Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 30 (1866)
- Issue
- Heft 52 (25.12.1866)
- Date
- 1866-12-25
- Page
- Seite 827 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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827 ihre Funktionen unentgeldlich, Diäten und Reisekosten sollen ihnen jedoch auf Verlangen nach Festsetzung Sei- - tens des Curatoriums ausgezahlt werden. *■ § 14. Die Schulordnung und der Lehrplan für das Lehrerseminar und für die Elementarschule werden * von dem Curatorium festgesetzt, müssen aber dem Königlichen Provinzial-Schul-Collegium zur Kenntnißnahme eingereicht werden. Z 15. Die Zöglinge des Seminars werden theils nach der Anciennetät der Meldung, theils nach ihrem Alter, theils nach dem Grade ihrer bei der durch das Lehrer-Collegium des Seminars vorgenommenen Prüfung erwiesenen Befähigung ausgenommen. Die aufgenommenen Zöglinge zahlen nach ihren amtlich erwiesenen Bermögensverhältnissen entweder den ganzen oder halben jährlichen Beitrag eines Schul- und Unterhaltungsgeldes, oder in Armuthsfällen gar keinen. Die Aufnahme wird hiernach durch den Präses bestimmt, der darüber dem Curatorium zu berichten und die Belegstücke vorzulegen hat. Der Präses des Curatoriums hat den jüdischen t Gemeinden auf deren Begehren aus der Zahl der Zöglinge, welche das Lehrer-Examen bestanden haben, einen Lehrer in Vorschlag zu bringen. Dieselben müssen: a. nach bestandenem Lehrer-Examen jede Schulstelle antreten und verwalten, welche ihnen mit Genehmigung der Königlichen Regierung überwiesen wird; dürfen b. während eines Zeitraumes von zehn Jahren ohne Genehmigung des Präses keine andere Stelle als in Westfalen und der Rheinprovinz und bei einer solchen Gemeinde annehmen, welche sich zur Leistung eines die Wahlberechtigung nach § 5 des Statuts bedingenden Beitrages verpflichtet hat. Im Zuwiderhandlungsfalle, sowie in dem Falle, wenn sie dem Lehramte untreu werden und ein anderes Amt oder Gewerbe erwählen, müssen sie die Kosten ihrer Ausbildung mit „Einhundert Thalern" für jedes Jahr ihres Aufenthaltes in der Anstalt erstatten. e. Ebenso müssen die Kosten mit jährlich hundert Thalern erstattet werden, wenn ein Lehrerzögling d. h. einer der behufs Ausbildung zum Lehrfach in der Anstalt befindlichen Jünglinge dieselbe eigenmächtig verläßt oder im Disciplinarwege seine Entlassung nothwendig wird. Gegen die letztere, welche nur durch Collegialbeschluß des Lehrercollegs unter Zustimmung des Präsens? des Curatoriums verhängt werden kann, steht den Betreffenden frei, auf Entscheidung des Vorgesetzten Provinzial-Schul-Collegiums zu provoziren, die in diesem Falle als endgültig betrachtet werden soll. § 16. In die Elementarschule können Kinder unbemittelter Eltern unentgeltlich aufgenommen werden. § 17. Außer der Ausbildung von Lehrern sollen aus den für das Seminar bereitgestellten Mitteln, insofern dieselben es gestatten, auch Kinder unbemittelter jüdischer Eltern zu Handwerken und Künsten ausgebildet werden. Die Eltern, Pflegeeltern oder Vormünder haben jedoch vorherein eine Erklärung dahin abzugeben: daß sie ihre auf Kosten des Seminars in die Lehre gegebenen Kinder, resp. Mündel willkürlich nicht wieder aus derselben fortnehmen, und daß sie, falls diese solche eigenmächtig verlassen möchten, gehalten sein wollen, sie wieder dahin zurückzuschicken, oder nach Gutbefinden des Curatoriums des Seminars die bereits auf sie verwendeten Kosten wieder zu erstatten. Die Lehrlinge haben sich .unter Zustimmung ihrer Eltern, Pflegeeltern oder Vormünder zu verpflichten: daß sie nach erlangter Selbständigkeit die auf sie verwendeten Kosten in einem von dem Curatorium näher zu bestimmenden Zeitraum ratenweise dem Seminar ersetzen oder nach Gutbefinden desselben ' einen Lehrling unentgeldlich ausbilden wollen, endlich daß sie, insofern sie ohne Zustimmung des Curatoriums dem Handwerkerstande untreu werden möchten, gehalten sein wollen, alle auf ihre Ausbildung verwandten Auslagen der Stiftungskasse unverzüglich zurück zu zahlen. § 18. Zur Besorgung der Geschäfte ernennt daS Curatorium Geschäftsführer, welche für die Unterbringung jüdischer Knaben bei Handwerkern und Künstlern zu sorgen und die untergebrachten Knaben zu überwachen haben. Die näheren Obliegenheiten der Geschäftsführer sollen durch eine Instruktion geregelt werden; es liegt ihnen aber auch zugleich ob, die von den Königlichen Oberpräsidien zu bewilligenden Collecten für das Seminar abzuhalten. .§ 19. Abänderungen der §§ 2—18 dieses Statuts können durch Beschluß des Curatoriums, mit Zustimmung des Herrn Löb, so lange dieser Präses ist, stattfinden, sobald der Abänderungs-Vorschlag den Mitgliedern des . Curatoriums einen Monat vor der Sitzung bekannt ge- 52* *