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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1866-12-25 · Heft 52 (25.12.1866) · p. Seite 830

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
30 (1866)
Issue
Heft 52 (25.12.1866)
Date
1866-12-25
Page
Seite 830 (sequence 14)
Language
German
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Gottes. Denn sie fühlt um so dringender sich.zuGot hingezogen, je größere Opfer ihre Mutterpflicht erheischt und je mehr sie deshalb seiner Gnade und seines Beistandes bedarf. Durchdrungen von dem Bewußtsein, daß eine höhere Gottheit in uns wirkt, empfindet sie auf der anderen Seite, daß sie nur eine Einzelheit sei, welche, um zu einem vollkommenen Dasein zu gelangen, mit verwandten Seelen sich vereinen und durch sie sich gleichsam ergänzen soll, und sieht, wie durch eine geheimnißvolle Gewalt zu ihrem Kinde hingezogen, ihr ganzes Glück nur in der engsten Vereinigung nrit diesem, nicht allein in ihrer Häuslichkeit, sondern weit mehr noch in ihrem ganzen Sein, ihren Wünschen, Hoffnungen und in ihrem Gebete. Wird ihr dagegen versagt, ihren Gefühlen ganz folgen zu können, so erscheint die versagte Möglichkeit ihr nicht allein als tiefste Seelenmarter, sondern sie wird dadurch, daß zwischen die natürlichen Bande der Mutterliebe und Kindesliebe das konfessionelle Bekenntniß sich eindrängt, dem Kinde entfremdet, ihre Zuneigung zu demselben schlägt in Haß um, welcher desto bitterer wird, je mehr jene innig war, und finden wir darin nicht selten die Ursache des verabscheuungswürdigsten und unatürlichsten Verbrechens, wie ich in meiner Abhandlung „ist Kindesmord strafbar?" nachzuweisen versucht habe. : Abgesehen von diesen philosophischen Gründen, welche wir höchstens als Motive zur Abschaffung der Ausnahmebestimmung gelten lassen können, so halte ich rechtlich dieselbe nicht mehr anwendbar. Denn einmal entspricht dieselbe nicht mehr dem geltenden Zeitgeiste, sodann steht sie mit anderen, neueren, zweifellos geltenden Gesetzen in Widerspruch. Zeitgemäß ist sie nicht mehr, weil die Vorurtheile verschwunden sind, welche dem Juden des 18. Jahrhunderts noch anklebten und es deshalb auch in socialer und staatsbürgerlicher Beziehung für einen Vorzug erscheinen ließen, wenn ein Kind die Rechte christlicher Staatsbürger erlangte. Mit dem Juden der Gegenwart, welcher rechtlich und social von dem Christen sich nicht unterscheidet, ist eine derarte Vorschrift nicht mehr vereinbar. Ihr Motiv und ihr Zweck fallen fort und damit bricht sie selbst zusammen. Es tritt hierzu aber ein um so gewichtigeres Moment. Denn als der glaubensstarke König Friedrich Wilhelm IV. in seinem alle Staatsunterthanen gleichmäßig um- . fassenden Rechtsbewußtsein durch Erlaß des Gesetzes über die bürgerlichen Berhältniffe der Juden vom 23. Juli 1847, durch Verleihung der Verfaffung vom 5. December 1848 und durch Bestätigung der Verfaffuugsurkunde vom 31. Januar 1850 im Geiste seines großen Vorfahren — cf, Preuß, Leben Friedrich des Großen — das Gebäude, der Glaubensfreiheit errichtete und es so zur Wahrheit werden ließ, daß in Preußen jeder nach seinem Antriebe Gott verehren und ihm dienen kann, so wollte er die Schranke, welche den Juden vom Christen trennte, für immer und überall beseitigt wiffen. , Der § 11 der Allerh. verliehenen Verfassung, der Art. 12 der Verfassungsurkunde, so wie § 1 des Gesetzes vom 23. Juli 1847 sprechen übereinstimmend den Grundsatz aus, daß Juden und Christen neben gleichen Pflichten auch gleiche Rechte genießen, vor dem Gesetze mithin ganz gleich stehen sollen. Ein Recht der christlichen außerehelichen Mutter ist es, ihr Kind in ihrem Glauben zu erziehen, ein gleiches Recht steht der jüdischen Mutter zu. Ihr das Kind ihrer Schmerzen im Glauben zu entziehen, ist gleich bedeutend mit Vorenthalten eines der Christin zugestandenen Rechtes, und unter Berücksichtigung der vorstehend nachgewiesenen daraus abgeleiteten Gemüthsbewegungen, sie einer Prüfung und Seelenmarter auszusetzen, welche jener fern ist. Dazu kommt aber noch die Vorschrift des § 72 des allegirten Gesetzes, dahin gehend: alle von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichenden allgemeinen und besonderen Vorschriften werden hierdurch außer Kraft gesetzt. Die Ausnahmebestimmung des allegirten § 643 ist eine derarte Sondervorschrift. Sie steht im Widerspruch mit dem leitenden Grundsätze des § l des Gesetzes, mithin muß sie als mit ihm unvereinbar und von ihm abweichend als durch § 72 eit. aufgehoben für wegfallend und deßhalb unanwendbar gelten, deßhalb erachte ich aus den hier sowohl als auch in Gouchot's Beiträgen rc. und Frankel's „Monatschrist" rc. von mir neuerdings entwickelten Gründen es für unstatthaft, eine jüdische Mutter zu zwingen, ihr mit einem Christen erzeugtes außereheliches Kind christlich erziehen zu lassen. Anzeige«. Für die israelitische Religionsgemeinde in Mainz wird ein qualifizirter Religionslehrer gesucht. Fixer Gehalt fl. 800. — Anmeldungen sind bis zum 15. Januar 1867 an den Aktuar Moritz Jourdan zu richten

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