Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 30 (1866)
- Issue
- Heft 51 (18.12.1866)
- Date
- 1866-12-18
- Page
- Seite 807 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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?tX * V"' 807 nur auf eine größere Sorgfalt für die Kinder und selbst schon für die Frauen des gesegneten Zustandes hinweist. Ebenso muß eine größere Schonung und bessere Behandlung der bejahrteren Personen stattsinden, um deren Leben länger zu erhalten. Nächst dem haben wir zu betonen, daß die große Masse der Juden den mittleren Schichten des Volkes angehört, deren Lebensweise geregelter, gesünder, reinlicher und mäßiger ist. Endlich Haben wir gerade in der letzten Beziehung die anerkannte Mäßigkeit und Nüchternheit der Juden im Allgemeinen hervorzuheben. Bemerken wollen wir noch, daß dieses günstige Sterblichkeitsverhältniß in allen Provinzen des Staates bei den Juden fast ganz gleich stattfindet, und sich kaum in den einzelnen Provinzen in einem geringen Bruchtheil von einander unterscheidet. — Es sind uns mehrfache Correspondenzen zugekommen, in welchen hervorgehobeu wurde, daß zur Feier des jüngsten Friedensfestes, die Aufforderung seitens der königlichen Regierungen auch an die Synagogengemeinden ergangen ist. Man begrüßte dies als den Anfang einer Anerkennung des Judenthums in seinen Rechten innerhalb des Staates, da bisher die Synagoge von der kön. Staatsregierung bei allen solchen Gelegenheiten ignorirt worden. Allerdings liegt darin eine gewisse Veränderung in der Anschauung der. Staatsregierung. Bis 1848 war eine derartige Aufforderung jedes Mal auch an die jüdischen Gemeinden ergangen. Mit dem . Erscheinen der Verfassung wurde sie durchaus unterlassen, indem durch die Verfassung die Selbstverwaltung der Religionsgenössenschaften ausgesprochen sei, so daß eine direkte Einwirkung zu einer kultuellen Handlung nicht im Bereiche der Regierung liege. Es mag dies allerdings konsequent sein. Da aber die innere Verwaltung der jüdischen Gemeinden in sehr wichtigen Angelegenheiten durchaus nicht ohne die direkte Beeinflussung seitens der königlichen Regierungen, sondern nach dem Gesetze vom 23. Juli 1847 unter sehr direkter Controle verblieb, so war jene Consequenz in dem einen Punkte immer auffällig, und im Ganzen fanden sich die Juden davon verletzt. Insofern mag also aus dem gedachten Umstande eine Befriedigung geschöpft werden. Daß er aber weitere Folgen haben werde, sehen wir noch nicht ab. — Am gestrigen Tage fand in Düsseldorf ettte abermalige Sitzung der von der Versammlung der Gemeindevorstände Westfalens und der Rheinprovinz zu Cöln am 1. November gewählten Commission zur Abfassung eines neuen Statuts für das jüdische Lehrerseminar statt. Die Mitglieder hatten sich auch dies Mat mit lobenswerthem Eifer ans allen Theilen der beiden Provinzen eingefunden. Das in der früheren Sitzung berathene Statut wurde noch einmal in einer siebenstündigen Sitzung auf's Sorgfältigste durchgegangen, diskutirt und zur endgültigen Beschließung gebracht. Es fand dabei eine Vereinbarung mit dem bisherigen Vorsteher des Seminars Herrn Rittergutsbesitzer Löb, in allen Punkten statt, so daß nunmehr der Drucklegung des neuen Statuts und der Versendung desselben an die Gemeinden Nichts mehr im Wege steht. Dasselbe wird von einer Ansprache an die Gemeinden begleitet sein, - deren Abfassung dem Dr. Philippson übertragen ist. Mögen nun auch die Gemeinden das Ihrige thun und der ausgezeichnete Eifer, der sich bis jetzt in dieser Angelegenheit gezeigt, zu einer schönen und dauerhaften That werden! Sinzig (am Rhein), -3. Dez. (Privatmitth.) Die hies. kleine Gemeinde beabsichtigt eine neue Synagoge zu bauen. Sie richtete deshalb auch an Ähre Majestät die Königin, welche in Coblenz weilt, ein Bittgesuch um eine Beisteuer, und erhielt ein Gnadengeschenk von 20 Thlr. In dankbarer Anerkennung dieser königlicher: Huld gestatten wir uns, Sie um Veröffentlichung dieser Zeilen zu bitten. Laasphe, Kreis Wittgenstein, im November. (Noch ein Beitrag zur Talargeschichte.) Vor etwa vierzehn Tagen erging vom-Landrache von Berleburg an den hiesigen Magistrat folgende Verfügung: Das evangelische Presbyterium unter dem Vorsitze des Superintendenten Hrn. Schmidt zu Laasphe hat den jüdischen Lehrer und Cantor Liewe angeklagt, daß derselbe im Juni d. I. hinter einer jüdischen Leiche in einer evangelischen Amtstracht, b. h. mit Talar und Baret gefolgt sei. Da diese Amtstracht nur den Geistlichen der evangelischen Kirche zustehe, so hat sich der erst seit einigen Monaten hier befindliche Judenlehrer Liewe-. einer Amtsbeleidigung im Sinne, des § 105 des Strafgesetzbuches schuldig gemacht und soll deshalb amtlich' vernommen und die Untersuchung deshalb gegen den pp. Liewe eingeleitet werden. Der Angeklagte erwiederte in dem darüber aufgenowmenen Protokolle: Die. von ihm getragene Amtstracht würde bei öffentlichen religiösen Handlungen von allen jüdischen Cultusbeamten angelegt mnd sei es i$m. nicht bewußt, daß diese-