Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 30 (1866)
- Issue
- Heft 50 (11.12.1866)
- Date
- 1866-12-11
- Page
- Seite 787 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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787 wo nicht ein höheres Interesse gefährdet wird. Es ist dies keine Nachsicht, keine Gutmüthigkeit, keine Billigkeit, sondern ein Rechtsanspruch, der dadurch ein nur um so größeres Gewicht hat, weil durch die staatliche Einrichtung des christlichen Sabbaths dem SaLbath der Juden aus der faktischen Lage schon Abbruch und Begrenzung genug geschieht. Zu demselben Ziele gelangen wir, wenn wir von der andern Seite ausgehen. Der Jude fragt sich, wie weit bin ich verpflichtet, somit vom religiösen Standpunkte aus berechtigt, den Anforderungen des Staates gegen das Sabbathgesetz zu genügen? Man sieht, diese Frage fließt aus voller. Gewissenhaftigkeit; sie geht weder aus der Negation des Staates noch der Religion hervor; sie erkennt beide in ihrer Berechtigung an. Wer da glaubt, daß nur auf der einen Seite das Recht liege, daß die eine, sei es der Staat, sei es die Religion, nur fordern könne, und die andere müsse nachgeben, der fragt nicht so, für den-findet aber auch eine solche gewissenhafte Untersuchung nicht statt. Es wird immer nützlich sein, bei^ jeder auf diesem Gebiete vorkommenden Spezialfrage, das jüdische Ritualgesetz einzusehen. Aber die Frage liegt doch darüber hinaus, und ihre Beantwortung kann nicht an dasselbe gebunden sein. Das Nitualgesetz ist lediglich von seinem eigenen Grund und Boden ausgegangen und hat logisch und juridisch von hier aus seinen, eigenen Weg verfolgt, nach seinen Prämissen concludirt, nach seiner Methode gefolgert. Aber auf allen Gebieten, auf religiösem, moralischem und politischem, giebt es Collisionsfälle, wo es gilt die höhere oder mindere Pflicht abzuwägen, wo also nicht ein blos spezifischer Standpunkt inne gehalten werden kann. Das Ritualgesetz selbst erkennt dies an und die „Gefährdung des Lebens" (wo) nsso) spielt in. ihm eine sehr große Rolle. .Die weitere Entwickelung konnte aber bei diesem einen Moment nicht stehen bleiben, sie wird daher sowohl noch andere Standpunkte als auch noch andere entscheidende Momente anerkennen. Sie begreift die Religion nicht blos vom juridischen, sondern auch von einem höheren geistigen Standpunkt; und sie erkennt dem politischen und socialen Leben eine höhere Bedeutung zu, als es dem Buchstaben der Vorschriften unbedingt unterzuordnen. Es wird dies namentlich hinsichtlich des Sabbaths der Fall sein. Wir werden den Sabbath nicht mehr blos als einen Tag begreifen, wo 39 Hauptarbeiten, die Mischna 7, 2. aufgezählt sind, verboten sind, sondern als einen Tag der Heiligung in Gott, der höheren .Weihe, der Unterbrechung des gewerblichen Lebens, der Loslösnng aus diesem. Von diesem Standpunkte aus werden die Collisionen uns aus einem andern Gesichtspunkte erscheinen. Es wird uns Manches gestattet erscheinen, was mit dem Buchstaben des Ritualgesetzes nicht übereinstimmt, aber auch Manches untersagt, was nach dem Buchstaben des Ritualgesetzes allenfalls sich noch vereinbaren ließe. Wir werden einfach schließen, daß wir dem Staate auch am Sabbath leisten müssen, was sein höheres Interesse von uns fordert, daß wir ihm aber unbedingt am Sabbath verweigern müssen, was er von uns nur darum fordert, weil er einmal seine Einrichtung so getroffen hat, ohne daß ein höheres Jnteresie in ihm gefährdet wird, weil wir eben dann berechtigt sind, von ihm zu verlangen, daß er seine desfallsige Einrichtung in diesem speziellen Falle den Forderungen unsres Sabbaths gemäß modifizire. Es findet dies seine praktische Anwendung zunächst in der Rechtspflege, wo der Jude an seinem Sabbath und Feiertage zu Terminen als Partei, als Zeuge, als Geschworener und somit auch zu Eidesleistungen vorgeladen und angehalten werden kann (vgl. hierüber den Artikel in Nr. 44 d. Z.). Obschon nun über diesen Gegenstand auf Grund des Ritualgesetzes von Nabbinen geradezu entgegengesetzte Gutachten erflossen, so müffen wir doch sagen, daß im Allgemeinen von obiger Anschauung aus ein Jude einen Termin am Sabbath weder als Partei noch als Zeuge, noch als Geschworener abhalten dürfe. Durch jede derartige Verhandlung wird der Sabbath unterbrochen, seine Heiligung verletzt, der Geist des Feiernden aus ganz andere Interessen geführt und von ihnen erfüllt. Es kann daher mit vollem Rechte vom Staate gefordert werden, daß er gesetzlich den Juden von jedem gerichtlichen Termine am Sabbath dispensire. Wir fragen einfach, warum hat der Staat die Rechtspflege am Sonntage unterbrochen? Um der Richter willen an sich nicht. Denn er verwendet andere Beamten, wie in Militair, Steuer, Post u. s.w. auch am Sonntag. Also um des Volkes willen, damit dessen Sonntag durch das Abhalten der Termine nicht verletz; werde. Ganz dieselbe Rücksicht ist das jüdische Mitglied des Staates auch für seinen Sabbath zu beanspruchen berechtigt. Es versteht sich, daß von den Gerichten nicht verlangt werden kann, daß sie die Religion eines Jeden toiffen,. der mit ihnen in Beziehung kommt. Es wird also jedenfalls Sache des betreffenden Juden sein, rechtzeitig die Verlegung des Termines vom Sabbath auf 50*