Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 35 (1871)
- Issue
- Heft 4 (24.1.1871)
- Date
- 1871-01-24
- Page
- Seite 71 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/3224737-3226798-3226803--29136-3251960- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
71 j eine gänzliche Umgestaltung und müssen darauf dringen, auch eine Gemeinde bilden zu dürfen,' denn es wäre ein Gewissenszwang, daß sie für eine der beiden Gemeinden bezahlen sollen, während beide ihnen nicht Zusagen. Die Anderen werden sagen, wir wollen gar keine Gemeinde, gar keinen Culrus, keinen Rabbiner und keinen Lehrer; wir erachten es für genügend, unser Judcnthum in uns und in unserem Hause in Gesinnung und That auszuüben, und wollen nicht für Anstalten bezahlen, die uns völlig gleichgültig sind, ja unfern religiösen Ansichten wiedersprechen. Daß es keine bloße Voraussetzung ist, diese Parteien cxistirtcn ebenfalls, weiß Jedermann. In Berlin besteht außer den beiden Gcmcindeshnagogen, der reformistischen und conservativen, auch noch die Reformgenossenschaft, die mit keiner jener beiden übcreinstimmt und ihren völlig umgestalteten Gottesdienst, ihre Ncligionsschule, ihre Beamten ans eigenen Mitteln erhält. Ja, auch von der conservativcn Seite bestehen verschiedene Schattirungen, welche besondere Gemeinden und Vereine bilden. Und daß sehr viele Individuen zu gar keiner aller dieser Anstalten gehören wollen, steht ebenfalls fest. Hiernach ist es eine reine Willkür, wenn die Petenten ein. Gesetz verlangen, welches gestatte, an einem Orte zwei Judengemeiuden, eine orthodoxe und eine reformistische zu bilden. Wird vielmehr das Argument, auf welches sie sich stützen, daß Niemand für eine Re ligionsgcmeinde zu steuern gezwungen werden dürfe, deren Ansichten er nicht theile, gesetzlich zur Geltung gebracht, so muß die Bestimmung, daß jeder Jude einer Ortsgemeinde anzugehören und ihre Lasten mitzutragcn habe, fallen, und es in Jedermanns freien Willen gestellt werden, ob er einer Gemeinde augehören wolle. Dies wollen aber die Petenten nicht, sie wollen jene gesetzliche Nöthigung aufrecht erhalten, und nur die Möglichkeit erlangen, sich von der Muttcrgemeinde zu trennen. Es gilt also hier keine Gewissensfreiheit, sondern nur Separationsgclüste, und dies ist es eben, was die ganze Angelegenheit schwächlich und widerwärtig erscheinen läßt. Von dem Standpuncte, den die Petenten selbst gewählt, müßte ihnen das Zugeständniß einer eigenen, nach ihren Ansichten beschaffenen Synagoge, welche die Gemeinde auf ihre Kosten erhält, völlig genügen. Es würde dann für ihre Steuern das für sie erhalten, worauf sie Anspruch machen können, und wenn sie zur Erhaltung der anderen religiösen Richtung mitsteucrn, so steuern auch die Anhänger dieser für sie mit. Daß wir in der Beurthcilung der Petition nicht ungerecht sind, geht aus dem Petitum derselben selbst hervor. Es heißt dort wörtlich: Die Gewissensfreiheit „kann uns indessen nur durch ein an Stelle der aufgehobenen §$ 35. 36 des Gesetzes vom 23. Juli 1847 sofort zu erlassendes neues Gesetz gewährt werden, welches die Zulässigkeit der Bildung neuer Judcngemeinden, ohne Rücksicht auf geographische, insbesondere die jetzt vorhandenen Synagogcnbezirke und überall da, wo sich ein zunächst nach der Kopfzahl der Bekenner zu bemessendes Bedürfniß herausstellt, sanctionirt." Die Herren wollen also, daß die Gewissensfreiheit „nach der Kopfzahl" zugemessen werde, so daß z. B. 19 Individuen nicht so viel Recht haben wie 20. Man wird zugestehen, daß dies in Sachen der Gewissensfreihit der schlechteste Grundsatz ist, so daß, wenn die individuelle Freiheit eine schrankenlose sein soll, ein Individuum dasselbe Recht wie hundert und tausend hat. Im Grunde ist cs aber gerade den Petenten, welche hier auftreten, auch reicht um den separaten Cultus zu thun, den sie eingestandenermaßen von der Muttergemeinde schon erhalten haben, sondern nur um die von dieser angestellten Rabbiuen, gegen welche sich die Spitze ihrer Petition richtet. In einer so allgemeinen und für die Gesammtheit so wichtigen Angelegenheit ist aber Derartiges das schlechteste Motiv. Wenn wir die vorliegende Petition so beurtheilen, sind wir uns gänzlicher Unparteilichkeit bewußt. Denn, wie die Petenten behaupten, sind die meisten Gemeinden in Preußen außerhalb der großen Städte noch orthodox, folglich wird in diesen die reformistische Partei durch die Majorität unbefriedigt gelassen, und diese würde durch di-' Beseitigung des Gesetzes frei werden. Uns liegt cs aber nur daran, daß die Judengemeinden bestehen bleiben, daß sie nicht zerbröckeln und auseinandcrfallen, und daß nicht der Geist des Unfriedens, des Haders, der Spaltung erst recht in sie hineingetragen werde, so daß es einigen zänkischen Individuen überall möglich werde, die Gemeinde völlig lahm zu legen. Wir wollen, daß die Gemeinden bestehen bleiben, damit sie der ruhigen, allmäligen Entwickelung überlassen seien und diese ihr befriedigendes, alle Streitfragen mit der Zeit lösendes Werk vollbringe. Der aufrichtige Jude weiß, daß in den gegenwärtigen Zuständen die Fragen um ein paar Cuttusformen nur von nebensächlicher Bedeutung sind. Im Hause, in 4*