wenigsten drückenden und zur Feststellung des Thatbcstandes, also der Schuld oder Unschuld am raschesten und sichersten leitenden Weise geführt werde; 2) daß die Strafe und ihr Maß dem Vergehen oder Verbrechen entsprechen. Wenn man das peinliche Recht im mosaischen Gesetze mit dem im Alterthum wie im Mittelalter' geübten Rechte vergleicht, so muß Jedermann, auch der Vorurtyeilsvolle, zugestehen, daß das mosaische Recht die-bedeutendsten Vorzüge vor den anderen hatte, und daß das rabbinisch -jüdische Recht sich eifrig bemühte, diese Vorzüge weiter zu entwickeln. Hinsichtlich der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens überhaupt zeichnet es sich sowohl negativ durch den Wegfall barbarischer Mittel, wie Tortur und Folter, und ungeeigneter zweideutiger Verfahrungsweise, wie das schriftliche und öffentliche Verfahren, aus, als auch positiv durch die außerordentlichsten Vorsichtsmaßregeln gegen ein voreiliges, unbegründetes und zweifelhaftes Urtheil. Wer die Härte, ja Grausamkeit und Unsinnigkeit der Strafen bei den alten und mittelalterlichen Gerichtshöfen, das Pfählen, Sieden, Kreuzigen, Rädern, Viertheilen u. s. w. mit den Strafen des mosaischen Gesetzes vergleicht, wird, den Zeitverhältniffen nach, eine große Milde nicht verkennen. Ueberall wird die Würde des Menschen als solchen auch bei dem Verbrecher aufrecht erhalten, wie dies z. B. Lei der Prügelstrafe ganz ausdrücklich hervorgehoben wird, so daß aus diesen Worten mit Fug und Recht der Wegfall der Prügelstrafe in einer Zeit, wo die Anschauung, daß dieselbe den Menschen entwürdigt, Platz gegriffen, hergeleitet werden kann. Indeß S*