Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 30 (1866)
- Issue
- Heft 52 (25.12.1866)
- Date
- 1866-12-25
- Page
- Seite 826 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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826 StemiglDgsLod befürchten zu müssen. — Alle Denkenden sehen ein,- daß das Judenthum nur auf dem Wege der Reform, wodurch dessen hohe sittliche Anforderungen nur um so stärker betont werden, in Amerika eine dauernde Zukunft habe. Gorrespondenz. Das neue Statut des MarKs-Haindorfschen Seminars. l Schluß.) § 4. Die übrigen vier Mitglieder des Curatoriums werden auf sechs Jahre gewählt. Alle drei Jahre scheiden abwechselnd zwei Mitglieder aus; das erste Mal werden die ausscheidenden Mitglieder durch das Loos bestimmt. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. Außer jenen Mitgliedern werden auch die vier Stellvertreter gewählt. § 5. Jede Gemeinde Westfalens und der Rheinprovinz, welche sich mindestens zu einem Jahresbeiträge von 10 Thalern verpflichtet hat, und denselben leistet, hat ein Mitglied des Curatoriums zu wählen. Zu diesem Behufe erläßt das Curatorium, das erste Mal der Präses, an eine jede solche Gemeinde rechtzeitig eine Aufforderung zur Wahl, indem es jeder ein gedrucktes auszusüllendes Wahlschema übersendet. Die. Vertreter jeder solchen Gemeinde (in den Synagogen-Gemeinden Vorstand und Repräsentanten) wählen nach Stimmenmehrheit, füllen hiernach das Wahlschema mit den nöthigen Daten aus und senden es an das Curatorium. Das letztere prüft unter Zuziehung eines Notars die eingelaufeuen Wahlschemas und stellt die Wahl fest. Jede Gemeinde, welche 50 Thlr. Jahresbeitrag und darüber zahlt, hat für ihren Candidaten 2 Stimmen, jede die 100 Thaler und darüber Jahresbeitrag zahlt, 3 Stimmen, jede die 300 Thaler und mehr Jahresbeitrag zahlt, 4 Stimmen. Von den durch die Gemeinden Gewählten sind diejenigen vier, welche die relativ meisten Stimmen, und zwar mindestens 10 Stimmen erhielten, Mitglieder des Curatoriums, die vier nächsten sind Stellvertreter. Vater und Sohn, sowie Brüder können nicht gleichzeitig Mitglieder des Curatoriums sein. § 6. Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und ConeurS oder Falliment zieht den Austritt ans dem Curatormm nach sich, und bei Einleitung einer gerichtlichen Untersuchung wegen eines - entehrenden Verbrechens oder Vergehens werden die Funktionen des betreffenden Mitgliedes des Curatoriums suspendirt. Die auf solche Weise oder durch den Tod oder durch freiwillige Niederlegung vacant gewordene Stelle wird auf die Dauer der Funktionen des betreffenden Mitgliedes des Curatoriums durch Wahl des Curatoriums aus der Zahl der Stellvertreter ersetzt. Ein Gleiches gilt im Falle einer Suspension, jedoch nur auf die Dauer der Suspension eines Mitgliedes. § 7. Die Wahlfähigkeit in das Curatorium ist nur an die Selbstständigkeit und den Wohnsitz in einer der beiden Provinzen gebunden. § 8. Die Legitimation des Curatoriums wird durch ein Attest des dem Seminar Vorgesetzten Provinzial-Schul- Collegiums erbracht. § 9. Das Curatorium versammelt sich auf Einladung des Präses. Der Präses muß das Curatorium zusammen berufen, falls drei Mitglieder ihn schriftlich darum ersuchen. In Behinderungsfällen ernennt der Präses einen Stellvertreter für sich. Außerdem steht dem Provinzial-Schul-Collegium die Befugniß zu, eine Sitzung des Curatoriums anzuberaumen und dieselbe durch einen Commissar zu beschicken. Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von dre Mitgliedern des Curatoriums ausreichend. § 10. Beschlüsse des Curatoriums, welche die Veräußerung von Grundvermögen zum Gegenftanve haben, bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Genehmigung der nach § 2 competenten Aufsichtsbehörde. § 11. Das Curatorium hat die für das Seminar erforderlichen Lehrer einschließlich .des Direktors zu ernennen; falls der rc. Löb einer von dem Curatorium getroffenen Wahl widerspricht, so soll die Aufsichtsbehörde zu entscheiden hahen, ob dieser Widerspruch gerechtfertigt sei oder nicht; im erfteren Falle darf von dem Curatorium bei der vorzunehmenden Neuwahl dieselbe Person nicht wieder gewählt werden. Die Anstellung eines Lehrers erfordert in allen Fällen die Bestätigung des Provinzial-Schul-Collegiums. § 12. Das Curatorium ernennt einen Rendanten und einen Secretair und setzt für Beide die Geschäftsordnung fest. Die finanzielle Verwaltung steht unter Controle des Curatoriums. Mindestens alle zwei Jahr soll ein Rechenschaftsbericht den beitragenden Gemeinden zugestellt werden. § 13. Die Mitglieder des Curatoriums versehen