Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 35 (1871)
- Issue
- Heft 6 (7.2.1871)
- Date
- 1871-02-07
- Page
- Seite 108 (sequence 4)
- Language
- German
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108 satz der gleichen Rechte handeln, und die eine Classe für die andere zahlen würde, ohne ein Aequivalent zu erhalten. Den ersten Grundsatz hat bis jetzt allein die nordamerikanische Union durchgeführt, den zweiten Frankreich und Belgien, die anderen haben die Durchführung des zweiten Grundsatzes mehr oder weniger mangelhaft gelassen. Denn in einigen Staaten ist es bis jetzt die katholische Kirche allein, welche auS Staatsmitteln zum großen Theil erhalten wird, in anderen die protestantische Kirche; wieder andere leisten den beiden Kirchen allein bedeutende Zuschüsse, und wieder in einigen erhalt auch die Synagoge einen größeren oder kleineren Zuschuß, jedoch verhältnißmäßig immerhin einen geringen, aus Staatsmitteln. Hier ist es nun, wo auf die Herbeiführung eines gerechten ZustandeS gedrungen werden muß. Wir gestehen ohne Zögern, daß wir den Grundsatz der nordamerikanischen Union für den besseren und richtigeren halten. Der Staat entgeht auf diese Weise allen Conflicten mit den verschiedenen Kirchen , und die Religion bewahrt die ihr zukommende Freiheit, Selbstbestimmung und Würde. Allein in so bedeutenden Momenten, wie die Religion in ihren äußerlichen Instituten und Erscheinungen, sprechen auch die geschichtlichen Verhältnisse mit, welche nicht mit Einem Male durchschnitten werden können, die geschichtlichen Verhältnisse, die, weil sie mit dem Wesen, den Sitten und Anschauungen des Volkes erwachsen sind, auch ein gewisses Recht besitzen, vas beachtet werden muß. Wir sagen „ein gewisses Recht," weil es nämlich den höheren Rechten der Gewissensfreiheit und der Rechtsgleichheit untergeordnet sein muß. Wo also der Staat seit langer Zeit ganz oder theilweise die Verpflichtung übernommen Hai, den Etat der Kirche zu erhalten, da kann er sich nicht mit Einem Male dieser Verpflichtung entledigen, ohne eine große Schädigung zu bewirken. Dahingegen wird jede andere Kirche mit vollem Rechte beanspruchen können, daß der Staat dieselbe Leistung für sie übernehme, weil sonst der höhere Grundsatz der Gleichberechtigung lies verletzt und ein Theil der Steuerpflichtigen gezwungen wird, für ein Institut mitzuzahlen, daö ausschließlich für einen besonderen Theil besteht und von dem er niemals Nutzen ziehen kann. Man muß sich über die Natur besondere Institute, welche der Staat mit Recht aus seinen Mitteln erhält, klar werden. Eine medicinische Lehranstalt, eine Militärschule u. s. w. sind besondere Institute, aber ihr Nutzen erstreckt sich aus alle Bürger, und ein jeder dieser muß das Recht haben, unter den im Wesen der Sache liegenden Bedingungen in jene einzutreten. Eine Kirche aber ist ein besonderes Institut, das ausschließlich für die Bekenner jener besteht und ausschließlich für diese Nutzen schafft. Tritt also der Staat für diese Kirche mit seinen Mitteln ein, so ist er allen anderen gleichen Instituten dasselbe schuldig. Hierauf gestützt können die Juden von einem Staate, in welchem ganz oder theilweis die katholische oder die protestantische, oder beide Kirchen aus Staatsmitteln erhalten werden, fordern, daß dasselbe auch für ihren Cultus geschehe. Dies ist durchaus einfach und unwiderlegbar. Man erhebt allerdings einen Einwand, aus den wir später näher eingehen werden, und dessen wir hier wenigstens Erwähnung thun wollen. Man sagt nämlich, man habe die Kirchengüter säcularisirt, und daraus sei die Verpflichtung des Staates geflossen, der Kirche seine Mittel zu Gebote zu stellen. Hinsichtlich der Juden sei solches nicht geschehen und könne daher auch jene Verpflichtung nicht vorhanden sein. Schon von vornherein könnte dies höchstens zu Gunsten der katholischen Kirche geltend gemacht werden, denn die säcularisirten Güter gehörten dieser Kirche, und bei der Neubildung der protestantischen konnte diese nicht als berechtigte Erbin angesehen werden, und ward es auch nicht. Denn die katholische Kirche hatte ihre Güter aus den Anschauungen und Dogmen des K'atholicismns heraus erhalten, und diese gerade beseitigte der Protestantismus. Ferner ist nur ein geringer Theil jener säcularisirten Güter in dein allgemeinen und dauernden Besitz des Staates, so daß dieser finanziellen Vortheil daraus zieht, übergegangen, und der Staat hat dafür für Kirche, Schule, Civilliste u. dgl. Leistungen übernommen, die jenen bei Weitem übersteigen. Endlich haben wir Juden dadurch, daß wir Jahrhunderte lang steuerten, und zwar vermittels besonderer, uns auserlegter Steuern mehr als alle andern Staatsangehörige, ohne daß wir für unsere Cultus- und Unterrichtsanftalten den geringsten Beitrag bezogen, ein Recht erworben, das jenen säcularisirten Kirchengütern mindestens gleichkommt. Man kann also nicht verlangen, daß wir als Steuerpflichtige für den Cultusetat jener beiden Kirchen mitsteuern und für den unsrigen von dem Staate nichts erhalten, ohne den Grundsatz gleicher Rechte schwer zu schädigen, d. h. zu beseitigen. In Frankreich, sagten wir, sei die Gleichberechtigung der Culte, was den Etat derselben betrisst, vollständig durchgesührt. Es ist dies seit 1830 der Fall.