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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1866-12-11 · Heft 50 (11.12.1866) · p. Seite 786

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
30 (1866)
Issue
Heft 50 (11.12.1866)
Date
1866-12-11
Page
Seite 786 (sequence 2)
Language
German
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. daß er nicht blos im Allgemeinen Ruhe gebietet, sondern auch in das Innere des Hauses dringt, die Verkaufsläden wenigstens während 'bestimmter Stunden schließt und jede Arbeit untersagt, die mit einem nach Außen dringenden Geräusch verbunden ist. Es versteht sich, daß' er an diesen Tagen alle öffentlichen Institute schließt, die Gerichtshöfe, die Lehranstalten u. s. w. Fragen wir, aus welchem Momente thut er dies? Aus politischen Gründen nicht, denn die Politik gebietet keineswegs die Heilighaltung irgend eines Tages, und gerade politische Festtage haben sich von geringer Dauerhaftigkeit erwiesen und waren niemals mit solcher Strenge des Gesetzes bekleidet. Im Gegentheil setzt sich die Politik, sobald es irgend Noth thut, über das Ruhegesetz hinaus. Z. B. Steuer-, Post- und Telegraphenwesen bleiben in voller Thätigkeit; werden die Bureaus auf einige Stunden geschloffen, so werden dennoch die in gewiffe Kasten geworfenen Briefe befördert. Der Staat weiß hierin Casuistik zu treiben. Auch Sonntagsschulen werden gestattet. Ebenso wenig sind es sociale Gründe. Der Gedanke, dem Arbeiter einen Tag in seiner Familie zu schaffen, wird acceptirt, ist aber nicht die Ursache des Gesetzes. Auch hier wird, wo das Bedürfniß drängt, die Ausnahme gestattet. Die Institution des Sonntags und der Feiertage ist also völlig religiöser Natur. Die christliche Religion hat — in Entlehnung vom Judenthume — den Sonntag instituirt und die Feiertage eingesetzt. Sie will diese Tage geheiligt haben, um ihre-Bekenner aus dem materiellen, bürgerlichen, Arbeits-Leben herauszulösen, sie gottesdienstlich zu beschäftigen, sie zum Leben in und mit Gott zurückzuführen. Der Staat hat jene in diesem Sinne angenommen, durch sein Gesetz sanktionirt, durch seine Gewalt geschützt. Wir haben hier nicht zu untersuchen, ob und in wie weit der Staat als solcher Recht und Pflicht hierzu hatte. Wir nehmen das Faktum, wie es besteht, und sehen nur zu, welche dessen Natur sei. Der Staat geht weiter, und nöthigt die Bekenner auch anderer Religionen, an diesen Tagen die gewerblichen Arbeiten, so weit sie mit dem Außen in Berührung stehen, zu unterlassen. Wir wollen auch hierüber nicht mit ihm rechten. Aber sofort springt uns doch die Frage in die Augen: muß der Staat nicht dasselbe religiöse Moment auch in anderen Religionen und für deren Bekenner achten? Auch andere Religionen haben dieses selbe religiöse Moment; das Judenthum hat es fast zwei Jahrtausende früher gehabt als die christliche Kirche; diese hat es nicht blos von jenem entnommen, sondern sie übte dasselbe in den ersten Jahrhunderten auch hinsichtlich des Tages gemeinschaftlich mit ihm, und nur um sich vom Judenthume zu unterscheiden, um die Gemeinschaft von Christen und Juden zu Hintertreiben, wurde der christliche Sabbath auf den Sonntag verlegt, wurden die christlichen Feiertage zeitlich anders regulirt. Schon deshalb kann der Staat eine Verlegung des jüdischen Sabbaths nicht fordern, selbst aus seinem eigenen Gesichtspunkte. Er kann es um so weniger, als die Christen in Staaten, wo andere Religionen eine andere Verlegung bewirkt haben, wie in den mohammedanischen auf den Freitag, nicht zugestehen werden, ihren Sabbath vom Sonntag auf den Freitag zu verlegen. Der Staat muß also anderen Religionen dieselbe Berechtigung. zur Heiligung ihrer Sabbathe zugestehen, weil er lediglich aus diesem religiösen Momente heraus die Institution des christlichen Sabbath für seine Unterthanen, so weit sie das Christenthum bekennen, eingeführt hat, und sie lediglich für diese einführen konnte. Auch der Jude soll an seinem Sabbath vom gewerblichen Leben feiern, soll von den materiellen und bürgerlichen Dingen abstrahiren, soll sich gottesdienstlich beschäftigen, soll sich in Gott heiligen. Der Staat hat nicht das Recht, so weit es an ihm ist, dem Juden dieses Lebensmoment seiner Religion' abzuschneiden oder zu verkürzen. So liegt dieses Verhältniß grundsätzlich. Vom faktischen Standpunkte aus gestaltet sich dies in folgender Weise. Hat der Staat die allgemeinen Staatseinrichtungen nach Maßgabe der christlichen Kirche hergestellt, so kann eine andere Religion nicht an ihn mit der Forderung herantreten, diese allgemeinen Einrichtungen nach ihrem Sabbath zu modifiziren. Im russischen Staate z. B. würden dann nur wenige Tage der Woche für die öffentlichen Einrichtungen, für Verwaltung, Rechtspflege, Schule u. s,w. übrigbleiben, in Frankreich wo es Christen, Juden und Mohammedaner giebt, nur vier Tage. Es ist dies also eine faktische Unmöglichkeit, und es hat im Angesicht dieser allerdings einen Sinn, von einer Religion der Mehrheit zu sprechen, insofern, wenn einmal eine Institution hergestellt werden soll, und nur eine hergestellt werden kann, die große Mehrheit den Vorzug beanspruchen muß. Dahingegen wird der Staatder religiösen Einrichtung der anderen Religionen alle Huldigung schuldig und diese werden sie zu fordern berechtigt sein, wo nicht ein gebieterisches, oder besser höheres Interesse verletzt würde. Mit einem Worte: der Staat muß den Sabbath der Juden überall beachten und ihm die nöthige Rücksicht gewähren,

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