Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 30 (1866)
- Issue
- Heft 50 (11.12.1866)
- Date
- 1866-12-11
- Page
- Seite 788 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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einenanderri Tag zn verlangen;, nur muß ihm hierbei das Gesetz ausdrücklich zur Seite stehen> so daß die Verlegung nicht von dem Willen des Richters abhängt. Es ist dies? auch nichts Außerordentliches, da es ja auch noch andere Rechtsertigungsgründe giebt, um Terminsverlegungen zu motiviren. So wenig dies vom allgemeinen Standpunkte aus bezweifelt werden kann, so wird doch hier eine Ausnahme, eine specielle Beschränkung aus der Natur der Sache hervorgehen. Es betrifft diese das Schwurgericht. Theoretisch und praktisch ist das Verhältniß desselben ein besonderes. Der Geschworene ist weder Partei noch Zeuge, sondern Richter. Er richtet über den Thatbestand und über die Schuldbarkeit des Angeklagten. Die beim Schwurgericht mitsungirenden Fachrichter sind nur Interpreten des Gesetzes, indem sie "nach Maßgabe des Ausspruches der Geschworenen das Strafmaß aus dem Gesetze bestimmen. Der wirkliche Richterspruch geht von den Geschworenen aus. Die Geschworenen sind also Vertreter der Gesellschaft, sie sind die ganze bürgerliche Gesellschaft in dieser Funktion selbst. Ihre Thätigkeit ist nicht die des Einzelnen an sich, sondern die der . gesummten Gesellschaft. Es geht dies auch daraus hervor, daß die Stimme des Einzelnen als solchen gar keine Bedeutung hat, sondern erst in der Gesammtheit zu ihrem Werthe kommt; in einigen Ländern müssen die Geschworenen einstimmig urtheilen, in andern hat ihr Ausspruch erst bei Erreichung einer bestimmten Majorität', in andern bei absoluter Stimmenmehrheit Gültigkeit, und mit dem Augenblicke wo der Geschworene seine Stimme abgegeben hat, hat dieselbe nichts mehr zn bedeuten, hat er aufgehört, die Eigenschaft des Geschworenen zu besitzen/, sie muß ihm für jeden einzelnen , Rechtsfall von der Gesellschaft wiedergegeben werden. Wir erkennen hieraus, daß der Geschworene in seiner Tätigkeit aufhört, Individuum zu sein, und zum integrirenden Element der Gesellschaft und zwar in ihrer höchsten Funktion wird, in der der Rechtspflege, der Ausübung von Recht und. Gerechtigkeit, die nach der Lehre unsrer Religion ihre unmittelbare Quelle in Gott hat (5 Mos. 1, -17.). Es ist offenbar, daß deßhalb der Geschworene, sobald er in diese Funktion, eingetreten ist, sich irgend der Thätigkeit, die damit verbunden ist, nicht entziehen kann. Er kann dies, so wenig wie der Militair in Funktion, vondem es noch. Niemandverlangt Hab, selbst um des Sabbaths willen die Waffen-, niederzulegen,- oder, den Befehlenseiner Vorgesetzten nicht zu gehorchen.. Von der. praktischen Seite.kommt, nun ferner, hinzu,, daß, es sich bei den Schwurgerichten theils um Lehens-, theils um hohe Freiheitsstrafen handelt, Strafen, welche jedenfalls auf den Rest des Lebens für den Verurtheilten die nachteiligste Wirkung üben. Eine solche Anklage vor dem Schwurgerichte ist demnächst von vornherein einer Lebensgefahr unsres Nebenmenschen gleich zu achten, in welcher wir, sobald wir berufen sind, zur Entscheidung mitzuwirken, die unabweisliche Pflicht haben, so wie wir sind, uns der Mitwirkung nicht zu entziehen.- Endlich ist die Einrichtung des Schwurgerichts so geartet, daß eine Verlegung des Termins sowohl für den Angeklagten als auch für den Staat und alle Personen, die bei diesem Rechtsfalle als Richter, Geschworene, anderweitige Beamte und Zeugen betheiligt sind, von großer Beschwerlichkeit und mit vielen Kosten verbunden ist. Ist doch damit zunächst in der Regel eine Verlängerung der Haft für den Angeklagten verbunden, eine Verlängerung, zu der die Gesellschaft im Falle der Unschuld und der Schuld unberechtigt ist. Hieraus geht klar hervor, daß vor solcher Thätigkeit und vor solchen Verpflichtungen das Sabbathgesetz für den speziellen Fall zurückweicht, und der Jude als Geschworener wie als Zeuge vor dem Schwurgerichte auch am Sabbath ohne religiöse Verschuldung fungiren kann, andererseits an den Staat nicht die Forderung gestellt werden kann, die Juden gesetzlich vom Amte des Geschworenen und als Zeuge vor dem Schwurgericht unbedingt zu dispensiren. Es tritt auch hier dasselbe Verhältniß wie im Militärdienste ein: der Judekann in einem solchen Falle Jndulgenz nachsuchen; hiermit hört aber jede religiöse Verantwortlichkeit auf, und seine Einberufung als Geschworener oder Zeuge vor dem Schwurgericht behebt jedes Bedenken. Gerade darum aber kann auch an den Staat die unbedingte Dispensationsforderung nicht gestellt werden. Aehnlich liegt es mit der Zeugenschaft in Criminaluntersuchungen, wenn der Fall so dringend ist, daß sonst der Untersuchung des geschehenen Verbrechens ein wesentlicher Nachtheil verursacht werden könnte, ein Fall, der auch den Christen an seinem Sonntag nicht dispensirt. (Fortsetzung folgt.)