Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 35 (1871)
- Issue
- Heft 3 (17.1.1871)
- Date
- 1871-01-17
- Page
- Seite 48 (sequence 8)
- Language
- German
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48 vertrieben und ausgestoßen hat und daß noch bis 1703 nur ausnahmsweise selbst französische Juden in Paris wohnen durften, wo ihre Zahl damals zwölf Familien nicht überstieg, während doch in Deutschland bei allen schrecklichen Verfolgungen dennoch zu aller Zeit zahlreiche Juden ihre Wohnstätten hatten. Nur noch eine Bemerkung. Wir Inden haben um der bürgerlichen Rechte willen eine höhere Idee nie aufgegeben und nicht nach jenen den Werth der Dinge geschätzt. Fünfzehn Jahrhunderte lang wurden uns alle bürgerlichen Rechte gleichsam auf dem Präsentirtellcr vorgctragen, sobald Nur unsre Religion aufgebeu würden — wir wiesen es zurück. Bor einigen Jahrzehnten wollte man in einigen Staaten die bürgerlichen Rechte den Juden nach Maßgabe ihrer Bildung zuertheilen — die gebildeten Juden wiesen es mit Entrüstung zurück, denn die Gemeinsamkeit mit ihren Glaubensbrüdern stand ihnen höher. Und so geht ihnen auch heute — abgesehen von ihrer religiösen Ueberzenguug — ihr Vaterland über Alles! — Sollte übrigens ein Franzose noch hieran zweifeln, so mag er einen Umgang halten bei den zahlreichen Jünglingen und Männern jüdischer Religion, welche in der Cernirnngsarmee um Paris stehen, oder mag sich einen beliebigen Mann aus ihnen herausholcn, und ihn befragen: er wird die Wahrheit in unzweideutiger Weise erfahren. Berlin, 8. Januar. In der Sitzung des Abgeordnetenhauses am 7. d. brachten die Herren Laster und Kosch den Antrag ein: Aufhebung des $ <>13 Th. II. des Allg. Landrechts, betreffend die Erziehung unehelicher Kinder in der christlichen Religion. Cs wurde Schlußberathung beliebt, und der Präsident behielt sich vor, einen Referenten zu ernennen. (Man wird sich erinnern, daß nach dem A. L. R. jedes uneheliche Kind in der Religion der Mutter erzogen werde, eine Ausnahme aber cintreten soll, wenn die' Mutter Jüdin, der Vater Christ ist, so daß auch in diesem Falle das Kind Christ werden müsse. Daß dieses einen ZwaugSaet gegen die Mutter involvirt, ist ersichtlich. In S. 037 v. I. brachten wir einen solchen Fall aus Oppeln zur Sprache. Rach der Meinung bedeutender Juristen ist dieser Paragraph berens durch das Gesetz vom 23. Juli 1817 anfgehobcn. Jedenfalls ist es besser, daß er gesetzgeberisch beseitigt werde. Die Redaction.) Mannheim, 8. Januar. (Privatmitth.) Durch die gütige Vermittelung des Herrn Rabbiner Dr. A. Treuenfels aus Stettin erhielt ich heute nachstehendes Schriftstück: Dem Di-. Blumenstein aus Mannheim ist auf sein Ansuchen gestattet worden, sich nach dem Kriegsschauplätze zu begeben, um dort im Bereiche der 1. Armee bei den preußischen Soldaten mosaischen Glaubens die Seelsorge auszuübcn. Der Genannte hat während seines Aufenthalts in Frankreich freies Quartier und eine - Mundportion gleich dem christlichen Feldgeistlichen der preußischen Armee zu beanspruchen. Außerdem erhält derselbe auf seinen bezüglichen Reisen freie Fahrt auf der Eisenbahn (in der zweiten Wagcuelasse) für Rechnung der Militärverwaltung, zu welchem Behufe er sich wegen Ausstellung der erforderlichen Cisenbahn-Requisitions- Scheine an die betreffenden Etappencommandanturen zu wenden hat. Anderweite Competenzen, als die vorbezeichneten, stehen dem Dr. Blumenstein nicht zu. Alle Militär- und Civilbehörden werden ersucht, dem Dr. Blumenstcin zu Erreichung seines Zweckes jede thnnlichc Unterstützung, auch erforderlichen Falls den nöthigen Schutz und Beistand zu gewähren. Berlin, den 18. December 1870. Legitimation Kriegsministerium. für den jüd. Feld-Seelsorger In Vertretung Dr. Blnmenstein aus L. 8. von Klotz. Mannheim. ad Rr. 315/12. 70. AI. b. Bonn, 6. Januar. Berichte über die Zahl der im Heere dienenden Soldaten jüdischen Glaubens sind uns ferner zugekommen aus Coblenz, Neubrandenburg, Göppingen, Jebenhausen, Nordhausen, Neuß, Goldberg i. M., Mutterstadt (bahr. Pfalz), Hildesheim, Rheda, Schneidemühl, Pleschen, Colberg, Neustadt O.S. Bonn, 6. Januar. Die K. Z. meldet: Eine Verfügung des Cultusministers hat die Angelegenheit der jüdischen Feldgeistlichen dahin erledigt, daß ihnen auf Kosten der Militärverwaltung freie Ciscnbahnfahrt, freies Quartier und je eine Mundration in Feindesland gewährt wird. — Man sieht, daß wir auch hierin Schritt ttach Schritt vorwärts kommen, währcitd jeder zurückgclegte Schritt dennoch erweist, daß wir das volle und sichere Ziel noch nicht erreicht haben. Dringend ersuchen wir daher die Vorstände, die gewünschten