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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1871-02-07 · Heft 6 (7.2.1871) · p. Seite 109

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
35 (1871)
Issue
Heft 6 (7.2.1871)
Date
1871-02-07
Page
Seite 109 (sequence 5)
Language
German
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109 Nach der Volkszählung von 1866 lebten, wie im gesetzgebenden Körper am 11. Juli 1870 berichtet worden, in Frankreich 37,107,212 Katholiken, 945,862 Protestanten und 89,047 Israeliten (also circa unter 430 Seelen 1 Israelit), während in Preußen nnter 70, in Oesterreich unter 45, 1 Israelit. Hiernach kostet dem Staate nach dem Cultusetat ein Katholik 1 Fr. 2 C., ein Protestant 1 Fr. 93 C., ein Israelit 2 Fr. 76 C. Die Katholiken haben 46,053 vom Staate besoldete Stellen und erhalten so durchschnittlich 923 Fr. für jede Stelle, die Protestanten 877 Stellen, also 1739 Fr., die Israeliten 133 Stellen mit 2291 «Fr. Die best dotirten sind also die Israeliten. Diese Aufstellung wurde mehrfach angefochten, und zwar hauptsächlich, weil die Seelenzahl der Israeliten zu gering angeschlagen sei, indem sie schon 1863 nach den Berichten aus den einzelnen Consistorialbezirken mehr als 95,000 Seelen betrug , so daß also das berechnete Quantum für jedes Individuum irrig sei. Daß dem Staate der israelitische Cultus verhältnißmäßig viel kostet, hat seinen Grund in der großen Zersplitterung der jüdischen Bevölkerung, also in dem Bestände sehr vieler kleinen Gemeinden, was zum Theil auch auf die Protestanten in Frankreich zutrifft. Diese kleinen Gemeinden muffen daher auch ihre Beamten zum Theil selbst erhalten. Wie dem aber auch sei, der Staat erhält in Frankreich die jüdischen Cvnsistorien, das Rabbinerseminar in Paris, die Consistorial- und Ortsrabbiner und die Vorsänger, und ertheilt Zuschüße zu den Bauten und Reparaturen der Synagogen gebäude. — In Belgien findet dasselbe seit dem Entstehen dieses Staates staat, und zwar noch in reicherem Maße. Der Staat hat für den israelitischen Cultus einen jährlichen Kostenaufwand von 10,000 Frcs, während es in Belgien nur wenig über 1300 Seelen jüdischen Glaubens giebt. — In Preußen erhält der jüdische Cultus vom Staate bis jetzt Nichts. Nur in einigen der 1S66 annectirten Länder findet nach den früheren Bewilligungen ein Zuschuß jetzt aus den Provinzialcassen, z. B. in Hannover, jedoch von sehr mäßiger Höhe, statt, sowie hie und da die Städte zur Erhaltung der jüdischen Ortsschule beitragen. Hier wollen wir uns nun in einige Details versenken. iFortsetzung folgt). Die Riejferstjflmrg in Frankfurt am Main. Nachdem der Verein für eine Niesserstiftung in Frankfurt am Main seine erste Aufgabe, die Herausgabe der gesammten Schriften Riessers, gelöst, ist er nunmehr auch an die Verwirklichung der zweiten gegangen, und sind die Statuten soeben im Druck erschienen. Allerdings stellte sich der Umfang jener Schriften nebst Biographie bedeutend stärker heraus, als yc im Voraus berechnet worden, und da einmal der Preis festgestellt war. kostete die Herausgabe dem Vereine von den gesammelten Mitteln bedeutende Opfer. Es blieben nur ca. 5000 fl. übrig, und diese sind nun zu einem Stipendienfond für jüdische Studirende bestimmt. Die desfallsigen Statuten lauten: § 1. Die Riesserstistung hat den Zweck: Studirende israelitischen Glaubens, welche sich dem Studium auf einer deutschen Universität widmen, durch Bewilligung von Stipendien in ihrer wissenschaftlichen Laufbahn zu unterstützen. $ 2. Zur Bewerbung um ein Stipendium der Niesserstiftung sind nur diejenigen Studirenden qualisicirt, welche durch glaubwürdige Zeugnisse einen Nach? weis über ihren moralischen Lebenswandel, sowie über ihre wissenschaftliche Tüchtigkeit und Strebsamkeit führen können und die nicht in der Lage sind, aus eigenen Mitteln oder durch anderweitige Unterstützung die Kosten ihrer Studien zu bestreiten. Bei sonst gleichen Ansprüchen sollen Verwandte Gabriel Riessers, zunächst die Descendenten seiner Geschwister den Vorzug haben. § 3. Von den jetzt vorhandenen Mitteln werden fünftausend Gulden als Capitalfond eines Stipendiums, zunächst für Studirende der Universität Heidelberg bestimmt, an welcher Riesser seine Ausbildung empfangen hat. § 4. Das Stipendium wird immer nur für Ein Jahr bewilligt, und die fernere Bewilligung soll nur auf Grund der von der Administration gewonnenen Ue^ berzeugung erfolgen, daß die bisherige Unterstützung in würdiger Weise angewendet worden ist. Wenn ein Stipendiat, dem das £ 3 erwähnte Stipendium bewilligt worden ist, die Universität Heidelberg verläßt, um an einer andern Universität seine Studien fortzusetzen, so kann ihm gleichwohl von der Administration dieses Stipendium auch für die Folge bewilligt werden. § 5. Wenn in einzelnen Jahren sich kein qualisicirter Bewerber findet, so sollen die nicht zur Auszahlung kommenden Beträge zu einem Reservefond angesammelt werden. § 6. Der

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