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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1871-01-24 · Heft 4 (24.1.1871) · p. Seite 70

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
35 (1871)
Issue
Heft 4 (24.1.1871)
Date
1871-01-24
Page
Seite 70 (sequence 10)
Language
German
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70 wordene Herr Lachmann) eine Petition wegen Veränderung des die Verfassung der jüdischen Ekmeinden betreffenden Theiles des Gesetzes vom 23. Juli 18-17 gerichtet worden. Dieselbe hat eine zu eigenthümliche Färbung und Tendenz, als daß sic nicht hier näher anatysirt werden müßte. Sic geht von orthodoxer Seite aus, und wir. bedauern cs recht sehr, daß sie sich deshalb abermals durch den grellen Ton auszeichnet, den sie anschlägt, und dessen man von der orthodoxen Seite bei allen Kundgebungen dieser sich vorzugsweise religiös dünkenden Partei leider gewöhnt ist. Wir wollen zur Charakterisirung nur eines einzigen Ausdruckes erwähnen. Das Gesetz vom Jahre 1847 sei gegeben worden, als bereits eine Spaltung zwischen der Orthodoxie und den Neformbestrebungen im Juden« thume vorhanden gewesen. Demungeachtet habe das Gesetz hierüber weggesehen, bestimmt, daß an jedem Orte nur eine Judengemeinde sei, und habe beide Parteien so in eine Gemeinde „gewaltsam eingepfercht." Es bezeugt dieser Ausdruck der sonst sprachgewandten Abfasser die Hochachtung, welche sie vor dem Begriff jüdische Gemeinde, die doch in allen altjüdischen Kundgebungen als „heilige Gemeinde" ('p'p) bezeichnet wird, hegen, indem sie dieselbe als einen Stall charakterisiren, in welchen die schwarzen und weißen Lämmer oder Böcke „gewaltsam eingepfercht" werden! So dringt auch in diesem Schriftstück wiederholt eine Mißachtung und Gehässigkeit gegen das Judenthum an sich durch, welche die wahre Frömmigkeit dieser Herren in keinem glänzenden Lichte erscheinen läßt. Doch sehen wir hiervon ab. Das Gesetz habe also die religiöse Spaltung der Juden ignorirt und durch die constitutionelle Gestalt, die es den Judengemeinden gab, den Majoritäten gestattet, die Minoritäten in den Hintergrund zu schieben, so daß diese keinen Einfluß auf die Gemeindeangelcgenheiten haben. Diesen Satz kann man bekämpfen, denn jedenfalls werden ansehnliche Minoritäten in den Gemeindeinslanzen durch die Wahl auch ihre Vertreter haben, und wenn nur irgend der Geist der Billigkeit vorhanden ist, wird man sich zu vertragen wissen. Es ist ja auch auf dem Gebiete der Religion nicht Alles „Jkkar!" Doch gehen wir weiter. Die Petitionäre sind naiv genug, offen zu gestehen, daß damals die orthodoxe Partei die Majorität besessen, und da hat sie sich das Gesetz gefallen kaffen, wie denn auch notorisch ist, daß in Berlin die damalige Judengemeinde die eine eigene Gemeinde bilden wollenden Reformer durchaus nicht losgelassen hat, sondern sie durch die Staatsgewalt zwang, ihre Cultussteuern an die orthodoxe Gesammtgemeinde zu zahlen. Jetzt habe sich das Blatt gewendet, die Orthodoxen seien die Minorität geworden und nun erscheint ihnen als unerträgliche „Tyrannei," „als Gewissenszwang," der dem Artikel 12 der Verfassung zuwiderläuft, was sie selbst so lauge gegen Andere geübt haben. Man wird ihnen erwidern, thut doch .dasselbe, was damals die Reformer gethan, bildet auch eine besondere Genossenschaft, welche sich ihren Gottesdienst selbst erhält und deren Glieder doch zur Erhaltung der Muttergemeindc beitragen. Allein das wollen sie eben nicht und finden darin einen Zwang, den sie doch konsequenter Weise billig finden müßten, nachdem sie ihn so lange ausgeübt. Allein die Gemeindevertrcter in Berlin sind von vornherein gerechter zu Wege gegangen. Die Petenten erwähnen selbst, daß man in Berlin die vorhandenen Synagogen zwischen den beiden religiösen Parteien getheilt hat, so daß jede ihre besondere Synagoge hat und es in Jedermanns Willen liegt, welche er besuchen will. Dieses, gewiß gerechte Verfahren Nüssen denn auch die Petenten durch kein anderes Motiv abzuweisen, als daß dadurch das Princip der einen Judengemeinde an einem Orte nicht beseitigt und nicht gestattet werde, mehrere Gemeinden an einem Orte zu bilden, so daß der Einzelne immer noch für einen Eultus, für Rabbincn und Lehrer bezahlen müsse, die ihnen widersprechen. Die Schwäche dieses Arguments ist aber, lvie wir gleich sehen werden, auch die der ganzen Petition. Die Petenten berufen sich auf die von der Verfassung gewährleistete Gewissensfreiheit. Es sei nämlich eine Verletzung dieser Gewissensfreiheit, für einen Eultus, Rabbiner und Lehrer bezahlen zu müssen, die seinen religiösen Ansichten nicht entsprechen. Die Consequenz dieses Satzes wäre, daß kein Jude genöthigt werden dürfte, einer Gemeinde anzugehören und an dieselbe zu steuern. Dies aber verlangen die Petenten nicht, sondern sie ziehen daraus nur das Verlangen, daß das Gesetz gestatte, zwei Gemeinden an einem Orte zu bilden, eine orthodoxe und eine reformistische. Wie aber, wenn ein Jude austräte und sagte: es ist nicht wahr, daß nur zwei Parteien im Judenthumc seien, es giebt noch eine dritte und noch eine vierte. Den Einen sind die Reformen, die bis jetzt in den jüdischen Eultus eingcführt worden, völlig ungenügend, sie wollen

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