Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 30 (1866)
- Issue
- Heft 51 (18.12.1866)
- Date
- 1866-12-18
- Page
- Seite 804 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/3224737-3226527-3226579--24487-3251849- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Der Jesuit Thomas Sanchez schreibt in seiner Moraltheologie: Opus mor. m praeeept. deeal. p. 2. I. 3. c. 6. n. 31. wörtlich also: „Wenn Jemand sich Geld auf die Seite gelegt hatte, aus Furcht, daß seine Gläubiger es ihm nehmen würden, und er dann betteln müßte; so. kann er, wenn er vom Richter darüber gefragt wird, kühn daraus schwören, daß er nichts auf die Seite gelegt hat. Eben so können es auch die Zeugen beschwören, welche es wissen, daß er sich Geld auf die Seite gelegt hat, wenn sie dabei nur in ihren: Herzen denken, daß er kein Geld zurückgehalten hat, welches er den Richtern anzuzeigen verpflichtet wäre." Noch eine bessere Lehre über diesen geheimen Vorbehalt ertheilt der Jesuit Filucius in seiner Moraltheologie; Quaest. morales T. 2. tr. 25. e. 11. n. 328, indem er. lehrt, wie man sich dieses geheimen Vorbehaltes beim Schwören bedienen solle. Er schreibt: „Wenn Jemand schwört: Ich habe es nicht gethan, und dabei in Gedanken hinzusetzt: Heute; d. h. daß er es heute nicht gethan hat. Oder, wenn Jemand schwört: Ich schwöre, und dabei in Gedanken hinzusetzt: daß ich es sage, und darauf gleich laut sagt: Daß ich es nicht gethan habe." Der Jesuit Escobar schreibt in seiner Moraltheologie Ir. 3 ex. 3 n. 48 Folgendes: „Gelübde binden uns nicht, wenn wir bei Ablegung derselben nicht den Vorsatz haben sie zu halten, und durch dieselben sich binden zu lasten. Wenn ich daher verspreche: Ich werde es thun, so versteht man darunter, daß ich es thun werde, wenn sich mein Wille nicht ändert. Denn dadurch wollen wir ja nicht unserm freien Willen entsagen." Zu dieser schönen Lehre bemerkt der Jesuit Gordon Theol. mor. 1. 6 qu. 5 n. 3 Folgendes: „Aus diesem Grundsätze kann man mit allem Rechte schließen, daß, wenn der, welcher in einen Orden tritt, nicht die Absicht hat, sich zur Keuschheit verbindlich zu machen, er auch das Gelübde der Keuschheit nicht halten muß." Wir übergehen, was Herr Pfarrer Kossuth aus den Lehrbüchern der Jesuiten und aus den Büchern der Geschichte über den Königsmord anführt, .es ist zu bekannt und steht in zu traurigem Andenken; wir übergehen, was er wörtlich über unzüchtige Handlungen anführt, weil es allzu schmutzig ist. Das Kapitel über den Diebstahl bietet nicht minder eine reiche Ausbeute. Der große und berühmte Jesuite Escobar,. so wie auch Leß, lehren beide in der Moraltheolgie, daß es erlaubt ist zu. stehlen, und zwar nicht nur zur Zeit einer großen Noth, sondern auch bei einem, wenn auch nicht so großen Bedürfniste, Lessius, de just, et jure. 1. 2. c. 12 n. 12. Es ist das keine Sünde, wenn wir Jemandem etwas nehmen, was er uns geben würde, wenn wir ihn darum bitten möchten; obwohl er nicht will, daß es ihm heimlich genommen werde. Auch ist es nicht-nöthig, ihm dastelbe zurück zu geben. Auch der begeht keine Sünde und ist zu keiner Erstattung verpflichtet, wenn er sich eine Sache zugeeignet hat, die der Besitzer zu nichts braucht und die ihm auch zu nichts ist. Namentlich wird auch mit Anführung der Stellen als erlaubt erklärt, eine Summe in kleineren Theilen zu stehleu, weil die Leute dies leichter verschmerzen; sich im Geheimen bezahlt zu machen, wenn der Sohn vom Vater für seine Dienste nicht genug belohnt wird, oder wenn Dienstboten glauben, zu geringen Lohn zu empfangen; der Arme kann dem Reichen heimlich oder durch Gewalt das wegnehmen, was er an notwendigen Bedürfnissen sich durch Arbeit nicht verschaffen kann; auch ist nicht nothwendig, das zurückzuerstatten, was wir durch einen hinterlistigen Mord, durch Fällung eines ungerechten Urtheils oder durch andere entehrende Sünden erworben haben. Eseolbar, theol. mor. tr. 5. n. 35. Der Jesuit Escobar wirft die Frage auf: Ob . das Duell erlaubt sei? und antwortet: Ja, wenn wir es nur in der Absicht angenommen haben, daß wir unsere Ehre wahren. Ebenso ist es erlaubt, seinen Feind hinterlistig zu morden; und in einem solchen Falle brauchen wir das Duell nicht anzunehmen, wenn wir den Feind hinterlistig ermorden und so aller Verlegenheit entgehen können. Denn in einem solchen Falle entgehen wir dem, unser Leben der Gefahr Preis geben zu müssen, und werden nicht theilhastig der Sünde, welche unser Feind durch das Duell begangen haben würde. Ein hinterlistiger Mörder ist der, wer einen Menschen tobtet, ohne daß dieser was geahnt hätte. Darum kann nicht derjenige ein hinterlistiger Mörder genannt werden, der einen Feind tödtet, wenn er ihm auch eine, tödtliche Wunde aus dem Hinterhalte beigebracht hatte. Escobar, Theol. ’mor. T. 6. 1. 49. tr. 6. ex. 4. n. 26 und 56. Es ist erlaubt, einen Verläumder zu tödten, wenn er uns also verläumdet, daß dadurch unser Leben in die Gefahr kommt. Molina, de Jure et justitiaT. 3. disp. 12. Dies genüge, so viele andere Kapitel die Broschüre