Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 30 (1866)
- Issue
- Heft 50 (11.12.1866)
- Date
- 1866-12-11
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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30, Jahrgang. Ull g £ M C i U £ Ei» unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse. Herausgegeben von Rabbiner Dr. Ludwig Philippson in Bonn. Leipzig, den 11. Dezember 1866. Anzeige. Mit Januar 1867 beginnt die „Allg. Zeitung des Judenthuws" ihr viertes Jahrzehend, ihren 31. Jahrgang. Wie es das stete Bestreben der Redaktion war, der Bestimmung dieser Zeitschrift durch echt religiösen Geist, unermüdlichen Eifer, die Vereinigung guter Kräfte, Ausbreitung ihrer Verbindungen und die Beachtung aller Zeitbedürfnisse zu genügen: so blieb ihr auch die Zuneigung des Publikums durch allen Wechsel dieser langen Zeit getreu. Mit dem Beginne des neuen Jahrgangs soll das bisher getrennt erschienene „Jüdische Volksblatt" mit dieser Zeitung als deren Feuilleton verbunden werden. Der Umfang jeder Nummer steigt dadurch von bisher 1^2 bis 2 Bogen zu 2 bis 2 72 Bogen, und hiernach der Preis zu jährlich 4 Thlr., halbjährlich 2 Thlr., vierteljährlich 1 Thlr. Durch diese Vereinigung erlangt diese Zeitung den ganzen Umfang dessen, was in unserer Zeit von einem größern Blatte gefordert wird. Die Redaktion. Me Verlagsbuchhandlung. Leitende Artikel: Ueber Conflikte zwischen religiösen und staatsbürgerlichen Pflichten ll. — Die jüdische Bevölkerung in Preußen nach der Volkszählung vom S. Dezember 1864. —.Die Petitionen. — Literarischer Wochenbericht. Zeitungsnachrichten r Deutschland: Berlin, Königsberg. .'Oesterreichischer Kaiserstaat: Lemberg, Agram. Frankreich: Paris.. Jtali en: Pisa. Holland: Rotterdam- Dänemark: Fredericia. Notizen. Leitende Artikel. Bonn, 2. Dezember. Arber Conflrkte Wischen religiösen und staatsbürgerlichen Dichten. 11*) Unser eigentlicher Gegenstand ist. also hier: der Staat und der jüdische Sabbath.**) Es fragt . .*) S.Nr.45. **) Wir müssen „jüdischer Sabbath" sich, ob der Staat die-Verpflichtung hat, den jüdischen Sabbath in seinen Anforderungen an die Bekenner des Judenthums zu beachten und ihm gewisse Rücksichten zugewähren, die Inden demnach das Recht haben, diese zu fordern, oder nicht? Der Staat hat den Sonntag als Ruhetag eingesetzt und ebenso die christlichen Feiertage. Er hat folglich alle darauf bezüglichen Einrichtungen der christlichen Religion gemäß getroffen. Der Artikel XIV der preußischen Staatsverfaffung spricht dies auch wörtlich aus. Andere Staaten gehen noch weiter, und ordnen diese Maßnahmen nach bestimmten Kirchen, so daß die von einer bestimmten Kirche gebotenen Feiertage z. B. von der römisch- oder griechisch-katholischen, von Staatsseiten aufrecht erhalten werden. Der Staat geht darin so weit, sagen, weil von christlicher Seite der Sonntag als „christlicher Sabbath" angesehen wird.