Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 35 (1871)
- Issue
- Heft 6 (7.2.1871)
- Date
- 1871-02-07
- Page
- Seite 107 (sequence 3)
- Language
- German
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107 Einsicht dessen, was recht und nöthig ist, entspringt, war stets der Spender ves Glückes, dauernder Wohlthat und gefestigter Freiheit. So wollen wir ihn begrüßen; mit überquellendem Herzen unsere Brüder und Söhne empfangen, mit Dank gegen die göttliche Vorsehung, welche die gequälten Völker wieder zum Frieden lominen ließ, mit solchen Vorsätzen für die Zukunft. Skizzen über die Frage: Was haben die Juden vom Staate zu fordern? i. Die Gleichberechtigung aller Staatsangehörigen ohne Berücksichtigung der Confession ist zum Princip des modernen Staates geworden, so daß nur einige osteuropäische Staaten, sowie asiatische und afrikanische demselben noch fremd sind. Die Gleichberechtigung der Culte ist in den meisten derselben ebenfalls verfassungsmäßig anerkannt, da nur noch wenige eine „Staatsreligion" oder „eine Religion der Mehrheit" anerkennen und mit besondern Vorrechten versehen haben. Allein von dieser verfassungsmäßigen Anerkennung bis zur Verwirklichung oder Durchführung ist ein weiter Weg, und wir stehen in den meisten Staaten noch am Anfang desselben. Die Fragen, die wir in einer Reihe von Artikeln zu besprechen Vorhaben, bestehen daher nicht blos für einen Staat; sie werden sich nur nach den verschiedenen Staaten, oft auch nach Provinzen und Städten modificiren. Da es sich aber hier uur genaue Modalitäten handelt, so können wir nur aus dem statistischen Material schöpfen, das uns aus dem Staate, welchem wir angehören , zu Gebote steht. Wir muffen daher unsere Freunde ersuchen, entweder uns Artikel von gleicher Ten-, denz, ihr Vaterland betreffend, oder statistisches Material aus ihren Kreisen zukommen zu lassen. Was der Einsichtsvolle weiß, das wird sich aus den folgenden Skizzen ergeben, daß die Sache nämlich lange nicht so einfach ist, wie sie von vornherein scheinen möchte. Gleiche Pflichten, gleiche Rechte! Dieser Satz ist so einfach, wie zwei mal zwei ist vier. Allein der frühere Staat vertheilte die Pflichten verschieden nach Elaffen, und schnitt daher auch die Rechte verschieden zu wobei es häufig kam, daß wer die meisten und schwersten Pflichten, den geringsten Theil an Rechten erhielt, und umgekehrt. Die Entwickelung der Verhältniffe nöthigte aber die Staaten, gleiche Pflichten allen ihren Staatsangehörigen aufzuerlegen, weil sie eben von der vorhandenen Leistungsfähigkeit nichts entbehren konnten. Gleiche Wehrpflicht, gleiche Steuerpflicht, gleicher Gehorsam gegen das Gesetz und gleiche Leistungen aus der Vaterlandsliebe heraus, die über das festgesetzte Maß hinausgehen, diese bilden den Complex der gleichen Pflichten für Alle. Es giebt also keine Motive mehr, auS welchen irgend ein Staatsangehöriger der Obliegenheit seiner Pflichten enthoben ist, keine Motive außer denen, welche in der Natur der Sache liegen. Denn wie das Lebensalter und die Körperbeschaffenheit die Wehrpflicht, so modificiren Vermögens- und Erwerbsverhältnisie die Steuerpflicht. Was nun die Religion betrifft, so enthalten die meisten Verfassungen ganz ausdrücklich den. Ausspruch, daß, bei aller Freiheit der Religionsübung, die Confession keinerlei staatsbürgerlicher Pflicht entheben dürfe. Hat also der Staat den Grundsatz gleicher Pflichten für Alle angenommen, so ist es, wie zwei Mal zwei ist vier, nothwendig, daß Alle gleiche Rechte haben, welche nur durch Motive, die in der Natur der Sache liegen, sich modificiren. Denn z. B. hat auch Jedermann principieÜ das Anrecht auf ein Staatsamt, so kann doch nur Der das Anrecht geltend machen welcher die Qualisication für dasselbe sich erworben hat. Sowie nun die Religion keinen Unterschied in den Pflichten, so darf sie einen solchen auch nicht in den Rechten machen. Hieraus folgt, daß Jedermann das Recht an die Leistungen des Staates hat. daß also diese allgemeine für alle Staatsangehörigen sein müsien, und wenn der Staat besondere Leistungen für besondere Elaffen übernimmt, so müssen dergleichen für jede besondere Claffe bestehen, weil sonst die Einen die Leistungen des Staates mittragen, aber nicht mitgenießen. Hinsichtlich der Religion haben die Staaten nun zwei verschiedene Wege eingeschlagen. Entweder erklärt der Staat die Religion als außerhalb seiner eigenen Sphäre bestehend, so daß sie lediglich Sache der betreffenden Religionögenoffenschaft ist, und in diesem Falle hat der Staat weder CultuSministerium, noch Cultusetat; oder er übernimmt bestimmte Leistungen für die verschiedenen Culte und hiermit auch gewisse Aufsichts- und Berwaltungsrechte, hat dann aber dieselben Leistungen für alle bestehenden Culte zu übernehmen, weil er sonst gegen den Grund- 6*