Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 30 (1866)
- Issue
- Heft 52 (25.12.1866)
- Date
- 1866-12-25
- Page
- Seite 829 (sequence 13)
- Language
- German
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Wir dürfen diesen Zustand deßhalb weniger als eine Härte bezeichnen, weil er eine rechtliche Unterlage hat, von Jedem vermieden werden kann, und Folge einer Rechtseinrichtung, der. Civilehe/ ist, welche wir als einen Vorzug, nicht aber als eine Zurücksetzung halten. Anders ist dies mit einer in das Mark des religösen Lebens der Juden einschneidenden Bestimmung des allgemeinen Landrechtes, welche unseres Dafürhaltens zwar als durch spätere Gesetze abgeschafst gelten muß, jedoch von manchen Gerichten noch zur Geltung gebracht, insbesondere von der Vormundschasts-Abtheilung des Stadtgerichts zu Berlin 1865 angewendet wurde. Während bereits Ulpian — libro XXVII ad Sabiimm — es als dem Naturrechte entsprechend bezeichnet, daß das außereheliche Kind in jeder Beziehung, also auch in dem Religionsbekenntnisse der Mutter folge, auch nach mosaisch-talmudischem Rechte das außerehelich erzeugte Kind in konfessioneller Beziehung ganz der Mutter angehört, — Talmud Tr. Jebamotli f. 45l) und Tr. Keduschim f. 66'', ferner Schulchan-arucb Ebenliaeser c. 4 § 20 und e. 8 § 5 — und die gemeinrechtlichen Juristen nie Bedenken getragen haben — cf. Glück Pandektenkommentar Bd. 2 S. 05, Bd. 28 S. 201, Bd. 29 S. 458, — ihr die religiöse Erziehung des Kindes anzuvertraueu, gleichviel ob sie selbst, oder ein Dritter für dessen Unterhalt sorgt, — cf. Burchardi, „Erziehungsrecht" im Arch. f. civ. Prax. Bd. VIII S. 189 — hat das System des Landrechtes diesen Standpunkt insofern verlassen, als es in dem § 642 Tit. 2 Th. II zwar die religiöse Erziehung des Kindes als Regel in die Hände der Mutter" legt, dagegen in dem folgenden § 643 als Ausnahme von dieser Regel verordnet: daß, wenn der Vater ein Christ, die Mutter aber irgend einer anderen Religionsparthei zngethan ist, ein . solches uneheliches Kind bis nach zurückgelegtem 14. Lebensjahre in der christlichen Religion erzogen werden muß, und das bürgerliche Gesetzbuch in Oesterreich sogar den Grundsatz aufgestellt, — cf. Th. 1 Hauptst. 4 und v. Zeiller, Kommentar über das österreichische Gesetzbuch Bd. 1 S. 168. — daß außereheliche auf Gemeinkosten zu erziehende Kinder stets nur in dem katholischen Glaubensbekenntnisse unterwiesen werden dürfen. Ueber den Ursprung dieser landrechtlichen Ausnahmebestimmung hinweggehend und dieserhalb auf meine -Ausführung in Frankens Monatsschrift rc. XV. S. 410 fg. verweisend-, so halte ich dieselbe den. Zeitverhältnisseu nicht mehr entsprechend, zwar durch spätere Gesetze obsolet geworden, dagegen im Interesse der Rechtsgleichheit geboten, diese Frage zur endgiltigen definitiven Erledigung an kompetenter Stelle zur Sprache zu bringen, zumal’ selbst das Ober-Tribunal in einer Entscheidung vom 15. April 1859 — Entsch. Bd. 41 S. 242 — und auch Koch Privatrecht Bd. IIS. 610 — diese Bestimmung als fortbestehend erachteten. Deren Abschaffung halte ich aber umsomehr erforderlich, weil jetzt viele ihre Vaterschaft und Beitragspflicht zum Unterhalte ihrer natürlichen Kinder dadurch ablehnen, daß sie unter Vorhalt dieser Vorschrift die jüdische Geschwächte vermögen, von einer Paternitätsklage abzustehen. Erwägt man jedoch die psychologische Wahrheit, daß der Charakter des Weibes gefühlvoller als der des Mannes. ist, und während dieser in seinem Berufe und dem mate-' riellen Wohle seiner Familie seine ganze Befriedigung findet, der Herd des weiblichen Wirkens bloß ihre Häuslichkeit und die häusliche Erziehung der Familie ausmacht, so muß man den Zustand als gerechtfertigt hinstellen, daß der Mutter unter allen Verhältnissen das geistige und Seelen-Wohl der Kinder überlassen werden müßte. Besteht zwischen ihr und dem Erzeuger eine Lebensgemeinschaft, so wird es ihr minder schwer fallen, den Vater an der Erziehung theil nehmen und ihm die Wahl des Glaubensbekenntnisses zu überlassen, weil sie sich bewußt ist, daß derselbe nach Kräften das Wohl des Kindes in jeglicher Weise zu fördern bemüht sein wird. Trifft dieser Fall aber nicht zu, sondern ist der Mutter das körperliche und geistige Wohl des Kindes insofern allein anvertraut, als bis höchstens auf den geringen Beitrag zu den Unterhaltungskosten der außereheliche Vater der Sorge des Kindes sich entschlägt, was bei der außerehelichen Mutter als Regel zutrifft, dann ist es ein um so schwereres Opfer, ihr das Kind im Glauben zu entfremden. Denn von dem Eintritt in die Welt ist dieses Kind um so enger an das Herz der Mutter gelegt, je mehr sie sich dessen Sorge und ihrer Schuld inne wird, welche mitwirkte, dem Kinde die sorgsame Hand des Vaters vorzuenthalten. Empfänglicher als der Mann für heilige Gefühle, wird ihre erste Sorge darauf gerichtet sein, in dem Gemüthe ihrem Kinde ein religiöses, Bewußtsein zu erwecken und in den Glaubenslehren ihres Bekenntnisses es zu unterweisen, für dieselben zu erwärmen und in denselben zu bestärken und zu kräftigen, und mit ihm vereint zu sein in der Anbetung und Verehrung