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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1871-01-10 · Heft 2 (10.1.1871) · p. Seite 22

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
35 (1871)
Issue
Heft 2 (10.1.1871)
Date
1871-01-10
Page
Seite 22 (sequence 2)
Language
German
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22 Verschiedenheit der Ansichten und der Egoismus der Persönlichkeiten geltend machen würden, so würden vorerst alle bestehenden Anstalten der großen Mehrzahl der preußischen Synagogengemeinden, da sie allesamntt auf den jährlichen Beiträgen beruhen und nur äußerst wenige Stiftungen bestehen, sich anstösen oder doch ihre Existenz ins Schwanken gerathen sehen. Man wundere sich hierüber nicht. Es würde dies auf jedem anderen Gebiete ebenfalls geschehen. Würde die bestehende katholische oder protestantische Kirchenverfaffung heute aufgehoben und der Fortbestand der freien Willkür und Entschließung der Individuen überlassen, so wird man dieselbe Erscheinung erleben. Nun wäre dies allenfalls au Plätzen, wo die jüdische Bevölkerung eine sehr zahlreiche ist, von feinem durchaus wesentlichen Schaden, da sich daselbst die gleichartigen Elemente immer wieder finden und sich zu einem religiösen Verbände eonstituireu werden; aber in den mittleren, kleineren und kleinen Gemeinden bilden diese ElementeIo winzige Bruchstücke, daß sie für sich allein nichts ausrichten und nicht bestehen können. An Orten, wo in der Gemeinde eine bestimmte Richtung vorherrschend ist, welche zu tüchtigen Anstalten sich auszubilden die Energie hatte, ist nichts zu befürchten; aber wie wenige sind dieser Art! Neben diesen traurigen Zuständen, die aber, wir wiederholen es, überall, auf politischem wie religiösem Boden eintreten würden, wenn man der mannigfach beschaffenen Menge die bestehende Organisation nehmen und sie der Auslösung überlasten würde, entständen aber auch zahllose Rechtöhändel aus einem solchen gesetzgeberischen Zerstörungsaete, da an vielen Orten immerhin Eigenthum vorhanden, Schulden zu bezahlen, mit Dritten eingegangene Verträge zu erfüllen sind. Wir glauben daher, daß das preußische Abgeordnetenhaus als gesetzgeberischer Factor eigentlich garnicht berechtigt ist, die Beseitigung der rechtsgültigen Verfassung der preußischen Synagogeugemeinden ohne Weiteres anszusprechen; es kann die Bestimmungen derselben, namentlich so weit sie der Selbstverwaltung der Gemeinden offenbare Schranken anlegt, also der Bestimmung der preußischen Verfassung zuwider sind, einer "Reform unterziehen, und wir würden ihm. wenn es dabei das Rechte träfe, dafür herzlich dankbar sein; aber sie mit Einem Male zu beseitigen, würden wir für einen gesetzgeberischen Gewaltstreich erachten. Wir würden einfach fragen: jene Bestimmung der preußischen Berfastung, veranlaßt sie Euch, die Verfassung der katholischen und protestantischen Kirchengemcinden mit Einem Male aufzuheben? Und wenn nicht, warum wollt Ihr die Juden diesen' Experimente unterwerfen? Hat man nicht genug schon mit uns durch Rechtsbeschränkungen aller Art, politische Erziehmittelchen, Verlockungen zur Bekehrung, Truck zu Gunsten der Proselytenmacherei experimentirt? . . . Die jüdischen Gemeinden besitzen gesetzlich Eorporationsrechte, und man kann ihnen diese nicht mit einem Striche nehmen. Tie jüdischen Gemeinden besitzen ein gesetzlich entstandenes und rechtsgültig gewordenes Statut. Man kann dies nicht mit einem Federstrich durchsireichen. 3a, man kann es wohl, denn was kann man am Ende nicht? Aber es giebt außer dem formalen Rechte auch noch ein moralisches Recht, und dem sind auch die großen Staatsbürger unterworfen. Und aus diesem Rechte heraus sprechen wir dem Abgeordnetenhause zwar Las Recht der Umänderung und Verbesserung, aber nicht gänzlicher Aufhebung und Beseitigung zu. Denn nicht zu verkennen ist es, daß t'vtz der mehrfachen Mängel jener Berfastung in dem äugeführten Gesetze, sie doch iu den preußischen Gemeinden sehr segensreich gewirkt hat. Sie brachte eine repräsentative Norm, nach welcher die Gesammtmasse -der Gemeinde vertreten war, und auf diesem Wege vermochte sowohl die Majorität ihre Meinung zum Ausdruck zu bringen, als auch mit respectablen Minoritäten sich zu vertragen. In den zwei Jahrzehenden, während welcher diese Verfassung zur Geltung kam, ist ein wirklicher Bruch in keiner einzigen Gemeinde vorgekommen: jede Differenz wurde immer wieder zürn Austrag gebracht; und wenn auch die Entwickelung nur eine langsame war, so war doch auch keine Gemeinde zum Stillstände verurtheill. Selbst die am meisten anzufechtende Beschränkung der Selbstverwaltung zeigt sich in der Erfahrung nicht so arg, wie sie aussieht. Denn wo ein selbstständiger Geist und genügende Einsicht in den Mitgliedern der beiden Gemeindeinstanzen vorhanden ist, da kommt das ganze Jahr kein Fall vor, in welchen an die Entscheidung der königlichen "Regierung zu appelliren wäre; der unreife Geist aber, die kindische Streitsucht, der Mangel an Einsicht und Selbstbewußtsein macht eine Bevormundung von selbst nöthig und wird eine solche immer aufsuchen, wo sie diese auch zu finden glaubt. Es ist eigenthümlich, daß es gerade in Preußen eine orthodoxe Partei iu den größten Städten ist, welche die Beseitigung der gedachten Gemeiudevcrsastung mit allen Mitteln au strebt, gerade wie iu Ungarn die O r-

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