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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1871-01-17 · Heft 3 (17.1.1871) · p. Seite 42

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
35 (1871)
Issue
Heft 3 (17.1.1871)
Date
1871-01-17
Page
Seite 42 (sequence 2)
Language
German
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42 eine Gesetzgebung auf den wichtigsten politischen, juridischen und wirtschaftlichen Gebieten haben. Jene furchtbare Last und Sperre an Handelsbarrieren, gewerblichen Schranken, Monopolen, Privilegien, an zahllosen Gerichtsbezirken mit verschiedenen Rechtsbüchern und dergleichen, welche daL alte deutsche Reich erdrückten, sind geschwunden; Freizügigkeit durch das ganze deutsche Vaterland hin, die gleichen gewerblichen Ordnungen, die Zolleinigung, die gleiche Civil- und Criminaljustiz und andere große Errungniffe sind das Eigenthum des deutschen Volkes geworden oder werden es binnen Kurzem. Freilich nimmt das deutsche Reich noch sehr vielen übersiüssigen Ballast aus der alten. Zeit mit hinüber, und die Lasten so zahlreicher Ministerien und Regierungsmaschinen für kleine Staaten, die kaum eine genügende Provinz abgeben würden, das kleinstaatliche Vielregieren u. s. w. werden noch lange nicht aufhören. Dafür werden wir weniger Centralisation und etwas mehr Lebensthätigkeit in einzelnen Gliedern haben. Freilich ist es noch eine Frage, ob ein freierer Geist im deutschen Reiche wehen, die alten Regierungsvorurtheile, den Regierten gegenüber, sich immer wieder geltend machen werden, und Aengstlichkeit für die Conservirung der Ordnung abermals zu Beschränkungen und Willkühr führen wird. Doch Zweifel werden jedem menschlichen Werke begegnen, und Schatten wird jedwedes an sich tragen. Der Kraft des deutschen Volkes, welcher wir diese Neubildung des deutschen Reiches verdanken, und welche die angeblichen Ziele der Bundesacte zu erfüllen und weit darüber hinauszugehcn gezwungen hat, müssen wir vertrauen und der weiteren Entwickelung sicher sein. Würde diese Kraft nicht vorhanden sein, so könnten in diesem Augenblick gegebene größere Freiheitsgarantien auch nichts Helsen. Sind doch z. B. die Herrenhäuser der Einzelstaaten im neuen Reiche nicht erstanden, die verschiedenen Wählerclasien nicht wieder erschienen. Als das deutsche Reich 1S0(i zusammeubrach, standen wir deutschen Juden eigentlich noch auf dem hochpreislichen Standpunctc „kaiserlicher Kauuuerkncchte." Freilich hatte sich dieS in der Wirklichkeit längst geändert. Das Vorrecht des Kaisers, Juden zu halten und abzuschasfen, ihnen gewisse Privilegien t!), nicht zu schenken, sondern für schweren Preis zu ertheilen und wieder zurückzunehmen, war längst in Wegfall gekommen. Die Kaiser hatten die Inden so viel verkauft, verpfändet und verschenkt, daß sie außer in ihren Hausländern nichts mehr davon besaßen, höchstens daß au sie noch appellirt werden konnte in einigen der zahllosen kleinen Herrschaften und Reichsstadtbezirke; in den meisten deutschen Staaten, die so gut wie ihre ganze Souveränelät erlangt hatten, hätten kaiserliche Befehle doch nichts mehr gegolten. Aus den kaiserlichen Kammerknechten waren Schutzjuden gewordendie in den einzelnen Staaten unter verschiedenen- Bedingungen den Schutz des Laudesherrn zu erwerben, und dafür bedeutend zu steuern hatten. Dabei galt überall der Grundsatz, die Inden zu mindern; eS hatte daher nur der älteste Sohn das Anrecht auf den Schutzbrief, auf Grund dessen er sich etabliren konnte, und den anderen Söhnen kostete es viele Mühe und Opfer, um denselben zu erlangen. Auch waren sie in ihren Erwerbszweigen außerordentlich beschränkt, da sie in Zünfte nicht ausgenommen wurden, darum Handwerke nicht üben konnten, ebensowenig Grundbesitz erwerben durften und in den Städten unr in gewiffen Vierteln zu wohnen die Erlaubniß hatten. Von der Militärpflicht waren sie (außer in Oesterreich) ausgeschloffen, und hatten dafür außerordentliche Kriegssteuern zu zahlen. Endlich mußten sie bei der Passirung jeder Stadt Leibzoll zahlen, und dabei gab es nicht allein viele Landstriche und Städte, wo sie garnicht wohnen, sondern wo sie auch nicht übernachten durften. Dies Alles fand nach 1800 bei dem Zusammenbruch des deutschen Reiches mit geringen Ausnahmen in dessen gesammtem Gebiete statt. Daß in Nordamerika, in Frankreich mit Belgien und Holland und in Italien diese mittelalterliche Judenwirthschast aufgehört hatte, machte erst mit dem Aufhören des deutschen Reiches einigen Eindruck. Der Leibzoll siel überall, in Preußen erschien das Edict vom 10. März 1811, das wenigstens für deutsche Staaten damals das freisinnigste war , und so begann jene mit stetem hartnäckigen Kampfe verbundene Rechtsentwickelung, die uns zur Pforte des neuen deutschen Reiches als lebendige, gleichgeachtete und vollberechtigte Glieder eintreten läßt. Bleiben wir bei diesem Gedanken einen Augenblick stehen, danken der Vorsehung für das Errungene, und freuen uns des deutschen Lebens, das sich selbst überwunden, und unserer Kraft und Ausdauer, die uns niemals verlaßen, freuen wir uns des Rechtes, das auch für diejenigen streitet und siegt, denen eine materielle Kraft nicht zur Seite sieht! Wir wißen, was man hinzufügen wird. Es ist wahr, wir sind noch nicht am Ziele. Es ist wirklich erst ein Zipfel des deutschen Reiches, der südwestliche

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