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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1871-02-14 · Heft 7 (14.2.1871) · p. Seite 135

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
35 (1871)
Issue
Heft 7 (14.2.1871)
Date
1871-02-14
Page
Seite 135 (sequence 11)
Language
German
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135 Gleichheit des Protestes ist Bürgschaft, daß zuletzt dieselbe Ausgleichung überall gesunden wird, und jene Verschiedenheit im Gottesdienst u. s. w. der Gemeinden, die häufig der Reform als Schreckbild entgegengehalten wird, kaum lauge Platz halten werde. Sie haben bereits in Nr. 5 die liturgischen Beschlüsse der hiesigen Gemeindevertretung mitgetheilt. Hierüber große Entrüstung im orthodoxen und radicaten Lager, und die nörhigcn Schritte, um derselben Ausdruck zu geben. Hierüber lassen Sie wohl den Bericht der „N. fr. Pr." folgen, um nicht Ihren Berichterstatter dem Vorwurf der Parteilichkeit auszusetzen, und gestatten mir nur einige Anmerkungen. „Der Beschluß der Wiener Eultuögemeinde vorn 22. d., eine Reform des jüdischen Eultus durchzuführen, hat die Orthodoxen ungemein erbittert, und ist diese Partei zu dein energischesten Widerstande entschlossen. Unter dem Vorsitze des Kaufmannes I. L. Freistadtl versammelten sich Samstag Abends in dem Tempel in der großen Schisfgasse an 1200 conseroative Gemeinde- Mitglieder; doch fehlten auch die „Jungen" nicht, deren Opposition hie und da große Tumulte hervorrief. Der Präses ergreift zuerst da's Wort und fordert zu einem Proteste gegen die Beschlüsse der Eultnsgemeinde auf. Dem von dein Redner vorgelegten Proteste entnehmen wir folgende Stellen: „Welchcir Parteistandpunct wir auch immer cinnehmen, so erachten wir es als eine statutcnwidrigc Ueberschreimng der Kompetenz der hiesigen Vertretung der Gemeinde, daß, ohne Zuziehung von Fachmännern und ohne Beziehung aus Beschlüsse von gesetzlich im Inlande conslituirten Synoden, durch die bloße Abstimmung von 25 Männern die im jüdischen Eultus von altersher eingeführten öffentlichen Gebete einfach weggestrichen und wegdecretirt werden können. *j Tie Schlußsätze des Protestes drohen *; Mit Recht spricht der Protest von dem Absehen jedweden Partcistandpnnctes; denn es waren genug unter den Protestirenden, die aus Befragen zugestehen würden, daß sie seit Jahren keines der in Frage stehenden Gebete und kein nicht in Frage stehendes gebetet haben. Ferner bemerke man, daß von „gesetzlich im Inlande conslituirten Synoden" gesprochen wird. Hier ist jedes Wort aus Unkenntniß oder ans absichtlicher Entstellung geflossen. Zuerst „Inland," als ob für das Judenthum in cultuellen und religiösen Fragen ein Inland uitd ein Ausland bestände, ein österreichisches Judenthum, das über seine Gebete andere Vorschriften und andere Ansichten habe, als z. B. das sächsische oder hessen-darmstädtische Äudenthum! Tartu eine „gesetzlich mit Steuerverweigerunz, falls die Cultusgemeiude auf ihrem Beschlüsse beharren würde. Kaufmann und Kammerrath Trcbitsch ermahnt zur Einigkeit, die dem Judenthume stets trotz aller Verfolgungen Bestand gab. coustiruirte Synode" — nach welchem Gesetze soll eine Synode consütuirt werden? Giebt es ein Gesetz hierüber? Giebt cs eine Synode, welche, weil sie gesetzlich coustituirt ist, auch von orthodoxer Seite anerkannt und. ihren Beschlüssen Folge geleistet würde? Das ist Alles baarer Unsinn, entweder die Herren richten sich nach dem Schulchau Aruch, daun bedarf es keiner Synode; oder aber sie schenken ihr Vertrauen einer Synode, die kann sich aber nur aus Vertrauensmännern constituircn, nicht aber aus irgend einer sormulirten Gesetzlichkeit. Allein diese, von den Protestirenden garnicht ernst gemeinten Worte sollen für die unwissende Menge und. für die Nichtjuden nur die Entgegnung sein, wenn eine Berufung auf die Leipziger Synode stattfände. Diese war nicht im „Jnlande," und konnte daher für das „inländische," d. i. österreichische Jndenthum garnichts bestimmen und war nicht „gesetzlich coustituirt," weil ein jüv. Gesetz für eine Synode zur Entscheidung cultueller Fragen garnicht existirt, und der esterr. Cultusminister sie nicht berufen hat. — Wir können solche Farcen nur tief bedauern. Sprecht einfach aus: Im jüdischen Gottesdienst darf und soll Nichts geändert werden, es muß Alles so bleiben, wie es die Vorsänger und Nabbinen des Mittelalters geschaffen und angeordnet haben — dann weiß Jedermann, woran er ist, und dies ist ehrlich. Aber von inländischen und gesetzlich conslituirten Synoden zu sprechen, denen, wenn sie zu Stande kämen, doch Niemand Folge leisten und deren Beschlüsse, luenu sie nicht allen Einzelnen gefielen >!!) doch nicht anerkannt würden, ist nur Spiegelfechterei, wodurch mau Denen eine Handhabe zur Unterzeichnung des Protestes geben will, welche ihren Namen für die Unveränderlichkoit dos uüttelalterlichen Eultus doch nicht einstellen möchten. — eo hat denn auch das Argumentiren, daß die 25 Männer der Gemeindevertretung nicht das Recht hätten, über gottesdienstliche Formeln abzunrtheilen, für denjenigen den Schein des Rechtes für sich, der nicht mit der Sachlage bekannt ist. Alle diese liturgischen Fragen sind bereits seit 50 Jahren zum Ucberdrnß ventilirt worden. Vier Rabbineroer« sammlmtgen, eine Synode und Hunderte von Gemeinden haben bereits darüber abgestimmt, und es ist daher kein Wagniß, wenn 25 von der Majorität der Gemeinde ^gewählte Vertreter sich ein Urtheit gestatten. Es ist hier aber immer dasselbe Spiel. Treten Rabbiner zusammen, um über den Eultus zu berathen, so heißt es: Seht, diese hierarchischen Bestrebungen, im Judenthume haben die Rabbi non auch nicht die geringste Autorität mehr als die Anderen! sLaien zu sagen, ist schon ein Vergehen.) Trifft eine Gemeindevertretung einen Beschluß, so ruft man: Wie könnt Ihr Euch 7*

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