Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 30 (1866)
- Issue
- Heft 52 (25.12.1866)
- Date
- 1866-12-25
- Page
- Seite 828 (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
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DWWWW^^MWVM^^WW 828 -macht worben und ihm mindestens 3 Mitglieder des Curatorinms außer dem Herrn Lob zugestimmt haben. ,; Wenn der rc. Lob nicht mehr Präses ist, sollen zur Berathung von Abänderungen des Statuts die Stellvertreter als stimmberechtigt zugezogen werden. Die .Abänderung darf jedoch nur erfolgen, wenn von den alsdann 9 stimmberechtigten Personen 7 ihre Zustimmung geben. Die Abänderungen bedürfen jedoch der Genehmigung des königlichen Ministeriums. Abhandlungen verschiedenen Inhalts. Don einer jüdischen Mutter darf nach den jetzt bestehenden Gesetzen nicht mehr gefordert werden, daß sie ihr mit einem Christen erzeugtes außereheliches Lind christlich erziehen lassen muß. Ein Rechtsgutachten .erstattet von Carl Hilfe,. Doktor beider Rechte u. d. Philos. Die Ueberzeugung und Erkenntniß von der Heiligkeit der Ehe, von deren segensreicher Wirksamkeit und ihrem unberechenbar wohlthätigen Einflüsse auf das Wohl und Gedeihen der Familien, auf Erhaltung und Beförderung .der Sittlichkeit und Religiosität, sowie deren große Bedeutung für das Gemeinwesen, welches auf der durch sie gegründeten Familie beruht, hat von jeher zur Folge gehabt, daß nicht nur durch die Gesetzgebung, vielmehr weit mehr noch in dem Volksbewußtsein, als der beredten Stimme der Moral, ein Unterschied zwischen den aus einer Ehe hervorgegangenen und den außerehelichen Kindern aufgestellt und eingehalten worden ist. Die Geschichte aller Völker, aller Nationen, aller Religionen, zu jeglichen Zeiten liefert uns dafür den sprechendsten Beleg, und ist kein Volksstamm, welcher überhaupt auf sittlicher Grundlage sein Rechts- und Verfassungs-Gebäude errichtet hat, welcher diesem Prinzips nicht gefolgt wäre. So lange die Ehe nur als die ausschließliche dauernde Gemeinschaft aller Lebensverhältnisse zweier Personen verschiedenen Geschlechtes in Betracht kommt und das Gemeinwesen nicht interesstrt, wird nur die Sittlichkeit der Prüfstein ihrer Beständigkeit sein; insofern durch dieselbe aber eine Familie gegründet wird, und sie eine Bedeutung für das Gemeinwohl erlangt, wird auch deren Rechtsbeständigkeit in Frage kommen und deßhalb die mehr oder,minder dem Gesetze entsprechende Entstehung der Familie und der einzelnen Familienglieder eine unterscheidbare rechtliche. Beurtheilung erheischen. Es gibt kein Rechtssystem, in welchem dieser Grundsatz keine Geltung hätte, und irrt Dr. Frankel, wenn er — „Grundlinien des mosaisch -talmudischen Eherechtes" S. 21 Anm. 6 — das Gegentheil desien als eine vernünftige Ausnahme des mosaisch-talmudischen Rechtes bezeichnet. Denn selbst die Religionssysteme, welche auf einer minder sittlichen Grundlage beruhen, erkennen dies an, und alle orientalischen Voksstämme huldigen diesem sittlichen Prinzipe, wie ich in meinen Skizzen zum „Rechtsleben der Anhänger des Buddha" nachzuweisen versucht habe und wofür wir selbst bei den Volksstämmen, wo Polyandrie gebräuchlich ist, einen sicheren Anhalt in den Ueberlieferungen von Sirr „Ceylon and the Cingaleses“ II, S. 163; Davy, „Account of the interior of Ceylon“ (S, 286; Dubois, „Moeurs, institutions et cdr6monies de l’Inde“ S. 446; Kowalewski, in den gelehrten Abhandlungen der Universität Kasan und Anderen finden. Hier ist deshalb die Thatsache nicht wegzuleugnen, daß sv lange die Ueberzeugung von der Heiligkeit und Rechtsbeständigkeit der Ehe bestand und' bestehen wird, ein Unterschied zwischen ehelicher und außerehelicher Geburt stets vorhanden war und fortdauern wird, weil derselbe auf sittlicher und rechtlicher Grundlage beruht und ans dem Volksbewußtsein sich entwickelt hat, und deßhalb, so lange religiöses Leben und Sittlichkeit die Oberhand behalten, auch seinen Einfluß wahren wird. Dies Verhältniß hat aber ein anderes Moment in seinem Gefolge, nämlich dies, daß die Rechte der Familie und deren einzelne Glieder im Wesentlichen von dem Vollzüge der Ehen bedingt, mit dem Abschluß und der Form der Eingehung einer Ehe so eng verkettet sind, daß sie als Folge derselben von jener durchaus abhängen. Ohne Ehe giebt es keine Familie und keine Familienrechte. Deßhalb begegnen wir der allerdings hart erscheinenden, aber sittlich und rechtlich gebotenen Erscheinung, daß nur die Beobachtung der gesetzlich angeordneten Förmlichkeiten bei Eingehung einer Ehe Familienrechte zu übertragen geeignet ist, und demgemäß die aus einer zwar rituell giltigen, und'daher der Moral entsprechenden, aber rechtlich nicht vertautbarten Ehe jüdischer Brautleute hervorgegangenen Kinder zur Zeit die Rechte ehelicher nicht besitzen können, wie ich bereits früher in dieser Zeitschrift S. 303 nachzuweisen versuchte.