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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1871-01-24 · Heft 4 (24.1.1871) · p. Seite 68

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
35 (1871)
Issue
Heft 4 (24.1.1871)
Date
1871-01-24
Page
Seite 68 (sequence 8)
Language
German
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schen Staaten verordnet im zweiten Titel des zuzeiten Theiles: § 642. Uneheliche Kinder werden bis zum geendigten vierzehnten Jahre in dem Glaubensbekenntnisse der Mutter erzogen. § 643. Doch muß, wenn der Vater ein Christ, die Mutter aber irgend einer anderen Neligionspartei zugethan ist, ein solches uneheliches Kind bis nach zurückgelegtem vierzehnten Jahre in der christlichen Religion erzogen werden. Diese gegen die Mitglieder anderer Religionen als der christlichen gerichtete Ausnahme-Bestimmung enthält eine Beschränkung des zu den bürgerlichen Rechten gehörigen Erziehungsrechtcs der Eltern, und ist deshalb nach der Meinung Vieler sogar mit dem Wortlaute, sicher mit dem Geiste des Artikels 12 der Verfassungsurkundc unvereinbar. — In einem gegenwärtig vor dem königlichen Stadtgericht als Vormundschaftsbehördc schwebenden, in beglaubigter Weise zur Kenntniß des ersten Antragstellers gekommenen Falle hat das königliche Stadtgericht zu Berlin der jüdischen Mutter die Zwangstaufe ihres im Jahre 1567 außerehelich geborenen der Eeremonic des Bcschneidens unterzogenen und in dem Geburtsregister über die Geburten der jüdischen Kinder bei dem königlichen Stadtgericht zu Berlin eingetragenen Sohnes mit vierwöchentlicher Frist aufgegeben. Die Beschwerde an das königliche Kammcrgericht ist bisher ohne günstigen Bescheid geblieben. Es ist zu besorgen, daß im Falle eines ablehnenden Bescheides die Zwangs Laufe vollzogen wird, wenn die Gesetzgebung nicht abhilft. Bei der Einfachheit der in Betracht kommenden Erwägungen und bei der hohen Wichtigkeit jenes auch nur vereinzelten Falles glauben die Antragsteller selbst in der gegenwärtigen, voraussichtlich kurzen Session die Hülfe der Gesetzgebung anrufen zu dürfen. Berlin, 11. Januar. In der heutigen Sitzung des Abgeordnetenhauses kam der bereits mitgetheilte Antrag der HH. DD. Laster und Kosch zur Verhandlung. Referent Le nt: Am 24. Juni 1867 hat zu Berlin ein jüdisches Mädchen außerehelich einen Sohn geboren, dessen Erzeuger christlichen Glaubens ist. Das Kind ist der Religion seiner Mutter gemäß in das Geburtsregister jüdischer Kinder eingetragen worden. Das Kind erhielt einen christlichen Vormund, bei welchem es bis zu seinem dritten Jahre in Pflege war, dann wurde es in eine jüdische Pension gegeben. Unter dem 22. November 1870 erließ das Stadtgericht folgende Verfügung an die Mutter des Kindes: „Sic haben binnen vier Wochen bei Vermeidung von Zwangsmaßregeln die Taufe ihres 1867 geborenen Sohnes hcrbeizuführen." Der Vater soll sich damit einverstanden erklärt haben, daß das Kind in der Religion der Mutter erzogen wird. Die letztere hat über jene Verfügung des Stadtgerichts beim Kammergericht Beschwerde geführt, einen Bescheid noch nicht erhalten. Dieser Fall hat zu dem vorliegenden Anträge der Herren'Lasker und Kosch Veranlassung gegeben. Derselbe verlangt die Aufhebung des § 643 A. L. R. Th. II, Tit. 2, welcher in Verbindung mit § 642 bestimmt, daß in Preußen uneheliche Kinder bis zum 14. Jahre immer in der christlichen Religion erzogen werden sollen, auch dann, wenn die Mutter eine Nichtchristin ist. Dieses Gesetz war bis zum Erlaß der Verfassung zweifellos. Die Verfassung aber verordnet in § 12, daß der Genuß der bürgerlichen Rechte vom religiösen > Bekenntnisse unabhängig ist. Ich, für meine Person, rechne cs als zu den bürgerlichen Rechten der Eltern gehörig, die religiöse Erziehung ihr<w Kinder zu bestimmen, und würde daher der Meinung sein, daß durch diese VerfassungSbestimmung jenes landrechtliche Gesetz beseitigt sei. Aber cs bestehen hierüber Zweifel, und das Stadtgericht zu Berlin und, wie mir bekannt ist, auch andere Gerichte verfahren fortdauernd wie das Landrecht vorgeschrieben hat. Dieser Sachlage gegenüber halte ich den Antrag auf ausdrückliche Aufhebung jener landrechtlichen Bestimmung für begründet. In materieller Beziehung Unirbc ich gleichfalls dem Geiste der modernen Gesetzgebung nur für entsprechend erachten, wenn das Haus dem Anträge seine womöglich einstimmige Zustimmung ertheilen möchte. Jnstizminister Dr. Lconhardt: Ich glaube nicht, daß die Negierung dem Gesetze Schwierigkeiten entgegensetzen wird; der rasche Gang der Verhandlungen in diesem Hause hat jedoch bis jetzt einen bestimmten Ministcrialbeschluß noch nicht zu Stande kommen lassen. Um mich eines Ausdruckes des Abgeordneten für Meppen zu bedienen, geht das Gesetz aus einer dem heutigen Zustande entsprechenden Rechtsentwicklung hervor. Schluß der General- und Specialdebatte wird angenommen.

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