Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1871-02-07 · Heft 6 (7.2.1871) · p. Seite 114

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
35 (1871)
Issue
Heft 6 (7.2.1871)
Date
1871-02-07
Page
Seite 114 (sequence 10)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
93% known words query
IRI
…/3224737-3226798-3226805--29181-3252007
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

114 blieben, mögen sich mit dem Beitritte beeilen, da jedenfalls mit dem 1. Januar 1872 erschwerende Aufnahmebedingungen in Kraft treten werden. Die verehrlichen Gemeinden aber wollen nicht vergessen, daß die Wohlthaten nnsers Vereins sehr wesentlich ihnen selbst mit zu gute kommen, und unsre Cassc mehr, als bis jetzt geschehen, durch regelmäßige Jahresbeiträge stützen und kräftigen. Ramcns des Vorstandes der „Unterstützungscasse" S. Blum en au Vorsitzender. Siegburg (bei Bonn), 27. Januar. (Privatm.) Die hiesige Zeitung enthält ans Oberdollendorf, 21. Januar Folgendes: Die Wittwe I. N. Leubsdorf hatte durch Testament der hiesigen Synagogengemeinde einen Betrag von 300Ü Thlrn. zum 2t'cubau einer Synagoge vermacht. Von diesem Legate wurde die Gemeinde von dem Königlichen Stencramtc angehalten, einen Erbschaftsstempel von 2-10 Thalern zu bezahlen, worüber der Vorstand der Synagogengemeinde sich bei dem Abgeordnetenhause beschwerte. Die Sache kam am 20. d. zur Verhandlung und berichtet hierüber die „Post": lieber den Antrag des Vorstandes der jüdischen Gemeinde in Siegburg um Stempelfreiheit und Rückerstattuug des von einem Legat bezahlten Erbschaftsstempels wird zur Tagesordnung übergegaugen, nachdem Abg. Kofch die bestehende Gesetzgebung, welche nur die Stempelfreiheit für die vom Staate aufgenommenen Kirchen kennt, nicht die der Synagogen, als eine der zahlreichen verwitterten Ruinen bezeichnet hat, welche die Gegenwart entstellen. Denn wie weit man den Begriff „Kirche" auch ausdehnen mag, ein Gotteshaus ist die Synagoge doch jedenfalls, und sie finanziell schlechter zu behandeln als das Gotteshaus einer christlichen Konfession, ist deö modernen Staates nicht würdig. In der desfallsigen Petition an das Haus der Abgeordneten hatten rvir folgende Pnncte hervorgehoben: 1. Rach dem Stempelgesetze sind Kirchen, milde Stiftungen von Zahlung des Erbschaftsstempelsbefreit. Es ist also hier nicht bloS von christlichen Kirchen die Rede, wenn unter Kirche ein Gotteshaus verstanden wird. 2. Die Syuagogengemeinde Oberdollendorf besitzt Eorporationsrecht. 3. Die preußische Verfassung sowie die norddeutschen Bundesgesetze gestatten es nicht, daß derartige Bevorzugungen einzelner Eonsessionen stattfinden, und lassen es nicht denken, daß die den Kirchen bewilligte Stempclfreiheit nicht auch den jüdischen Anstaltenzu Gute kommen solle. (Man sieht, daß das Abgeordnetenhaus und der Reichstag noch sehr häufig mit den Angelegenheiten der Juden werden beschäftigt werden. Denn da die bekannte Bestimmung der Verfassung und das Bundcsgesetz nur als Motive für den Gesetzgeber zur gesetzlichen Aufhebung von Beschränkungen aus confessionellen Gründen angesehen toerdcn, nicht aber als durch sich diese Beschränkungen aufhebend, so müssen alle derartigen Specialgesctze einzeln vor das Forum der Parlamente gebracht werden, um ihre endliche Beseitigung zu bewirken. Deren giebt cs aber in der That noch mancherlei. Auch in anderweitigen Steuerverhältnissen werden die gottesdienstlichen Gebäude der Juden nicht der Befreiung theilhaftig gemacht, welche die Kirchen genießen. Während in andern Staaten die jüdischen Gemeinden bei Errichtung von Gotteshäusern aus Staatsmitteln unterstützt werden, müssen sie in Preußen alle Abgaben dafiir zahlen, welche Pnvatgebäudcn obliegen. Es liegt indcß hier kein bloßes Stenermotiv, sondern noch ein Princip zu Grunde, welches die preußische Staatsregierung bis heute noch nicht als von ihr aufgcgcbcn erwiesen hat, nämlich dem Jndenthmne, den jüdischen Gemeinden, ihren Synagogen- und Eultusbeamten den religiösen Charakter nicht zuzugestehen. Man wirb fragen, als was denn? Die Antwort können wir nicht geben, wir wissen sie eben nicht; man wollte ihre Existenz ignoriren, und so weit man dies nicht konnte, ihnen den spcciellsten Privatcharakter aufprägen. Man hat seit dem Jahre 1817 die Wirkungen dieses Princips Schritt vor Schritt aufgeben müssen; nichts desto weniger besteht das Princip noch immer. Die Red.) Oesterreichischungarische Monarchie. Wien, Januar. (Privatmitth.) Sie haben bereits in vor. Rümmer über die gottesdienstlichen Veränderungen, welche der Vorstand der hiesigen Gemeiude beschlossen oder verworfen hat, berichtet. Schreiber dieses gehört nicht zu den Eingeweihten und kann daher betreffs der Debatte über die Einführung der

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.